Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 47 vom 10.08.2005  - Seite 2270 bis 2271 - Viertes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

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2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 Viertes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*) Vom 3. August 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 14c Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur erforderlich sind." 4. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,bisher geltenden" und das Wort ,,weiter" gestrichen. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 50 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. § 5a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie Herstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder Teilen derselben die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind." 2. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 164) geändert worden ist, fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen a) im grenzüberschreitenden Güterverkehr, kombinierten Artikel 2 Änderung der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung § 1 Abs. 2 der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten oder b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient; 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die a) von einem nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher Weise Deckung erhalten, b) nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, soweit sie eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient oder c) mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft mit mehr als 100 000 Einwohnern oder eines Gemeindeverbandes stehen und die über eine entsprechende Deckung durch selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes verfügen; die selbstschuldnerische Bürgschaft oder gleichwertige Deckungszusage muss b) im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des Artikels 10a und des Anhangs I der Richtlinie 91/440/EWG; sie erhalten ab dem 1. Januar 2006 uneingeschränkten Zugang im grenzüberschreitenden Güterverkehr und c) im gesamten Güterverkehr ab dem 1. Januar 2007;". *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 75 S. 1). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 geschädigten Dritten einen Direktanspruch gegen die Gebietskörperschaft oder den Gemeindeverband gewähren; das ersatzpflichtige Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Gebietskörperschaft oder der Gemeindeverband haften als Gesamtschuldner." Artikel 4 Neubekanntmachung 2271 Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 3. August 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe