Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 47 vom 10.08.2005  - Seite 2273 bis 2274 - Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2273 Verordnung zur Regelung des Grundsicherungs-Datenabgleichs Vom 27. Juli 2005 Auf Grund des § 52 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist. Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle. (4) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit die Antwortdatensätze und die Ergebnisse des Abgleichs nach § 2 Abs. 5 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistung bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen. §2 Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (1) Die Bundesknappschaft gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. (2) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum. (3) Das Bundesamt für Finanzen gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags. (4) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient. (5) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer gering- Artikel 1 Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GrundsicherungsDatenabgleichsverordnung ­ GrSiDAV) §1 Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit und der Kopfstelle (1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle). Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs. 3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben. (2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten. (3) Die Kopfstelle 1. übermittelt der Bundesknappschaft, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundesamt für Finanzen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftsstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundesamt für Finanzen einen um die Daten ,,Versicherungsnummer" und ,,Geburtsort" verminderten Anfragedatensatz, 2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs. 5. 2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 len an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen. §5 Kosten der Kopfstelle (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs. (2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78 000 Euro erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 78 000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen. fügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Abgleichszeitraum. §3 Anforderungen an die Datenübermittlung (1) Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln. (2) Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend 1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Antwortdatensätze, 2. für die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der ihr von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1 Abs. 4 Satz 1. (3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen. §4 Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit und die Auskunftsstel- Artikel 2 Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Bundesknappschaft" durch die Wörter ,,Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort ,,Bundesknappschaft" durch die Wörter ,,Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. Juli 2005 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t