Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 47 vom 10.08.2005  - Seite 2275 bis 2277 - Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 2275 Neunte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 27. Juli 2005 Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 12 und Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550) sowie des § 4 Abs. 3 des Montrealer-ÜbereinkommenDurchführungsgesetzes vom 6. April 2004 (BGBI. I S. 550, 1027), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070), § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 285 Nr. 7 Buchstabe e der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 3 des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen: Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) wird bestimmt: 1. Zuständige Stelle für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nach Artikel 16 Abs. 1 ist das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist zugleich Beschwerdestelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004; 2. das Luftfahrt-Bundesamt kann die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen; 3. die nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu erbringenden schriftlichen Hinweise und Angaben müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; an Flugplätzen im Sinn des § 12 Abs. 1 des Verkehrsstatistikgesetzes sind die Hinweise und Angaben zusätzlich in englischer Sprache abzufassen; 4. die Luftfahrtunternehmen haben ihren Passagieren sowie dem Luftfahrt-Bundesamt auf Verlangen die für die Abwicklung von Ansprüchen und zur Entgegennahme von Beschwerden verantwortliche Stelle im Unternehmen mit allen notwendigen Kontaktangaben schriftlich mitzuteilen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann diese Angaben an Personen und Stellen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, weitergeben. Die Verfolgung von Ansprüchen und Beschwerden muss in deutscher Sprache möglich sein." 4. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung". § 103 § 104 §§ 105 bis 106a". Artikel 1 Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. April 2005 (BGBl. I S. 992), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Vierten Abschnitt wird die Angabe ,,11. (weggefallen) ... § 101" gestrichen. b) Die Angaben zum Fünften Abschnitt werden wie folgt gefasst: ,,Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung 1. Anwendungsbereich 2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden 3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden 4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden 5. Gemeinsame Vorschriften § 101 §§ 102 und 102a 5. Nach der Überschrift des Fünften Abschnitts wird folgende Überschrift eingefügt: ,,1. Anwendungsbereich". 6. Nach der Überschrift ,,1. Anwendungsbereich" wird folgender § 101 eingefügt: ,,§ 101 Anwendungsbereich Für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder Beschädigung nicht im Luftfahrzeug beförderter Sachen (Drittschäden) sowie für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, 2. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,oder der Hinterlegungsschein nach § 102b" gestrichen. 3. Nach § 63c wird folgender § 63d eingefügt: ,,§ 63d Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei 2276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 10. § 102b wird aufgehoben. 11. Die Überschrift ,,2. Haftpflichtversicherung des Luftfrachtführers" wird wie folgt gefasst: ,,3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden". 12. In § 103 Abs. 1 werden die Wörter ,,des Luftfrachtführers seine Haftung" durch die Wörter ,,für Fluggastschäden die Haftung des Luftfrachtführers" ersetzt. 13. Nach § 103 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden". 14. § 104 wird wie folgt gefasst: ,,§ 104 Versicherung für Güterschäden (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Güterschäden muss die Haftung des Luftfrachtführers auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen wegen der in § 4 Abs. 2 des MontrealerÜbereinkommen-Durchführungsgesetzes genannten Schäden bei der von ihm geschuldeten oder der von ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung decken. (2) Der Haftpflichtversicherungsvertrag nach Absatz 1 muss spätestens bei der Übernahme des Gutes vorliegen. (3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beläuft sich für den Luftfrachtführer, der ein Luftfahrzeug betreibt oder führt, auf 17 Rechnungseinheiten je Kilogramm des beförderten Gutes. Für einen Luftfrachtführer, der ein Luftfahrzeug weder betreibt noch führt, beläuft sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme auf 600 000 Euro je Schadensereignis. Dieser Luftfrachtführer kann eine Begrenzung der Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden vereinbaren; die Jahreshöchstleistung muss jedoch mindestens das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen. (4) Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Absatz 3 § 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend." 15. Die Überschrift ,,3. Gemeinsame Vorschriften" wird wie folgt gefasst: ,,5. Gemeinsame Vorschriften". 16. § 105 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherungsverträge hinsichtlich Drittschäden und Fluggastschäden für ausländische Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 4 und 5 oder für deutsche Luftfahrzeuge, für die die völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf den ausländischen Staat übertragen wurde. Jedoch kann der Versicherung eines Versicherungsnehmers eines Luftfahrzeugs nach Satz 1, welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde, der nicht zum Ge- der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks (Fluggastschäden) und wegen der Zerstörung, der Beschädigung des Verlustes oder der verspäteten Ablieferung von Gütern (Güterschäden) bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, soweit 1. die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), in der jeweils geltenden Fassung und 3. die Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten." 7. Die bisherige Überschrift ,,1. Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters, Hinterlegung" wird wie folgt gefasst: ,,2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden". 8. § 102 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,, , mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten," gestrichen und nach der Angabe ,,§ 37" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig." 9. § 102a wird wie folgt gefasst: ,,§ 102a Anzeigepflicht Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der für die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das einer Verkehrszulassung nach § 6 bedarf." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005 schäftsbetrieb in Deutschland befugt ist, die Anerkennung verweigert werden, wenn in dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder dem die völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes übertragen worden ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossene Versicherung eines deutschen Luftfahrzeugs nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anerkennung einer Versicherung nach § 104 entsprechend." 17. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Luftfahrzeughalter und dem Luftfrachtführer" durch das Wort ,,Versicherungspflichtigen" ersetzt sowie die Wörter ,,nach § 102 oder § 103" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,des Luftfahrzeughalters" durch die Wörter ,,für Drittschäden" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Gepäcks" die Wörter ,,sowie von Gütern" eingefügt und die Wörter ,,des Luftfrachtführers" durch die Wörter ,,für Fluggastschäden oder Güterschäden" ersetzt. 18. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: ,,§ 106a Selbstbehalt Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden." 19. § 108 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. entgegen § 63d Nr. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht;". c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtunternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder gro- 2277 ßer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 8 eine dort genannte Person nicht oder nicht richtig unterstützt, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 oder Artikel 5 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, Artikel 8 oder Artikel 9, eine Ausgleichs- oder Unterstützungsleistung nicht oder nicht richtig erbringt, 3. entgegen Artikel 5 Abs. 2 eine Angabe zu einer anderweitigen Beförderungsmöglichkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a oder Artikel 9 eine Unterstützungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet, 5. entgegen Artikel 10 einen Aufschlag oder eine Zuzahlung für die Verlegung in eine höhere Klasse erhebt oder bei Verlegung in eine niedrigere Klasse die Flugpreiserstattung nicht erbringt, 6. entgegen Artikel 11 Abs. 1 einer dort genannten Person bei der Beförderung nicht Vorrang gibt, 7. entgegen Artikel 11 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 eine Betreuungsleistung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbringt, 8. entgegen Artikel 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nicht sicherstellt, dass bei der Abfertigung ein dort genannter Hinweis angebracht oder ein alternatives Mittel eingesetzt wird oder 9. entgegen Artikel 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 3 oder § 63d Nr. 3 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder ein alternatives Mittel nicht oder nicht rechtzeitig einsetzt." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 27. Juli 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe