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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
Vom 1. August 2005 Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: §1 Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie 1. eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder 2. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind. §2 Anerkennungen von Prüfungen (1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt: 1. Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1, 2. Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen. (2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. §3 Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge (1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen. (2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2 400 Unterrichtsstunden betragen. (3) Mindestens 1 800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen. (4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2 400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend. §4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 11. Juni 1976 (BGBl. I S. 1486) außer Kraft.
Bonn, den 1. August 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte Meisterprüfungen
Abschluss
Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Fischwirtschaftsmeister/ Fischwirtschaftsmeisterin Forstwirtschaftsmeister/ Forstwirtschaftsmeisterin Gärtnermeister/ Gärtnermeisterin Meister der Hauswirtschaft/ Meisterin der Hauswirtschaft*) Landwirtschaftsmeister/ Landwirtschaftsmeisterin Molkereimeister/Molkereimeisterin Milchwirtschaftlicher Labormeister/ Milchwirtschaftliche Labormeisterin Pferdewirtschaftsmeister/ Pferdewirtschaftsmeisterin Tierwirtschaftsmeister/ Tierwirtschaftsmeisterin Revierjagdmeister/ Revierjagdmeisterin Winzermeister/ Winzermeisterin
Fischwirt/Fischwirtin Forstwirt/Forstwirtin Gärtner/Gärtnerin Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin Pferdewirt/Pferdewirtin Tierwirt/Tierwirtin Revierjäger/Revierjägerin Winzer/Winzerin
*) Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2005
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte fachschulische Bildungsgänge
Fachbereich
Fachrichtung
Anerkannt für den Ausbildungsberuf
Agrarwirtschaft Forstwirtschaft Gartenbau Hauswirtschaft Ländliche Hauswirtschaft Landbau
Forstwirt/Forstwirtin Gärtner/Gärtnerin Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin
Landwirtschaft
Milch- und Molkereiwirtschaft
Weinbau und Önologie Winzer/Winzerin Technik Agrartechnik Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice Gärtner/Gärtnerin
Gartenbau Gartenbau Produktion und Vermarktung Garten- und Landschaftsbau Hauswirtschaft und Ernährung Landbau
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice Molkereifachmann/Molkereifachfrau Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin Forstwirt/Forstwirtin Winzer/Winzerin Landwirt/Landwirtin Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft Agrarservice Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landwirtschaft
Milch- und Molkereitechnik Waldwirtschaft Weinbau und Kellerwirtschaft Wirtschaft Agrarwirtschaft
Hauswirtschaft Hauswirtschaft/Ländliche Hauswirtschaft