Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 49 vom 17.08.2005  - Seite 2417 bis 2417 - Erste Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2005 2417 Erste Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung Vom 27. Juli 2005 Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Artikel 1 Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), geändert durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1, 4, 5, 7 und 8 werden jeweils die Wörter ,,die Bescheidung eines Antrages" durch die Wörter ,,die Entscheidung über einen Antrag" ersetzt. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 9 wird das Wort ,,Bescheidung" durch die Wörter ,,vollständige oder teilweise Zurückweisung" ersetzt. c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt und jeweils nach der Angabe ,,§ 2" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, nach der Angabe ,,§ 2" wird die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt und in der neuen Nummer 5 wird nach der Angabe ,,§ 2 Nr." die Angabe ,,2 oder" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten." 3. § 5 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Frankfurt am Main, den 27. Juli 2005 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio