Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 50 vom 19.08.2005  - Seite 2457 bis 2472 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (12. RSA-ÄndV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2457 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (12. RSA-ÄndV) Vom 15. August 2005 Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), Nummer 3 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Artikel 1 Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert: 1. § 28f wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe ,,15" durch die Angabe ,,12" ersetzt. bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. die Ärztin/der Arzt das Datum der Erstellung der Erst- und Folgedokumentationen gesondert schriftlich spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums zu bestätigen hat, wenn diese auf elektronischem Weg übermittelt werden und die Ärztin/der Arzt keine qualifizierte elektronische Signatur einsetzen kann und". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Bei einer Übermittlung der Erst- und Folgedokumentationen auf elektronischem Weg nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 vor dem 1. September 2005 ist die gesonderte schriftliche Bestätigung, wenn diese noch nicht vorliegt, unverzüglich nachzuholen. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung ist abweichend von Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 nicht erforderlich bei vor dem 1. September 2005 zugelassenen oder beantragten Behandlungsprogrammen nach Absatz 2, wenn im Rahmen des Übermittlungsverfahrens die Archivierung eines von der 2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 Ärztin/dem Arzt unterschriebenen und mit dem Datum der Übermittlung versehenen Ausdrucks der Dokumentation vereinbart worden ist." c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 7 und Absatz 2a gelten entsprechend." 2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Ziffer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Definition des Diabetes mellitus Typ 2 1.1 Als Diabetes mellitus Typ 2 wird die Form des Diabetes bezeichnet, die durch relativen Insulinmangel auf Grund einer Störung der Insulinsekretion entsteht und in der Regel mit einer Insulinresistenz einhergeht1). 1.2 Diagnostik (Eingangsdiagnose) Die Diagnose eines Diabetes mellitus gilt als gestellt, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind: ­ Nachweis typischer Symptome des Diabetes mellitus (z. B. Polyurie, Polydipsie, ansonsten unerklärlicher Gewichtsverlust) und ­ Nüchtern-Glukose vorrangig im Plasma (i. P.) 11,1 mmol/l ( 200 mg/dl). Bei Abwesenheit diabetischer Symptome: Die Diagnose eines Diabetes mellitus wird unabhängig von Alter und Geschlecht durch Messung mehrfach erhöhter Blutglukosewerte an mindestens zwei verschiedenen Tagen gestellt: ­ mindestens zweimaliger Nachweis von Nüchtern-Glukose i. P. 7,0 mmol/l ( 126 mg/dl), 200 mg/ dl) oder 7,0 mmol/l ( 126 mg/dl) oder Nicht-Nüchtern-Glukose i. P. ­ mindestens zweimaliger Nachweis von Nicht-Nüchtern-Glukose i. P. ­ Nachweis von Glukose i. P. kose). 11,1 mmol/l ( 11,1 mmol/l ( 200 mg/dl)/2 Stunden nach oraler Glukosebelastung (75 g Glu- Die Werte für venöses und kapilläres Vollblut ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle: Interpretation eines Nüchtern-Blutglukosewertes sowie Zwei-Stunden-Blutglukosewertes nach oralem Glukosetoleranztest (75 g oGTT) Plasmaglukose venös mmol/l mg/dl kapillär mmol/l mg/dl venös mmol/l mg/dl Vollblutglukose kapillär mmol/l mg/dl Nüchtern 2 Std. nach oGTT 7,0 11,1 126 200 7,0 12,2 126 220 6,1 10,0 110 180 6,1 11,1 110 200 Bei verdächtigem klinischen Bild und widersprüchlichen Messergebnissen ist die Diagnosestellung mittels oralem Glukosetoleranztest möglich. Die zur Einschreibung führenden Messungen dürfen nicht während akuter Erkrankungen (z. B. Infektionen) oder während der Einnahme das Ergebnis verfälschender Medikamente (z. B. Glukokortikoide) durchgeführt werden, es sei denn, die Einnahme dieser Medikamente ist wegen einer chronischen Erkrankung langfristig erforderlich. Die Unterscheidung zwischen Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 erfolgt anhand der Anamnese und des klinischen Bildes. Die Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3. Die Leistungserbringer sollen prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und an der Umsetzung mitwirken kann. 1) Die Definition basiert auf der WHO-Definition (World Health Organization. Definition, Diagnosis and Classification of Diabetes Mellitus and its Complications. Report of a WHO Consultation. Part 1: Diagnosis and Classification of Diabetes Mellitus. Geneva; 59 p, WHO/NCD/NCS/99.2). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 1.3 1.3.1 Therapie des Diabetes mellitus Typ 2 Therapieziele 2459 Die Therapie dient der Erhöhung der Lebenserwartung sowie der Erhaltung oder der Verbesserung der von einem Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei sind in Abhängigkeit z. B. von Alter und Begleiterkrankungen der Patientin oder des Patienten individuelle Therapieziele anzustreben: a) Vermeidung von Symptomen der Erkrankung (z. B. Polyurie, Polydipsie, Abgeschlagenheit) einschließlich der Vermeidung neuropathischer Symptome, Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (insbesondere schwere oder rezidivierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselentgleisungen, b) Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, c) Vermeidung der mikrovaskulären Folgekomplikationen (insbesondere Retinopathie mit schwerer Sehbehinderung oder Erblindung, Niereninsuffizienz mit der Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), d) Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angio- und/oder osteoarthropathischen Läsionen und von Amputationen. 1.3.2 Differenzierte Therapieplanung Auf der Basis der allgemeinen Therapieziele und unter Berücksichtigung des individuellen Risikos unter Einbeziehung des Alters sowie der vorliegenden Folgeschäden bzw. Begleiterkrankungen sind gemeinsam mit der Patientin oder dem Patienten individuelle Therapieziele festzulegen und eine differenzierte Therapieplanung vorzunehmen. Diese individuellen Therapieziele sollten sich an den unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapiezielen orientieren. Die Leistungserbringer haben zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele von einer bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Maßnahmen als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Maßnahmen Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen. 1.4 1.4.1 Basistherapie Ernährungsberatung Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 erhalten Zugang zu einer qualifizierten krankheitsspezifischen Ernährungsberatung (vor allem Reduktion von Übergewicht) im Rahmen eines strukturierten Schulungsund Behandlungsprogramms (siehe Ziffer 4.2). 1.4.2 Tabakverzicht Im Rahmen des Schulungs- und Behandlungsprogramms sollen die Patientinnen und Patienten über die besonderen Risiken des Rauchens für Diabetiker informiert werden, insbesondere im Hinblick auf makro- und mikroangiopathische Komplikationen, verbunden mit der dringenden Empfehlung, das Rauchen aufzugeben. 1.4.3 Körperliche Aktivitäten Die Ärztin oder der Arzt überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Patientin oder der Patient von einer Gewichtsreduktion und einer Steigerung der körperlichen Aktivität profitiert. Mögliche Interventionen müssen darauf ausgerichtet sein, die Patientin oder den Patienten zu motivieren, das erwünschte positive Bewegungsverhalten eigenverantwortlich und nachhaltig in ihren/seinen Lebensstil zu integrieren. 1.4.4 Stoffwechselselbstkontrolle Im Rahmen des strukturierten Schulungs- und Behandlungsprogramms sollen die Patientinnen und Patienten mit der Durchführung einer dem Therapieregime angemessenen Stoffwechselselbstkontrolle sowie der Interpretation der Ergebnisse vertraut gemacht werden. 1.5 Blutglukosesenkende Therapie Zur Erreichung der individuellen Therapieziele sollen nach Möglichkeit zunächst nicht-medikamentöse Maßnahmen ausgeschöpft werden. Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur Blutglukosesenkung verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Langzeitstudien nachgewiesen wurden. Es handelt sich in der primären Monotherapie hierbei um folgende Wirkstoffe zur blutglukosesenkenden Behandlung: ­ Glibenclamid (beim nicht übergewichtigen Patienten), 2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 ­ Metformin (beim übergewichtigen Patienten), ­ Human-Insulin oder Schweine-Insulin. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere als die o. g. Wirkstoffe verordnet werden sollen (z. B. Insulin-Analoga, weitere orale Antidiabetika), ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, dass derzeit hierfür keine ausreichenden Belege zur Sicherheit im Langzeitgebrauch sowie zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen. Sie oder er ist im Übrigen darüber zu informieren, ob für den jeweiligen Wirkstoff Daten zur Wirksamkeit, Steuerbarkeit und Verträglichkeit vorliegen. 1.6 Behandlung hyper- und hypoglykämischer Stoffwechselentgleisungen Bei hyperglykämischen Stoffwechselentgleisungen, insbesondere beim Vorliegen typischer Symptome (z. B. Gewichtsverlust, Durst, Polyurie, Abgeschlagenheit, Müdigkeit) ist eine Verbesserung der Blutglukose-Einstellung anzustreben. Für Patientinnen und Patienten, bei denen Symptomfreiheit das vorrangig vereinbarte Therapieziel ist, ist das Ausmaß der Blutglukosesenkung individuell anzupassen, um z. B. folgenschwere Hypoglykämien zu vermeiden. Das Auftreten von symptomatischen Hypoglykämien erfordert im Anschluss an eine Notfalltherapie eine zeitnahe Ursachenklärung, Therapiezielüberprüfung und ggf. Therapieanpassung. 1.7 1.7.1 Begleit- und Folgeerkrankungen des Diabetes mellitus Typ 2 Makroangiopathie Die Makroangiopathie, insbesondere in Form der koronaren Herzkrankheit, stellt das Hauptproblem der Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 dar. Die Senkung eines erhöhten Blutdrucks bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 reduziert die kardio- und zerebrovaskuläre Morbidität und Mortalität bereits im Verlauf weniger Jahre. Vor der Einleitung einer Therapie sollte eine quantifizierte, individuelle Risikoabschätzung erfolgen. Primär sollen zur Beeinflussung makroangiopathischer Begleit- und Folgeerkrankungen Interventionen durchgeführt werden, deren positiver Effekt auf Mortalität und Morbidität, wie sie in den Therapiezielen formuliert wurden, nachgewiesen ist. Insbesondere kommen zur Prävention makroangiopathischer Folgeerkrankungen folgende Maßnahmen in Betracht: ­ Antihypertensive Therapie (zur Primär- und Sekundärprävention), ­ Statingabe (bei Hochrisikopatientinnen und -patienten und zur Sekundärprävention), ­ Thrombozytenaggregationshemmer (nur zur Sekundärprävention). 1.7.1.1 A n t i h y p e r t e n s i v e T h e r a p i e Arterielle Hypertonie bei Diabetes mellitus Typ 2: Definition und Diagnosestellung Wenn nicht bereits eine Hypertonie bekannt ist, kann die Diagnose wie folgt gestellt werden: Eine Hypertonie liegt vor, wenn bei mindestens zwei Gelegenheitsblutdruckmessungen an zwei unterschiedlichen Tagen Blutdruckwerte von 140 mmHg systolisch und/oder 90 mmHg diastolisch vorliegen. Diese Definition bezieht sich auf manuelle auskultatorische Messungen durch geschultes medizinisches Personal und gilt unabhängig vom Alter oder von vorliegenden Begleiterkrankungen. Die Blutdruckmessung ist methodisch standardisiert gemäß den nationalen Empfehlungen durchzuführen. Sekundäre Hypertonie Bei Hinweisen auf das Vorliegen einer sekundären Hypertonie ist eine Abklärung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt soll die Notwendigkeit der gezielten Weiterleitung der Patientin oder des Patienten an eine/einen in der Hypertoniediagnostik besonders qualifizierte Ärztin/qualifizierten Arzt prüfen. Therapieziele Durch die antihypertensive Therapie soll die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele (insbesondere Buchstaben b und c) angestrebt werden. Hierfür ist eine Senkung des Blutdrucks auf Werte systolisch unter 140 mmHg und diastolisch unter 90 mmHg anzustreben. Basistherapie Bei der Auswahl der unter Ziffer 1.4 genannten Maßnahmen ist das Vorliegen einer arteriellen Hypertonie gesondert zu berücksichtigen. Strukturiertes Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm Jede Patientin und jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonie soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. Insbesondere können solche Schulungen angeboten werden, die bei diesen Patientinnen und Patienten auf klinische Endpunkte adäquat evaluiert sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 Medikamentöse Maßnahmen bei Hypertonie 2461 Vorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur Blutdrucksenkung verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele (insbesondere Buchstaben b und c) in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Langzeitstudien nachgewiesen wurden. Dabei handelt es sich, in Monotherapie oder in Kombination, um folgende Wirkstoffgruppen: ­ Diuretika, ­ 1-Rezeptor-selektive Betablocker, ­ Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmer (ACE-Hemmer). Nutzen und Sicherheit folgender Wirkstoffe dieser Wirkstoffgruppen sind in prospektiven, randomisierten Langzeitstudien nachgewiesen: ­ Diuretika ­ bei normaler Nierenfunktion: Hydrochlorothiazid bzw. Chlorthalidon ggf. in Kombination mit kaliumsparenden Diuretika (Amilorid, Triamteren), ­ bei eingeschränkter Nierenfunktion: Schleifendiuretika (Furosemid); ­ 1-Rezeptor-selektive Betablocker: Metoprolol, Atenolol, Bisoprolol; ­ Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmer (ACE-Hemmer): Captopril, Enalapril, Ramipril. Sofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser Anlage genannten verordnet werden sollen, ist die Patientin oder der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen. 1.7.1.2 S t a t i n t h e r a p i e Bei Patientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 und mit einem erhöhten Risiko für makroangiopathische Komplikationen bzw. dem Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit soll die Therapie mit lipidmodifizierenden Medikamenten erwogen werden. Eingesetzt werden sollen Wirkstoffgruppen, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung der unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Langzeitstudien nachgewiesen wurden. Dabei handelt es sich in Monotherapie um die Wirkstoffgruppe der HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine). Dies gilt insbesondere für folgende Wirkstoffe dieser Wirkstoffgruppe: Pravastatin, Simvastatin, Atorvastatin. 1.7.1.3 T h r o m b o z y t e n a g g r e g a t i o n s h e m m e r Grundsätzlich sollen alle Patientinnen und Patienten mit makroangiopathischen Erkrankungen (z. B. kardio- und zerebrovaskulären Erkrankungen) ­ unter Beachtung der Kontraindikationen und/oder der Unverträglichkeiten ­ Thrombozytenaggregationshemmer erhalten. Dies gilt insbesondere für Acetylsalicylsäure. 1.7.2 Mikrovaskuläre Komplikationen 1.7.2.1 A l l g e m e i n m a ß n a h m e n Für Patientinnen und Patienten mit dem Therapieziel der Vermeidung von mikrovaskulären Folgeerkrankungen (vor allem diabetische Retinopathie und Nephropathie) ist über einen langjährigen Zeitraum die Senkung der Blutglukose in einen normnahen Bereich notwendig. Bereits bestehende mikrovaskuläre Komplikationen können insbesondere zu den Folgeschäden Sehbehinderung/Erblindung und/oder Niereninsuffizienz/Dialysenotwendigkeit führen. Zur Hemmung der Progression ist neben der Senkung der Blutglukose in einen normnahen Bereich die Senkung des Blutdrucks in einen normalen Bereich (systolisch unter 140 mmHg und diastolisch unter 90 mmHg) von entscheidender Bedeutung. Vor der Einleitung einer Therapie sollte eine quantifizierte, individuelle Risikoabschätzung gemäß Ziffer 1.3.2 erfolgen. 1.7.2.2 N e p h r o p a t h i e b e i D i a b e t e s m e l l i t u s Ty p 2 Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 und langjähriger Hyperglykämie haben in Abhängigkeit von ihrem Alter und ihrer Diabetesdauer ein unterschiedlich hohes Risiko für die Entwicklung einer diabetesspezifischen Nephropathie. Hyperglykämie als alleinige Ursache von Nephropathie ist in den ersten 15 Jahren Diabetesdauer selten, bei längeren Verläufen nimmt das Risiko für eine Nephropathie deutlich zu. Bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 spielt eine unzureichend eingestellte Hypertonie die entscheidende Rolle für die Entwicklung und das Fortschreiten der Nierenschädigung. Patientinnen und Patienten mit Diabetes und einer progredienten Nierenfunktionsstörung (unabhängig von der Ursache) bedürfen einer spezialisierten Behandlung (siehe Ziffer 1.8.2). Die Ärztin oder der Arzt hat auf Grund des individuellen Risikoprofils (insbesondere Diabetesdauer, Alter, Retinopathie, weitere Begleiterkrankungen) zu prüfen, ob eine Patientin oder ein Patient von einer regelmäßigen Bestimmung der Eiweiß-Ausscheidung im Urin profitieren kann. 2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 Zum Ausschluss einer diabetischen Nephropathie ist der Nachweis einer normalen Urin-Albumin-Ausscheidungsrate oder einer normalen Urin-Albumin-Konzentration im ersten Morgenurin ausreichend. Bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ist einmal jährlich die Nierenfunktion vor allem durch Errechnung der glomerulären Filtrationsrate (GFR) auf der Basis der Serum-Kreatinin-Bestimmung zu ermitteln. 1.7.2.3 D i a b e t i s c h e R e t i n o p a t h i e Patientinnen und Patienten mit Diabetes können im Erkrankungsverlauf diabetesassoziierte Augenkomplikationen (z. B. diabetisch bedingte Retinopathie und Makulopathie) erleiden. Zur Früherkennung ist für alle in strukturierte Behandlungsprogramme eingeschriebene Versicherte mindestens einmal im Jahr eine ophthalmologische Netzhautuntersuchung in Mydriasis oder eine Netzhaut-Photographie (Fundus-Photographie) durchzuführen. Wenn eine diabetesassoziierte Augenkomplikation diagnostiziert wurde, sind Interventionen vorzusehen, für die ein positiver Nutzennachweis im Hinblick auf die Vermeidung der Erblindung erbracht ist. Dazu zählen eine normnahe Blutglukose- und Blutdruckeinstellung sowie ggf. eine rechtzeitige und adäquate Laser-Behandlung. 1.7.2.4 D i a b e t i s c h e N e u r o p a t h i e Zur Behandlung der diabetischen Neuropathie sind stets Maßnahmen vorzusehen, die zur Optimierung der Stoffwechseleinstellung führen. Bei Neuropathien mit für die Patientin oder den Patienten störender Symptomatik (vor allem schmerzhafte Polyneuropathie) ist der Einsatz zusätzlicher medikamentöser Maßnahmen sinnvoll. Vorrangig sollten unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur Behandlung der symptomatischen schmerzhaften Neuropathie verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit in prospektiven, randomisierten, kontrollierten Studien nachgewiesen wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Wirkstoffe: Amitriptylin und Carbamazepin. Bei Hinweisen auf eine autonome diabetische Neuropathie (z. B. kardiale autonome Neuropathie, Magenentleerungsstörungen, Blasenentleerungsstörungen) ist eine spezialisierte weiterführende Diagnostik und Therapie zu erwägen. 1.7.2.5 D a s d i a b e t i s c h e F u ß s y n d r o m Patientinnen oder Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, insbesondere mit peripherer Neuropathie und/oder peripherer arterieller Verschlusskrankheit, sind durch die Entwicklung eines diabetischen Fußsyndroms mit einem erhöhten Amputationsrisiko gefährdet. Es ist bei allen Patientinnen und Patienten eine Inspektion der Füße einschließlich Prüfung auf Neuropathie und Prüfung des Pulsstatus mindestens einmal jährlich durchzuführen. Bei Patientinnen oder Patienten mit erhöhtem Risiko soll die Prüfung quartalsweise, inklusive der Überprüfung des Schuhwerks, erfolgen. Bei Hinweisen auf ein vorliegendes diabetisches Fußsyndrom (mit Epithelläsion, Verdacht auf bzw. manifester Weichteil- oder Knocheninfektion bzw. Verdacht auf Osteoarthropathie) ist die Mitbehandlung in einer für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierten Einrichtung gemäß Überweisungsregeln in Ziffer 1.8.2 erforderlich. Nach einer abgeschlossenen Behandlung einer Läsion im Rahmen eines diabetischen Fußsyndroms ist die regelmäßige Vorstellung in einer für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit diabetischem Fußsyndrom qualifizierten Einrichtung zu prüfen. Die Dokumentation erfolgt nach der Wagner-Armstrong-Klassifikation. 1.7.3 Psychische, psychosomatische und psychosoziale Beeinträchtigung Auf Grund des komplexen Zusammenwirkens von somatischen, psychischen und sozialen Faktoren bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ist durch die Ärztin oder den Arzt zu prüfen, inwieweit die Patientinnen oder Patienten von psychotherapeutischen, psychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen Maßnahmen profitieren können. Bei psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert soll die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen. Auf Grund der häufigen und bedeutsamen Komorbidität soll die Depression besondere Berücksichtigung finden. 1.8 Kooperation der Versorgungssektoren Die Betreuung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant, stationär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet sein. 1.8.1 Koordinierende/r Ärztin/Arzt Die Langzeitbetreuung der Patientin oder des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms erfolgt grundsätzlich durch die Hausärztin oder den Hausarzt im Rahmen der in § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschriebenen Aufgaben. In Ausnahmefällen kann eine Patientin oder ein Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 eine/n diabetologisch qualifizierte/n, an der fachärztlichen Versorgung teilnehmende/n Ärztin/Arzt oder eine diabetologisch qualifizierte Einrichtung, die für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen oder ermächtigt ist oder die nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an der ambulanten ärztlichen Versorgung teilnimmt, auch zur Langzeitbetreuung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2463 Dokumentation und Koordination der weiteren Maßnahmen im strukturierten Behandlungsprogramm wählen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Patientin oder der Patient bereits vor der Einschreibung von dieser Ärztin/diesem Arzt oder von dieser Einrichtung dauerhaft betreut worden ist oder diese Betreuung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die Überweisungsregeln unter Ziffer 1.8.2 sind von der/dem gewählten Ärztin/Arzt oder der gewählten Einrichtung zu beachten, wenn ihre besondere Qualifikation für eine Behandlung der Patientin oder des Patienten aus den dort genannten Überweisungsanlässen nicht ausreicht. 1.8.2 Überweisung von der/dem koordinierenden Ärztin/Arzt zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung Bei Vorliegen folgender Indikationen muss eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung und/oder zu einer/einem diabetologisch qualifizierten Ärztin/ Arzt oder zur diabetologisch qualifizierten Einrichtung erfolgen: ­ zur augenärztlichen Untersuchung: Zum Ausschluss einer diabetischen Augenkomplikation bei Diagnosestellung des Diabetes mellitus Typ 2 mindestens einmal jährlich, ­ bei einer Einschränkung der Nierenfunktion mit einer GFR auf weniger als 40 ml/min oder bei deutlicher Progression einer Nierenfunktionsstörung (jährliche Abnahme der GFR um mehr als 5 ml/min) zur/zum nephrologisch qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur nephrologisch qualifizierten Einrichtung, ­ bei Fuß-Läsionen Wagner-Stadium 2 bis 5 und/oder Armstrong-Klasse C oder D in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, ­ bei geplanter oder bestehender Schwangerschaft zur/zum diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung. Bei Vorliegen folgender Indikationen soll eine Überweisung der Patientin oder des Patienten zur/zum jeweils qualifizierten Fachärztin/Facharzt oder zur qualifizierten Einrichtung und/oder zu einer/einem diabetologisch qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetologisch qualifizierten Einrichtung erfolgen: ­ bei Neuauftreten mikrovaskulärer Komplikationen (Nephropathie, Retinopathie) oder Neuropathie zur/zum diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung, ­ bei allen diabetischen Fuß-Läsionen in eine für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms qualifizierte Einrichtung, ­ bei Nicht-Erreichen eines Blutdruckwertes systolisch 140 mmHg und diastolisch 90 mmHg innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten an eine/einen in der Hypertoniebehandlung qualifizierte/n Ärztin/Arzt oder eine in der Hypertoniebehandlung qualifizierte Einrichtung, ­ bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1c-Zielwertes (nach spätestens sechs Monaten) zur/zum diabetologisch besonders qualifizierten Ärztin/Arzt oder zur diabetologisch besonders qualifizierten Einrichtung. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung. 1.8.3 Einweisung in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung Indikationen zur stationären Einweisung in ein geeignetes Krankenhaus bestehen insbesondere: ­ bei Notfallindikationen (in jedes Krankenhaus), ­ bei bedrohlichen Stoffwechselstörungen, ­ bei schweren speziellen Stoffwechselentgleisungen (z. B. häufige nächtliche Hypoglykämien, Hypoglykämiewahrnehmungsstörungen), ­ bei Verdacht auf infizierten diabetischen Fuß neuropathischer oder angiopathischer Genese oder akuter neuroosteopathischer Fußkomplikationen, ­ gegebenenfalls zur Mitbehandlung von Begleit- und Folgekrankheiten des Diabetes mellitus Typ 2. Bei Nicht-Erreichen des in Abhängigkeit vom Therapieziel individuell festgelegten HbA1c-Zielwertes nach spätestens 12 Monaten ambulanter Behandlung soll geprüft werden, ob die Patientin oder der Patient von einer stationären Diagnostik und Therapie in einem diabetologisch qualifizierten Krankenhaus profitieren kann. Im Übrigen entscheidet die Ärztin oder der Arzt oder die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einweisung. 1.8.4 Veranlassung einer Rehabilitationsleistung Im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms ist insbesondere bei Vorliegen von Komplikationen und/oder Begleiterkrankungen zu prüfen, ob die Patientin oder der Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 von einer Rehabilitationsleistung profitieren kann. Eine Leistung zur Rehabilitation soll insbesondere erwogen werden, um die Erwerbsfähigkeit, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe der Patientin oder des Patienten am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen durch den Diabetes mellitus Typ 2 und/oder seine Begleit- und Folgeerkrankungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken." 2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 b) Ziffer 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Gemeinsame Bundesausschuss soll dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung als Bestandteil seiner jährlichen Empfehlungen zum Aktualisierungsbedarf weitere Kernziele für die Qualitätssicherung empfehlen." bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme." c) Ziffer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Die/Der behandelnde Ärztin/Arzt soll prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapieziele von der Einschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann. 3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen Voraussetzung für die Einschreibung Versicherter ist ­ die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2, ­ die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten und ­ die umfassende, auch schriftliche Information der Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teilnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten, insbesondere darüber, dass Befunddaten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms verarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihrer Mitwirkungspflichten sowie darüber, wann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat. Die Versicherten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung, dass sie im Einzelnen ­ die Programm- und Versorgungsziele kennen und an ihrer Erreichung mitwirken werden, ­ die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen kennen und unterstützen werden, ­ auf die Möglichkeit, eine Liste der verfügbaren Leistungsanbieter zu erhalten, hingewiesen worden sind, ­ über die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs ihrer Einwilligung, ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden sind sowie ­ über die mit ihrer Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten informiert worden sind, insbesondere über die Möglichkeit einer Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkasse zum Zweck der Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms. 3.2 Spezielle Teilnahmevoraussetzungen Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 können in das strukturierte Behandlungsprogramm eingeschrieben werden, wenn die Diagnose des Diabetes mellitus Typ 2 gemäß Ziffer 1.2 (Diagnostik) gesichert ist oder eine Therapie mit diabetesspezifischen, blutglukosesenkenden Medikamenten bereits vorliegt. Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes werden nicht in ein strukturiertes Behandlungsprogramm aufgenommen." d) Ziffer 4.2 wird wie folgt gefasst: ,,4.2 Schulungen der Versicherten Jede Patientin und jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 2 soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten. Patientenschulungen dienen der Befähigung der Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturierten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch herzustellen. Der bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen. Bei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversicherungsamt benannt und ihre Ausrichtung an den unter Ziffer 1.3.1 genannten Therapiezielen belegt werden. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 e) In Ziffer 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst: 2465 ,,Die Ziele des Programms ergeben sich aus den Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Anforderungen an die Behandlung nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung von evidenzbasierten Leitlinien oder nach der jeweils besten, verfügbaren Evidenz sowie unter Berücksichtigung des jeweiligen Versorgungssektors) und § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (durchzuführende Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie den Vereinbarungen zu den Qualitätssicherungsmaßnahmen." 3. In Anlage 5 wird die Ziffer 3.1 wie folgt gefasst: ,,3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend." 4. Die Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) Ziffer 1.5.4.1.2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Jede Patientin und jeder Patient mit Diabetes mellitus Typ 1 und arterieller Hypertonie soll Zugang zu einem strukturierten, evaluierten und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm erhalten." bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Insbesondere können solche Schulungen angeboten werden, die bei diesen Patientinnen und Patienten auf klinische Endpunkte adäquat evaluiert sind." b) Ziffer 3.1 wird wie folgt gefasst: ,,3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung für minderjährige Versicherte durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird." 5. Die Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Ziffer 3.1 wird wie folgt gefasst: ,,3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Teilnahmeerklärung für minderjährige Versicherte durch ihre gesetzlichen Vertreter abgegeben wird." b) In Ziffer 3.2 wird Satz 7 wie folgt gefasst: ,,Nach zwölfmonatiger Symptomfreiheit ohne asthmaspezifische Therapie soll die Ärztin oder der Arzt prüfen, ob die Patientin oder der Patient im Hinblick auf die unter Ziffer 1.3 genannten Therapieziele weiterhin von einer Einschreibung in das Programm profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann." 6. Die Anlagen 10a und 10b werden wie folgt gefasst: 2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 ,,Anlage 10a (zu §§ 28b bis 28g) Asthma bronchiale ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. 1 Dokumentationsparameter DMP-Fallnummer Administrative Daten 2 3 4 5 6 7 8 9 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Einschreibung Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und mindestens eine der Zeilen 10 ­ 18 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein. 10 11 Kinder (5 ­ 17 Jahre): Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Kinder (5 ­ 17 Jahre): Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden (oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage): Kinder (5 ­ 17 Jahre): Sonstige Diagnosesicherung durch: Kinder (5 ­ 17 Jahre): Sonstige Diagnosesicherung durch: Erwachsene (> 18 Jahre): _ Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Erwachsene (> 18 Jahre): _ Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden (oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen): Erwachsene: Sonstige Diagnosesicherung durch: Erwachsene: Sonstige Diagnosesicherung durch: Diagnosespezifische Regelmedikation1) (asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung vor Therapiebeginn gemäß Zeilen 10 ­ 17 erfüllt): Anamnese 19 20 21 22 Diagnose bekannt seit Raucher/in Häufigkeit aktuell vorliegender Asthma-Symptome Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen JJJJ Ja/Nein Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/ Kardiale Erkrankung FEV1/VC 75 % und Zunahme der FEV1 15 % Zunahme der FEV1 15 % TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben 12 13 14 Circadiane PEF-Variabilität 20 % Nachweis bronchialer Hyperreagibilität FEV1/VC 70 % und Zunahme der FEV1 15 % und absoluter Wert der Zunahme 200 ml FEV1 15 % und absoluter Wert der Zunahme 200 ml Circadiane PEF-Variabilität 20 % Nachweis bronchialer Hyperreagibilität 15 16 17 18 Ja 1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2467 Asthma bronchiale ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Aktuelle Befunde 23 24 25 Körpergröße Körpergewicht Durchschnittlicher Peakflow-Wert m kg Erstmalig dokumentiert2)/Verbessert/ Verschlechtert/Gleich bleibend/Nicht dokumentiert Relevante Ereignisse 26 27 Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Nicht-stationäre notfallmäßige3) Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Behandlung Aktuelle Medikation 28 29 30 31 32 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ) Inhalative Glukokortikosteroide Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Systemische Glukokortikosteroide Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-RezeptorAntagonist) Schulungen 33 34 35 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen Inhalationstechnik überprüft Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 36 37 38 39 40 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Schriftlicher Selbstmanagement-Plan Empfehlung zum Tabakverzicht Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung4) Ja/Nein Ja/Nein/Nicht durchführbar Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ Ja/Nein Ja/Nein Ja/Nein Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Anzahl Anzahl Ausprägung 2) 3) Für Ausfüllanleitung: ,,dokumentiert" bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte. Mit ,,notfallmäßige" ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung. 4) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. 2468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 Asthma bronchiale ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. 1 Dokumentationsparameter DMP-Fallnummer Administrative Daten 2 3 4 5 6 7 8 9 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Anamnese 10 11 12 Häufigkeit der Asthma-Symptome seit der letzten Dokumentation Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Raucher Aktuelle Befunde Zeilen 13 und 14 nur bei Kindern auszufüllen. 13 14 15 Körpergröße Körpergewicht Durchschnittlicher Peakflow-Wert seit der letzten Dokumentation m kg Erstmalig dokumentiert1)/Verbessert/ Verschlechtert/Gleich bleibend/Nicht dokumentiert Täglich/Wöchentlich/Seltener/Keine Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/ Kardiale Erkrankung Ja/Nein TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung Von der Ärztin/Vom Arzt zu vergeben Relevante Ereignisse 16 17 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Behandlung Aktuelle Medikation 18 19 20 21 22 23 Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation2) Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika (bevorzugt inhalativ) Inhalative Glukokortikosteroide Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Systemische Glukokortikosteroide Sonstige (z. B. Theophyllin, Leukotrien-RezeptorAntagonist) Ja/Nein Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Keine/Bei Bedarf/Dauermedikation Anzahl Anzahl 1) 2) Für Ausfüllanleitung: ,,dokumentiert" bezieht sich auf die Dokumentation in der Krankenakte. Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2469 Asthma bronchiale ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Schulungen 24 25 26 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen (seit der letzten Dokumentation) Inhalationstechnik überprüft Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 27 28 29 30 31 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Schriftlicher Selbstmanagement-Plan Empfehlung zum Tabakverzicht Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung3) Ja/Nein Ja/Nein/Nicht durchführbar Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ Ja/Nein Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/ Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen Ja/Nein Ausprägung 3) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. 2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 Anlage 10b (zu §§ 28b bis 28g) Asthma bronchiale ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Administrative Daten 1 2 3 4 5 6 7 8 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Einschreibung Für die Einschreibung muss eine asthmatypische Anamnese (längstens 12 Monate zurückliegend) vorliegen und mindestens eine der Zeilen 9 ­ 17 ausgefüllt sein. Für die Einschreibung berücksichtigte Befunde dürfen nicht älter als 12 Monate sein. 9 10 Kinder (5 ­ 17 Jahre): Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Kinder (5 ­ 17 Jahre): Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden (oral 14 Tage, inhalativ 28 Tage): Kinder (5 ­ 17 Jahre): Sonstige Diagnosesicherung durch: Kinder (5 ­ 17 Jahre): Sonstige Diagnosesicherung durch: Erwachsene (> 18 Jahre): _ Reversibilitätstest mit Beta-2-Sympathomimetika: Erwachsene (> 18 Jahre): _ Reversibilitätstest mit Glukokortikosteroiden (oral 2 Wochen, inhalativ 4 Wochen): Erwachsene: Sonstige Diagnosesicherung durch: Erwachsene: Sonstige Diagnosesicherung durch: Diagnosespezifische Regelmedikation1) (asthmatypische Anamnese und Diagnosestellung vor Therapiebeginn gemäß Zeilen 10 ­ 17 erfüllt): Anamnese 18 19 Diagnose bekannt seit Andere Luftnot verursachende Begleiterkrankungen JJJJ Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/ Kardiale Erkrankung FEV1/VC 75 % und Zunahme der FEV1 15 % Zunahme der FEV1 15 % TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung 11 12 13 Circadiane PEF-Variabilität 20 % Nachweis bronchialer Hyperreagibilität FEV1/VC 70 % und Zunahme der FEV1 15 % und absoluter Wert der Zunahme 200 ml FEV1 > 15 % und _ absoluter Wert der Zunahme 200 ml Circadiane PEF-Variabilität 20 % Nachweis bronchialer Hyperreagibilität 14 15 16 17 Ja 1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 2471 Asthma bronchiale ­ Erstdokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Relevante Ereignisse 20 21 Stationäre notfallmäßige Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Nicht-stationäre notfallmäßige2) Behandlung des Asthmas in den letzten 12 Monaten Schulungen 22 23 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Asthma-Schulung bereits vor Einschreibung in das strukturierte Behandlungsprogramm wahrgenommen Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 24 25 26 27 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Empfehlung zum Tabakverzicht Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung3) Ja/Nein Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ Ja/Nein Ja/Nein Anzahl Anzahl Ausprägung Asthma bronchiale ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Administrative Daten 1 2 3 4 5 6 7 8 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname der/des Versicherten Geb. am Kassen-Nr. Versicherten-Nr. Vertragsärztin/-arzt-Nr. Krankenhaus-IK Datum Anamnese 9 Neu aufgetretene Luftnot verursachende Begleiterkrankungen Keine/COPD/Andere Lungenerkrankungen/ Kardiale Erkrankung TT.MM.JJJJ Nummer Nummer Nummer Nummer TT.MM.JJJJ Name der Kasse Ausprägung Relevante Ereignisse 10 11 Stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von Asthma seit der letzten Dokumentation Anzahl Anzahl 2) 3) Mit ,,notfallmäßige" ist gemeint: z. B. schwere Exazerbationen, Änderung der Therapie erforderlich, als Beispiel in die Ausfüllanleitung. Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich. 2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2005 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je anzuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für gefangene 16 Seiten 1,40 Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 5,10 (4,20 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Asthma bronchiale ­ Folgedokumentation Lfd. Nr. Dokumentationsparameter Behandlung Aktuelle Medikation 12 Aktuelle diagnosespezifische Regelmedikation1) Schulungen 13 14 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Empfohlene Asthma-Schulung wahrgenommen (seit der letzten Dokumentation) Ja/Nein Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/ Bei letzter Dokumentation keine Schulung empfohlen Ja/Nein Ausprägung Behandlungsplanung und vereinbarte Ziele 15 16 17 18 Asthma-spezifische Über- bzw. Einweisung veranlasst Empfehlung zum Tabakverzicht Dokumentationsintervall Datum der geplanten nächsten Dokumentationserstellung2) Ja/Nein Ja/Nein Quartalsweise/Jedes zweite Quartal TT.MM.JJJJ 1) Für Ausfüllanleitung: Unter Regelmedikation ist neben einer Dauermedikation auch die in regelmäßigen Abständen bzw. bei Exposition gegenüber asthmaauslösenden Faktoren notwendige Anwendung einer Bedarfsmedikation zu verstehen. 2) Optionales Feld, keine zwingende Angabe erforderlich." 7. In Anlage 11 wird die Ziffer 3.1 wie folgt gefasst: ,,3.1 Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen Die Ausführungen zu Ziffer 3.1 der Anlage 1 gelten entsprechend." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft. Bonn, den 15. August 2005 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt