Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 51 vom 26.08.2005  - Seite 2487 bis 2498 - Erste Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2487 Erste Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften Vom 20. August 2005 Es verordnen ­ auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 2a in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 2a durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, ­ auf Grund des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung ­ BinSchAbgasV)*) §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe. (2) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Binnenschiffe: für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte a) Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m3 oder mehr, b) Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen, c) Fahrgastschiffe, d) Fähren, e) schwimmende Geräte, f) Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden, 2. Binnenwasserstraßen: a) Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach den Anlagen 1 und 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen, 3. Seeschiff: ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird, 4. Richtlinie: Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schad*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3). 2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 stoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3). (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m, 2. Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge, 3. im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie 4. Seeschiffe. §2 Technische Vorschriften (1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann in den Verkehr gebracht oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört, 1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält. Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) gilt entsprechend. (2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19a der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden. §3 Zuständige Behörde und Aufgaben Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest als zuständige Behörde 1. überprüft die Konformität der Produktion und 2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes gelten entsprechend. §4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt. §5 Übergangsbestimmungen Motoren dürfen bis zum 30. Juni 2007 in Verkehr gebracht und in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn sie nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 typgenehmigt sind, jedoch nur die Emissionsgrenzwerte der Stufe I nach Anhang XIV der Richtlinie einhalten. Artikel 2 Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. es nach jeder Maßnahme nach § 19a Abs. 2 a) Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 zu einer Sonderuntersuchung oder b) Nr. 6 zu einer Sonderprüfung vorgeführt worden ist,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 b) Nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt: ,,g) 2489 die Kopien der Typgenehmigungsurkunden, die Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter sowie das Motorparameterprotokoll,". 2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Vorschriften für den Einbau typgeprüfter Motoren in Wasserfahrzeuge (1) Im Sinne dieser Vorschrift gilt als: 1. ,,zuständige Behörde" die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest; 2. ,,Motor" ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor); 3. ,,Wasserfahrzeugantriebsmotor" ein Motor, der als Haupt- oder Hilfsantrieb in ein Wasserfahrzeug eingebaut ist; 4. ,,Wasserfahrzeughilfsmotor" ein Motor, der nicht als Wasserfahrzeugantriebsmotor für die speziellen Anwendungen in Maschinen an Bord eines Wasserfahrzeuges verwendet wird; 5. ,,Austauschmotor" ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der einen in Betrieb befindlichen Motor ersetzen soll und der von gleicher Bauart (Reihenmotor, V-Motor) wie der zu ersetzende Motor ist, die gleiche Zylinderanzahl aufweist und dessen Leistung und Drehzahl um nicht mehr als 10 Prozent von der des zu ersetzenden Motors abweichen; 6. ,,Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor den technischen Anforderungen der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt; 7. ,,Einbauprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der BinnenschiffsAbgasemissionsverordnung genügt; 8. ,,Zwischenprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt; 9. ,,Sonderprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung genügt; 10. ,,Motorengruppe" eine nach Anlage 8 Teil I von einem Hersteller festgelegte und von der nach § 3 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Vorschrift und den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist; 11. ,,Motorparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage 8 Teil II, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind; 12. ,,Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" das zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument. In dieser, vom Motorenhersteller zu erstellenden und der zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter zu spezifizieren, unter deren Verwendung und bei deren Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann; sie muss mindestens enthalten: a) Angabe des Motortyps mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl; b) Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter; c) eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern); 2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 d) Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie beispielsweise Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes; bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch einen Teil enthalten, anhand dessen die Kontrolle der einwandfreien Funktion dieser Systeme durchgeführt werden kann; 13. ,,Richtlinie" Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/26/EG vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 146 S. 1, Nr. L 225 S. 3). (2) Für alle Motoren gelten folgende allgemeine Bestimmungen: 1. Die Bestimmungen gelten für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Wasserfahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 2 und des Absatzes 3 gilt Artikel 7a Abs. 1 und 5 der Richtlinie hinsichtlich der Grenzwerte und der Typgenehmigung auch für Wasserfahrzeughilfsmotoren mit einer Nennleistung von mehr als 37 kW. Hiervon ausgeschlossen sind: a) Wasserfahrzeugantriebs- und Wasserfahrzeughilfsmotoren folgender Kategorien nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie: aa) Wasserfahrzeughilfsmotoren mit konstanter Drehzahl und einer Nennleistung größer 19 kW und kleiner 37 kW, die bis zum 31. Dezember 2006, bb) V1:1 bis V1:3, die bis zum 31. Dezember 2006 und cc) V1:4 und V2:1 bis V2:5, die bis zum 31. Dezember 2008, b) Motoren, die die Grenzwerte der Stufe I des Anhangs XIV der Richtlinie einhalten und bis zum 30. Juni 2007 und c) Austauschmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011 in Wasserfahrzeuge oder Maschinen an Bord eingebaut waren. Austauschmotoren müssen darüber hinaus in Wasserfahrzeuge eingebaut gewesen sein, die bis zum 31. Dezember 2007 in Betrieb waren. 2. Die Motoren dürfen die in der Richtlinie festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffe (HC), Stickstoffoxide (NOx) und Partikel (PT) nicht überschreiten. 3. Die Einhaltung der Abgasgrenzwerte für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie ist durch eine Typgenehmigung, die nach Absatz 3 erteilt wurde, nachzuweisen. 4. Für die Durchführung von Einbauprüfungen gilt Folgendes: a) Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Wasserfahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in die erstmals auszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder zur Änderung der bestehenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung. b) Die zuständige Behörde kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer des Wasserfahrzeuges oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der zuständigen Behörde mitteilt. Diese ändert entsprechend die Fahrtauglichkeitsbescheinigung. c) Für einen typgeprüften Motor, für den anhand eines Dokuments einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes nachgewiesen wird, dass der Einbau nach gleichwertigen Vorschriften erfolgte, ist eine erneute Einbauprüfung nicht erforderlich. 5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung durchgeführt werden. 6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden. 7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Paragraphen unterliegen, sind von der zuständigen Behörde in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken. 8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Paragraphen eines Technischen Dienstes bedienen. (3) Für die Typgenehmigungen gilt Folgendes: 1. Folgende Typgenehmigungen sind anzuerkennen, sofern die Motoranwendung durch die Typgenehmigung abgedeckt ist: a) Typgenehmigungen nach der Richtlinie; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 b) Typgenehmigungen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung; 2491 c) Typgenehmigungen, die nach Anhang XII der Richtlinie oder nach § 8a.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannt sind. 2. Die Zuordnung der Motoranwendung zur Prüfung gemäß Typgenehmigungsverfahren ist anhand nachfolgender Tabelle vorzunehmen. Rechtsgrundlage Richtlinie Motoranwendung Motorenkategorie V ­ V Grenzwertstufe IIIA I, II3) IIIA PrüfVorZyklus schrift ISO 8178 C1) ­ C1) E3 E3 E2 Wasserfahrzeugantriebs- konstanter Drehzahl4) motoren (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem mit Antrieb und Verstellpropeller) Propellercharakteristik I RheinSchUO2) Richtlinie II RheinSchUO ­ I, II3) ­ E2 V Richtlinie H, I, J, K D, E, F, G RheinSchUO ­ IIIA B II I, II3) B1, B2, C ­ ESC, ELR ­ RII, RIII, RIV ­ D2 D2 konstanter Drehzahl III Richtlinie 1999/96/EG5) ECE Resolution Nr. 495) ­ Wasserfahrzeughilfsmotoren mit V Richtlinie H, I, J, K L, M, N, P Q, R IIIA IIIB IV I, II3) B1, B2, C ­ RII, RIII, RIV ­ ­ ESC, ELR ­ C1 A C1 variabler Drehzahl und variabler Last IV RheinSchUO Richtlinie 1999/96/EG5) ECE Resolution Nr. 495) ­ 1) 2) 3) 4) 5) Der Anwendungsbereich, Wasserfahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl oder Wasserfahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik, ist in der Typgenehmigungsurkunde zu spezifizieren. RheinSchUO: Rheinschiffsuntersuchungsordnung. Die Grenzwerte der Stufe II der RheinSchUO gelten ab 1. Juli 2007. Gilt nur für Hauptantriebsmotoren. Nach Anhang XII der Richtlinie zulässige Typgenehmigungen. Geltungsbereich: mit Erdgas oder Flüssiggas betriebene Fremdzündungsmotoren. (4) Für besondere Motoranwendungen gilt Folgendes: 1. Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind, sind wie folgt zu behandeln: a) Wasserfahrzeughilfsmotoren, die Maschinen antreiben, die sowohl den Motoranwendungen III als auch IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden können, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung gemäß dieser Tabelle besitzen. b) Wasserfahrzeughauptantriebsmotoren, die zusätzliche Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung gemäß der Tabelle nach Absatz 3 besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Wasserfahrzeugantrieb ist. Beträgt der Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 Prozent, muss der Motor neben der Typgenehmigung der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen. 2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2. Bugstrahlantriebe, a) direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetrieben, können den Motoranwendungen I und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden, b) angetrieben über einen Generator mit konstanter Drehzahl, können den Motoranwendungen II, III und IV der Tabelle nach Absatz 3 zugeordnet werden. 3. Die Motoren müssen mit der durch die Typgenehmigung genehmigten Leistung, die auf dem Motor mit der Typkennzeichnung anzugeben ist, installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leistungsaufnahme antreiben. Die Leistung darf durch motorexterne Maßnahmen auf die für die Anwendung notwendige Leistung reduziert werden. (5) Für die Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung gilt Folgendes: 1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach Absatz 2 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach Absatz 2 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach Absatz 2 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, Einstellungen und Parameter anhand der vom Hersteller vorgegebenen Kontrollanleitung. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem typgenehmigten Motortyp, der typgenehmigten Motorenfamilie oder der typgenehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie a) verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung entsprechend der nach Absatz 3 zu beachtenden Vorschriften geändert wird, oder b) eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen. Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder zeigen die Messungen, dass die Emissionen die Grenzwerte nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder nimmt die technische Zulassung zum Verkehr zurück und verlangt die Rückgabe der bereits ausgestellten Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder erklärt diese für ungültig. 2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden. 3. Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur unter Beachtung der in der Typgenehmigung beschriebenen Einsatzbedingungen und Auflagen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung festgelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die für den genehmigten Motor angegebenen Werte nicht überschreiten. 4. An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden. 5. An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden. 6. Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese im Motorparameterprotokoll zu vermerken. 7. Die zuständige Behörde kann für einen Motor, für den eine Typgenehmigung erteilt wurde, den Umfang der Einbau- oder Zwischenprüfung reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor haben. (6) Technische Dienste 1. Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen: a) Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden. b) Für die Zwecke dieses Paragraphen kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen. 2. Technische Dienste müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie innerhalb der Europäischen Union für Tätigkeiten nach diesem Paragraphen anerkannt sind. 3. Dienste in Drittländern können nur im Rahmen eines zwei- oder mehrseitigen Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Drittland als anerkannter technischer Dienst benannt werden. (7) Kapitel 8a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gilt nur, sofern in diesem Paragraphen darauf Bezug genommen wird." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 3. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt: 2493 ,,Anlage 8 (zu § 19a Abs. 1) Teil I Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe 1 1.1 Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden. Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen, die für Motorenfamilien in Anhang I Abschnitt 6 der Richtlinie genannt werden, definiert: 1.2 1.2.1 Bohrungs- und Hubdimensionen; 1.2.2 Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme: ­ konstanter Druck, ­ pulsierendes System; 1.2.3 Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen; 1.2.4 Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die Grundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und 1.2.5 maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungsherabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Behörde genehmigt werden. 1.3 Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 1.2 genannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe kann die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren einer beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe nachweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der Abweichung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte nach § 19a Abs. 2 Nr. 2 einhalten. Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motorengruppe zulassen: 1.4 1.4.1 Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen: ­ Einspritzzeitpunkt zum Ausgleich von unterschiedlichen Kraftstoffeigenschaften, ­ Einspritzzeitpunkt zur Optimierung des maximalen Zylinderdrucks, ­ unterschiedliche Kraftstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern; 1.4.2 Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck: ­ Turbolader, ­ Einspritzpumpen-Komponenten: ­ Plungerspezifikationen, ­ Entlastungsventilspezifikationen, ­ Einspritzdüsen, ­ Nockenprofile: ­ Ein-/Auslassventil, ­ Einspritznocke, ­ Brennraum. 1.4.3 Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer besonderen Begründung des Herstellers und der Zustimmung der zuständigen Behörde. 1.5 Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in Abschnitt 1.4 genannten Einstellungen und Modifikationen alle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederholung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung des Motors verlangen. 2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 Teil II Motorparameterprotokoll 0 0.1 Allgemeines Angaben zum Motor 0.1.1 Fabrikmarke: __________________________________________________________________________________ 0.1.2 Herstellerseitige Bezeichnung: ____________________________________________________________________ 0.1.3 Typgenehmigungsnummer: ______________________________________________________________________ 0.1.4 Motoridentifizierungsnummer: ____________________________________________________________________ 0.2 Dokumentation Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind. 0.3 Prüfung Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung1) des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen. 0.4 Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ...2) Seiten. Motorparameter Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht. 1. 1.1 Einbauprüfung Name und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________ Name des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________ Ort und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________ Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________ Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________ Ort und Datum: ______________________________________________________________________________________________ Unterschrift: __________________________________________________________________________________________________ Siegel der zuständigen Behörde 1) 2) Siehe § 19a Abs. 1 Nr. 12. Vom Prüfer auszufüllen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 1.2 Zwischenprüfung Sonderprüfung3) 2495 Name und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________ Name des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________ Ort und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________ Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________ Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________ Ort und Datum: ______________________________________________________________________________________________ Unterschrift: __________________________________________________________________________________________________ Siegel der zuständigen Behörde 1.2 Zwischenprüfung Sonderprüfung3) Name und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________ Name des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________ Ort und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________ Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________ Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________ Ort und Datum: ______________________________________________________________________________________________ Unterschrift: __________________________________________________________________________________________________ Siegel der zuständigen Behörde 1.2 Zwischenprüfung Sonderprüfung3) Name und Adresse der prüfenden Stelle: ________________________________________________________________________________________ Name des Prüfers: ______________________________________________________________________________________________________________________ Ort und Datum: __________________________________________________________________________________________________________________________ Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________________________________ Prüfung anerkannt durch zuständige Behörde: ________________________________________________________________________________ Ort und Datum:_______________________________________________________________________ _______________________________________________________________________ Unterschrift: __________________________________________________________________________________________________ Siegel der zuständigen Behörde 3) Zutreffendes ,,ankreuzen". 2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 Anlage zum Motorparameterprotokoll Wasserfahrzeugname: Einbauprüfung nach § 19a Abs. 2 Nr. 4 BinSchUO Amtliche Schiffsnummer: Zwischenprüfung nach § 19a Abs. 2 Nr. 5 BinSchUO Sonderprüfung nach § 19a Abs. 2 Nr. 6 BinSchUO Hersteller: ............................................................ (Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers) Motortyp: ............................................................ (Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung) Nennleistung [kW]: ..................... Nenndrehzahl [1/min]: ........................... Zylinderanzahl: .................. Verwendungszweck des Motors: ............................................................................................................... (Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor, usw.) Typgenehmigungs-Nr.: ......................................................... Motoridentifizierungs-Nr.: ...................................................... (Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer) Motorbaujahr: ....................................... Einbauort: ............................................. Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert. Die Prüfung erfolgte auf Basis der ,,Anleitung des Motorenherstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter". A. Bauteilprüfung Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der ,,Anleitung des Motorenherstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" nach § 19a Abs. 1 Nr. 12 nicht aufgeführt sind, sind bitte einzutragen. Bauteil Nockenwelle/Kolben Einspritzventil Datensatz/Software-Nr. Einspritzpumpe Zylinderkopf Abgasturbolader Ladeluftkühler Ermittelte Bauteilnummer Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja B. Sichtprüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter Parameter Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer Ermittelter Wert siehe Fußnote Übereinstimmung1) Ja Nein Übereinstimmung1) Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt Entfällt C. Sichtprüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen. D. Bemerkungen: .............................................................................................................................. (Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Motor wurden festgestellt.) .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. .............................................................................................................................. Name des Prüfers: ................................................................................................... Ort und Datum: ......................................................................................................... Unterschrift: ............................................................................................................ 1) Zutreffendes ,,ankreuzen"." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2497 Artikel 3 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Die Anlage zu § 1 Abs. 2 der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 75 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die laufenden Nummern 226 bis 2312 werden durch folgende Nummern ersetzt: ,,226 Erteilung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV § 8a.04 RheinSchUO 227. Änderung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV § 8a.05 RheinSchUO 2271 2272 nach einer Prüfung für mehrere Genehmigungen gleichzeitig aufgrund desselben Sachverhalts Entziehung einer Typgenehmigung § 3 BinSchAbgasV §§ 8a.10, 8a.11 RheinSchUO 228. Prüfung der Konformität der Produktion (Anfangsbewertung) mit Verwaltungspersonal mit technischen Diensten Prüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilten Typgenehmigung, wenn Verstöße gegen Mitteilungspflichten festgestellt werden Abweichungen von Typgenehmigungen festgestellt werden Regelmäßige Überprüfungen der Konformität der Produktion Prüfung von Abweichungen bei Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen Prüfung und Anerkennung § 19a Abs. 5 BinSchUO § 8a.11 RheinSchUO § 19a Abs. 6 BinSchUO § 8a.12 RheinSchUO 2311 2312 2313. technischer Dienste von Prüfstellen Verlängerung der Anerkennung § 19a Abs. 6 BinSchUO § 8a.12 RheinSchUO 23131 23132 technischer Dienste von Prüfstellen 7 8 200 100". 7 8 7 8 1 603 401 § 3 BinSchAbgasV § 8a.10 RheinSchUO 21 8 200 § 3 BinSchAbgasV § 8a.09 RheinSchUO 21 8 21 8 802 400 21 8 21 8 165 bis 977 175 1 826 bis 3 072 227a wie 226 2281 2282 229. 2291 2292 842 2293 802 230 460 bis 1 190 231. 2. Nummer 7 des Fundstellenverzeichnisses wird wie folgt gefasst: ,,7 Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) ­ BinSchUO". 3. Nach Nummer 20 des Fundstellenverzeichnisses wird folgende Nummer 21 eingefügt: ,,21 Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487) ­ BinSchAbgasV". 2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. August 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n