Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 52 vom 30.08.2005  - Seite 2537 bis 2537 - Zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2005 2537 Zehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Vom 23. August 2005 Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), der durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2005 neu festgesetzt: 1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Abs. 1 beträgt 929 Euro. 2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Abs. 1 beträgt 227 Euro. 3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Abs. 1 wird ein 247 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 282 Euro berücksichtigt. §2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neunte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 10. August 2004 (BGBl. I S. 2168) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. August 2005 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt