Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 53 vom 01.09.2005  - Seite 2546 bis 2554 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

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2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 Siebtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes*) Vom 29. August 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten". g) Die Überschrift ,,X. Schlussvorschriften" wird wie folgt gefasst: ,,X. Zuständigkeit". h) Die Angaben zu den §§ 146 bis 150 werden wie folgt gefasst: ,,§ 146 Bundesaufsicht § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 149 Verfahren § 150 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden". i) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,XI. Schlussvorschriften". j) Die Angaben zu den §§ 151 bis 153 werden wie folgt gefasst: ,,§ 151 Statistische Nachweisungen § 152 Statistische Angaben öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen § 153 Ermächtigungsgrundlage". k) Nach der Angabe zu § 161 wird die Angabe ,,XI. Übergangsvorschriften zur Durchführung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit der Deutschen Demokratischen Republik (weggefallen)" gestrichen. 2. In § 5 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter ,,Pensionsund" gestrichen. 3. In § 11a Abs. 5 werden die Wörter ,,sowie Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde," gestrichen. 4. In § 13a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Pensionsund" gestrichen. 5. § 53c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a werden die Wörter ,,Pensions- und" gestrichen. Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 55a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 55b Prognoserechnungen". b) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: ,,§ 102 (weggefallen)". c) Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt gefasst: ,,VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung". d) Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende Überschrift eingefügt: ,,1. Pensionsfonds". e) Die Angabe zu § 117 wird wie folgt gefasst: ,,§ 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds". f) Nach der Angabe zu § 118 werden folgende Angaben eingefügt: ,,2. Pensionskassen § 118a Definition § 118b Anzuwendende Vorschriften § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen 3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 b) Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten." c) Absatz 3b Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln." d) Absatz 3b Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde, und 1. das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder 2. die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; das Versicherungsunternehmen kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten." e) Nach Absatz 3b Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Versicherungsunternehmen nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Versicherungsunternehmens eingegangen ist." f) Absatz 3c wird wie folgt gefasst: ,,(3c) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er 50 vom Hundert der Eigenmittel und 50 vom Hundert der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 vom Hundert auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen." g) Absatz 3d Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 104q Abs. 1 Satz 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird." h) Absatz 3e Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2547 ,,Ein Versicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3d Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung nach § 104g Abs. 2 näher bestimmten Berechnungsmethoden einbezogen wird." i) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,jährlich" die Wörter ,,in den von ihr festzulegenden Formen" eingefügt. 6. § 54 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Anlagen eines Versicherungsunternehmens bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen;". c) Nummer 4 wird aufgehoben. 7. § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b wird wie folgt gefasst: ,,1b. über die Geschäfte, über die gemäß § 104e zu berichten ist und die Kriterien, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen als wichtig anzusehen sind, sowie Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und die zulässigen Datenträger und Übertragungswege;". 8. Nach § 55a wird folgender § 55b eingefügt: ,,§ 55b Prognoserechnungen Die Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Prognoserechnungen verlangen, insbesondere über 1. das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der Überschussbeteiligung für das dem Berichtsjahr folgende Geschäftsjahr; 2. die erwartete Solvabilitätsspanne zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; 3. die erwarteten Bewertungsreserven zum Ende des laufenden Geschäftsjahres; 4. die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in adversen Situationen. In diesem Fall legt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie die Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist, fest. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zu Grunde gelegt werden." 9. In § 57 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz eingefügt: ,,Die Prüfungspflicht nach § 317 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungs- 2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden." 14. § 102 wird aufgehoben. 15. In § 106b Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter ,,und bewegliche" gestrichen. 16. § 110 Abs. 2 wird aufgehoben. 17. Die Überschrift zu Kapitel VII wird wie folgt gefasst: ,,VII. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung". 18. Nach der Überschrift zu Kapitel VII wird folgende Überschrift eingefügt: ,,1. Pensionsfonds". 18a. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung zu erbringen." b) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: ,,Als Altersversorgungsleistung im Sinne des Satzes 1 gilt eine Leibrente oder ein Auszahlungsplan, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes genügen." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt: ,,(1a) Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit vorgesehen sind. Ein fester Termin für das Zahlungsende darf nicht vorgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes." 19. § 113 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,nur" gestrichen. bb) Nach Nummer 4a wird folgende Nummer 4b eingefügt: ,,4b. § 11b Satz 4 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Treuhänder zudem ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung erworben haben muss;". cc) Nummer 6 wird aufgehoben. dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. § 81 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Belange der Versicherten die Belange der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger treten und dass Gegenstand der rechtlichen Aufsicht unternehmen, auf die § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist." 10. § 81b Abs. 2a Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Sanierungsplan muss mindestens Angaben für die nächsten drei Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: 1. Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen; 2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Erträge und Aufwendungen für das Erstversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte; 3. eine Bilanzprognose; 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen; 5. die Rückversicherungspolitik insgesamt." 11. § 81c Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sterbekassen." 12. In § 89a werden nach der Angabe ,,§ 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5," die Angabe ,,§ 58," und nach der Angabe ,,§ 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2" die Angabe ,, , Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c" eingefügt. 13. § 92 wird wie folgt gefasst: ,,§ 92 Versicherungsbeirat (1) Zur Mitwirkung bei der Aufsicht besteht bei der Bundesanstalt ein Beirat aus Sachverständigen des Versicherungswesens. (2) Der Versicherungsbeirat besteht aus acht, die verschiedenen Versicherungszweige ausgeglichen repräsentierenden Vertretern der Versicherungswirtschaft, davon zwei des Versicherungsvertriebs, acht Vertretern der Versicherungsnehmer und aus acht Vertretern der Versicherungswissenschaft sowie fachwissenschaftlicher Vereinigungen. Die Vertreter der Versicherungsnehmer setzen sich zusammen aus vier Vertretern von Verbraucherschutzorganisationen, je einem Vertreter der Versicherungsmakler, der Industrie, mittelständischen Vereinigungen sowie der Gewerkschaften. (3) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren vom Bundesministerium der Finanzen berufen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. (4) Die Mitglieder verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt; für ihre Teilnahme an Sitzungen erhalten sie Tagegelder und Vergütung der Reisekosten nach festen Sätzen, die das Bundesministerium der Finanzen bestimmt. (5) Das Nähere über das Verfahren des Beirats regelt das Bundesministerium der Finanzen durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 auch die Einhaltung der im Bereich der betrieblichen Altersversorgung von den Einrichtungen zu beachtenden arbeitsund sozialrechtlichen Vorschriften ist;". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Hängt die Höhe der Versorgungsleistungen von der Wertentwicklung eines nach Maßgabe des Pensionsplans gebildeten Sondervermögens ab, ist für dieses Sondervermögen entsprechend § 44 des Investmentgesetzes gesondert Rechnung zu legen; § 44 Abs. 2 des Investmentgesetzes ist nicht anzuwenden." 20. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Pensionsfonds sind verpflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge stets über freie unbelastete Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst." b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,unter Berücksichtigung der Einstandspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge" gestrichen. 21. § 115 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Pensionsfonds haben unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensionspläne Sicherungsvermögen zu bilden. Die Bestände der Sicherungsvermögen und des sonstigen gebundenen Vermögens sind in einer der Art und Dauer der zu erbringenden Altersversorgung entsprechenden Weise unter Berücksichtigung der Festlegungen des jeweiligen Pensionsplans anzulegen. Die gesamten Vermögenswerte eines Pensionsfonds sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird." 21a. § 115 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Pensionsfonds muss die Versorgungsberechtigten grundsätzlich schriftlich bei Vertragsschluss sowie jährlich schriftlich darüber informieren, ob und wie er ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt." 22. § 117 wird wie folgt gefasst: ,,§ 117 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds (1) Pensionsfonds dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten Geschäft betreiben. (2) Pensionsfonds haben ihre Absicht, betriebliche Altersversorgung für ein Trägerunternehmen 2549 mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat durchzuführen, unter Angabe des betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaats anzuzeigen. Gleichzeitig sind der Name des Trägerunternehmens und die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems anzugeben. (3) Nach Eingang der Anzeige prüft die Aufsichtsbehörde die rechtliche Zulässigkeit der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur, der Finanzlage und der Qualifikation der Geschäftsleiter im Verhältnis zu der beabsichtigten Tätigkeit. Bei Unbedenklichkeit übermittelt sie die nach Absatz 2 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach Erhalt den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats und benachrichtigt hierüber den Pensionsfonds. (4) Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Pensionsfonds die von den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 erteilten Informationen über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Vorschriften des Tätigkeitslandes, die nach Artikel 18 Abs. 7 und Artikel 20 Abs. 7 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. EU Nr. L 235 S. 10) anzuwenden sind. Nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf der Pensionsfonds die Tätigkeit im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften aufnehmen. (5) Die Aufsichtsbehörde trifft gegebenenfalls in Abstimmung mit den zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Pensionsfonds die von diesen Behörden festgestellten Verstöße gegen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften unterbindet. Verstößt das Unternehmen weiterhin gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften, kann die Aufsichtsbehörde die Tätigkeit des Unternehmens untersagen oder einschränken. (6) Bei Pensionsfonds, die der Landesaufsicht unterliegen, informiert die zuständige Landesaufsichtsbehörde die Bundesanstalt über die Anzeige des Unternehmens. Die Bundesanstalt leistet der Landesaufsichtsbehörde auf Anforderung Unterstützung bei der Durchführung des Notifikationsverfahrens und von Maßnahmen nach Absatz 5. (7) Für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten gilt § 13 Abs. 3 entsprechend." 23. Nach § 118 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,2. Pensionskassen". 24. Nach der neuen Überschrift ,,2. Pensionskassen" werden folgende §§ 118a bis 118d eingefügt: 2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 ,,§ 118a Definition Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt, 2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht, 3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, 4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt. § 118b Anzuwendende Vorschriften (1) Für Pensionskassen gelten § 113 Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7, § 113 Abs. 4 und § 115 Abs. 3 und Abs. 4 entsprechend; § 5 Abs. 3 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass mit dem Antrag auf Erlaubnis auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen einzureichen sind; § 81c Abs. 2 gilt nicht. (2) Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gelten für Pensionskassen abweichend von § 53 auch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes. Die Satzung hat zu bestimmen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. Er hat darüber hinaus auch zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der auf § 118d Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten sind. (3) Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit können bei der Bundesanstalt beantragen, reguliert zu werden, wenn 1. ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, 2. nach ihrer Satzung mindesten 50 Prozent der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden, 3. sie ausschließlich die unter § 17 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und 4. sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren, (regulierte Pensionskassen). Pensionskassen, bei denen die Bundesanstalt festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 156a Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 erfüllen, können den Antrag ebenfalls stellen. Die Bundesanstalt genehmigt den Antrag, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen. Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 11a Abs. 5, § 13a Abs. 1 Satz 3, § 113 Abs. 2 Nr. 4 und § 157 Abs. 1 entsprechend, im Übrigen gelten Absatz 1 und 2. (4) Pensionskassen unter Landesaufsicht und Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind, gelten immer als regulierte Pensionskassen. (5) Erfüllen Pensionskassen nicht mehr die Voraussetzungen des Absatz 3 oder des Absatzes 4, stellt die Bundesanstalt den Wegfall durch Bescheid fest. Für Versicherungsverhältnisse, die vor dem im Bescheid genannten Zeitpunkt in Kraft getreten sind, gilt § 11c entsprechend, soweit ihnen ein von der Bundesanstalt genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt. § 11b gilt in diesen Fällen nicht. (6) Für die am 2. September 2005 zugelassenen Pensionskassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erfüllen, gelten Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 entsprechend. (7) Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5 und 6 treten am 1. Januar 2006 in Kraft. § 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. § 118d Rechtsverordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt, nach folgenden Maßgaben Regelungen zu treffen: 1. Bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzierungssystemen, die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung des Bestandes und des Neuzugangs, des Zinssatzes einschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge, festzulegen; die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. 2. Wie bei Pensionskassen, bei denen vertraglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prämienzahlung verpflichtet sind, der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen." 25. Nach § 118d wird folgende Überschrift eingefügt: ,,3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland". 26. Nach der neuen Überschrift ,,3. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz im Ausland" wird folgender § 118e eingefügt: ,,§ 118e Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (1) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat dürfen nach Maßgabe der folgenden Absätze im Inland Geschäft betreiben. (2) Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats binnen zwei Monaten ab Erhalt der Angaben nach Artikel 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/41/EG über die sozialund arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über die Regelungen des Absatzes 5. Nach Erhalt der Mitteilung der Bundesanstalt über die zuständigen Behörden oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörden nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist darf die Einrichtung den Betrieb des Altersversorgungssystems im Einklang mit den in Satz 1 genannten Vorschriften im Inland aufnehmen. (3) Die Bundesanstalt stellt fest, welchem Durchführungsweg im Sinne des § 1b Abs. 2 bis 4 des Betriebsrentengesetzes die Einrichtung zuzuordnen ist und übermittelt die Feststellung an die Einrichtung und den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. 2551 (4) Die Bundesanstalt benachrichtigt die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, und über wesentliche Änderungen der Regelung des Absatzes 5. (5) Zugelassene Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat haben zusätzlich zu ihren nationalen aufsichtsrechtlichen Vorschriften für den Fall ihrer Geschäftstätigkeit in Deutschland folgende Vorgaben zu beachten: 1. Die Einrichtung darf nicht mehr als 5 vom Hundert ihrer Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten desselben Unternehmens und nicht mehr als 10 vom Hundert dieser Vermögenswerte in Aktien und anderen aktienähnlichen Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und anderen Geld- und Kapitalmarktinstrumenten von Unternehmen anlegen, die einer einzigen Unternehmensgruppe angehören; für Anlagen, bei denen § 3 Abs. 2 der Anlageverordnung höhere Streuungsquoten vorsieht, gelten die in der Anlageverordnung genannten Quoten. 2. Die Einrichtung darf nicht mehr als 30 vom Hundert dieser Vermögenswerte in Vermögenswerten anlegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten. Satz 1 gilt nur in Bezug auf den Teil der Vermögenswerte der Einrichtung, der der in Deutschland ausgeführten Geschäftstätigkeit im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG entspricht. Zusätzlich haben die Einrichtungen die Verbraucherinformationen nach Maßgabe der Anlage Teil D Abschnitt III zu erteilen. (6) Die Bundesanstalt überwacht, ob die Einrichtung die arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften beachtet und die Verbraucherinformationen erteilt. Bei Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 20 Abs. 9 der Richtlinie 2003/41/EG unterrichtet sie unverzüglich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. (7) Verletzt die Einrichtung weiterhin die einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Verstöße zu verhindern. Soweit andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind, kann die Bundesanstalt der Einrichtung ihre Tätigkeit im Inland untersagen. § 118f Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105 bis 110." 2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 schaftlicher Bedeutung, Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 oder über öffentlich-rechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesaufsichtsbehörde auf diese übertragen. (2) Auch nach Übertragung der Aufsicht kann das Bundesministerium der Finanzen die Aufsicht über solche Unternehmen wieder der Bundesanstalt übertragen, namentlich, wenn die Unternehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben. § 148 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränkt, kann auf Antrag der zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt übernommen werden. (2) Bei anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen, die nicht Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen sind, kann die Bundesanstalt die Aufsicht übernehmen, wenn die beteiligten Landesregierungen es beantragen. § 149 Verfahren (1) Ein nach § 148 Abs. 1 gestellter Antrag kann jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landesbehörde zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres zurückgenommen werden. (2) Hat die Bundesanstalt die Aufsicht gemäß § 148 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag mit der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen beteiligten Landesregierungen zurückgenommen werden. (3) Bei dem Übergang von Aufsichtsbefugnissen nach den §§ 147 und 148 hat die Bundesanstalt den Zeitpunkt der Übernahme oder der Übertragung der Aufsicht im elektronischen Bundesanzeiger mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben." 30. Der bisherige § 146 wird § 153. 31. Der bisherige § 152 wird § 150 und erhält die Überschrift ,,Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden". 32. Nach § 150 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,XI. Schlussvorschriften". 33. Der bisherige § 150 wird § 151. 34. Der bisherige § 151 wird § 152. 35. In § 156a werden die Absätze 3, 4 und 6 aufgehoben. 36. In § 157 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,und für Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde" gestrichen. 27. § 128 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird aufgehoben. b) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort ,,Bundesanstalt" durch das Wort ,,Aufsichtsbehörde" ersetzt. 28. Nach § 145 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,X. Zuständigkeit". 29. Nach der neuen Überschrift ,,X. Zuständigkeit" werden folgende §§ 146 bis 149 eingefügt: ,,§ 146 Bundesaufsicht (1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungsgeschäft betreiben, 2. die Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 1b und die Sicherungsfonds im Sinne des § 124, 3. die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen, die über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind. (2) Die Bundesanstalt ist ferner Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnitts Vc. Gehört ein unter Aufsicht eines Landes stehendes Erstversicherungsunternehmen einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 104k Nr. 4 oder des § 1 Abs. 20 des Kreditwesengesetzes an, geht mit Eintritt der Bestandskraft der Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, dass die Unternehmensgruppe, dem dieses Erstversicherungsunternehmen angehört, ein Finanzkonglomerat ist, die Aufsicht über dieses auf die Bundesanstalt über; die zuständige Landesbehörde ist rechtzeitig über die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder nach § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. Hebt die Bundesanstalt die Feststellung nach § 104o Abs. 1 oder § 51b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auf oder gehört das betreffende Erstversicherungsunternehmen dem Finanzkonglomerat nicht mehr an, kann die Bundesanstalt die Aufsicht über dieses Erstversicherungsunternehmen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde wieder auf diese übertragen. (3) Die Bundesanstalt führt die Fachaufsicht über die Einrichtungen der in § 140 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Art, wenn diese Einrichtungen über das Gebiet eines Landes hinaus tätig sind. § 147 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag der Bundesanstalt die Aufsicht über private Versicherungsunternehmen von geringerer wirt- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 37. § 157a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen." 38. In der Anlage Teil C Nr. 6 Buchstabe b werden nach der Angabe ,,20 vom Hundert" die Wörter ,, , bei Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert," eingefügt. 39. Die Anlage Teil D Abschnitt III wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden in Buchstabe d der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken." b) Nach Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd eingefügt: ,,dd) eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie den aktuellen Stand der Finanzierung der individuellen Versorgungsansprüche;". c) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,,c) auf Anfrage aa) den Jahresabschluss und den Lagebericht des vorhergegangenen Geschäftsjahres; sofern sich die Leistung aus dem Versorgungsverhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe der Vertragsbedingungen gebildeten Sondervermögen bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht für dieses Sondervermögen (§ 113 Abs. 4, § 118b Abs. 4); bb) die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gemäß § 115 Abs. 3; cc) die Höhe der Leistungen im Falle der Beendigung der Erwerbstätigkeit; dd) die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses." 2553 Rechts ­ (Anstalt) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst. §2 Gesamtrechtsnachfolge Die Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in die Rechte und Pflichten der Anstalt ein. §3 Kosten Die aus § 2 folgenden Kosten der Abwicklung der auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau übergegangenen Rechte und Pflichten trägt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben. §4 Außerkrafttreten Das Gesetz über die Errichtung der ,,Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung" vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 991), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft. Artikel 2 Änderung des Betriebsrentengesetzes Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter ,,zuständige Aufsichtsbehörde" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. b) In Absatz 1a Satz 2 und 3 werden die Wörter ,,der Aufsichtsbehörde" durch die Wörter ,,der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 2. In § 9 Abs. 3a werden die Wörter ,,die zuständige Aufsichtsbehörde" durch die Wörter ,,die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter ,,des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen" ersetzt durch die Wörter ,,des Versicherungsaufsichtsgesetzes". Artikel 1a Gesetz über die Auflösung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung §1 Auflösung der Anstalt Die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung ­ Anstalt des öffentlichen Artikel 3 Änderung der PensionsfondsDeckungsrückstellungsverordnung § 1 der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die durch die Verordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2005 ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), 3. die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Verordnung über die Mitwirkung der Länder) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3693), 4. die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) mit Ablauf des 31. Dezember 2005, 5. die Verordnung zur Bestimmung von Pensionskassen als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 618), geändert durch Artikel 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857). 1. In Absatz 5 wird nach Satz 5 folgender Satz angefügt: ,,Absatz 7 bleibt unberührt." 2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) In den Fällen des § 112 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung in der Rentenbezugszeit prospektiv als Barwert der Leistungen zu bilden. Der Rechnungszins ist vorsichtig zu wählen. Er muss die Vertragswährung und die im Bestand befindlichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. § 2 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rechnungsgrundlagen auf Basis eines besten Schätzwertes unter Einbeziehung ihrer künftigen Veränderungen abgeleitet werden." Artikel 4 Aufhebung von Rechtsvorschriften Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610). 2. die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Überleitungs- und Einrichtungsverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7630-1-1, veröffentlichten bereinig- Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 29. August 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundeminister der Finanzen Hans Eichel