Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 56 vom 07.09.2005  - Seite 2682 bis 2683 - Zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

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2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Zweites Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*) Vom 1. September 2005 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Energieeinsparungsgesetz vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen" durch die Wörter ,,Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen" ersetzt. c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Wärmeerzeuger" durch die Wörter ,,Wärme- und Kälteerzeuger" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Brauchwassertemperatur" durch das Wort ,,Warmwassertemperatur" ersetzt. cc) In Nummer 4 wird das Wort ,,Wärmeversorgungssysteme" durch die Wörter ,,Wärmeund Kälteversorgungssysteme" ersetzt. dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: ,,7. die Effizienz von Beleuchtungssystemen, insbesondere den Wirkungsgrad von Beleuchtungseinrichtungen, die Verbesserung der Tageslichtnutzung, die Ausstattung zur Regelung und Abschaltung dieser Systeme,". ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Energiesparender Betrieb von Anlagen". b) In Absatz 1 werden die Wörter ,,heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauch*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65). wasser dienende Anlagen oder Einrichtungen" durch die Wörter ,,Heizungs-, raumlufttechnische, Kühl-, Beleuchtungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen oder -einrichtungen" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,regelmäßige Wartung" ein Komma gesetzt und das Wort ,,Inspektion" eingefügt. 3. In § 3a Nr. 1 wird das Wort ,,Brauchwasser" durch das Wort ,,Warmwasser" ersetzt. 4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) In den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 4 können sich die Anforderungen auch auf den Gesamtenergiebedarf oder -verbrauch der Gebäude und die Einsetzbarkeit alternativer Systeme beziehen sowie Umwandlungsverluste der Anlagensysteme berücksichtigen (Gesamtenergieeffizienz)." 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Energieausweise Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf 1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen, 2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen, 3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten, 4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte, 5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz, 6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machen, 7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden, 8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 9. die Ausgestaltung der Energieausweise. Die Energieausweise dienen lediglich der Information." 6. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte." 7. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter ,,nach den §§ 1 bis 4" durch die Wörter ,,nach diesem Gesetz" ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung 1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4, 2. nach § 5a Satz 1 oder 3. nach § 7 Abs. 4 2683 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden." Artikel 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können den Wortlaut des Energieeinsparungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 1. September 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe