Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 56 vom 07.09.2005  - Seite 2714 bis 2717 - Achte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

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2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Achte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Vom 2. September 2005 Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: b) In den Nummern 2 und 4 Buchstabe a, b und c wird jeweils die Angabe ,,Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003" durch die Angabe ,,Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005" ersetzt. 3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2054), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satz wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 724/2001 des Rates vom 4. April 2001 (ABl. EG Nr. L 102 S. 16)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 602/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. EU Nr. L 97 S. 30)" ersetzt. b) Nach Nummer 25 wird folgende neue Nummer 25a eingefügt: ,,25a. entgegen Artikel 30 Abs. 4 in dem dort bezeichneten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,". c) Nummer 29 wird aufgehoben. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satz wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (ABl. EU Nr. L 344 S. 1)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) (ABl. EU 2005 Nr. L 12 S. 1)" ersetzt. a) Im einleitenden Satz wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2287/2003" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 27/2005" ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Unterabs. 1" durch die Angabe ,,Abs. 1" ersetzt. c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Unterabs. 1" gestrichen. d) Nach Nummer 6 werden folgende neue Nummern 6a und 6b eingefügt: ,,6a. entgegen Artikel 30 Abs. 1 oder 2 Fisch nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 6b. entgegen Artikel 30 Abs. 3 Unterabs. 1 einen Fang oder Fische nicht getrennt lagert,". e) In Nummer 7 wird die Angabe ,,Artikel 30 Abs. 3 ein Logbuch" durch die Angabe ,,Artikel 31 Abs. 3 ein Produktionslogbuch" ersetzt. f) In Nummer 8 wird die Angabe ,,Artikel 30 Abs. 4" durch die Angabe ,,Artikel 31 Abs. 5" ersetzt. g) In Nummer 9 wird die Angabe ,,Artikel 31" durch die Angabe ,,Artikel 32" ersetzt. h) In Nummer 10 wird die Angabe ,,Artikel 32" durch die Angabe ,,Artikel 33" ersetzt. i) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. entgegen Artikel 36 Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet, ohne im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis zu sein,". j) In Nummer 12 wird die Angabe ,,Artikel 36 Abs. 1" durch die Angabe ,,Artikel 38 Abs. 1 oder Artikel 43 Abs. 1" ersetzt. k) In Nummer 13 wird die Angabe ,,Artikel 37" durch die Angabe ,,Artikel 39" ersetzt. l) In Nummer 14 wird die Angabe ,,Artikel 38" durch die Angabe ,,Artikel 40" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 4. In § 8 wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 1049/97 des Rates vom 9. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 154 S. 2)" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 855/2004 des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 206 S. 1)" und das Wort ,,Gemeinschaftsbeobachter" durch die Wörter ,,ordnungsgemäß bestellten Beobachter" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2287/2003" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 27/2005" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" durch die Angabe ,,Artikel 9 Satz 1" ersetzt. cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 nicht sortierte Fänge anlandet,". dd) Nummer 5 wird aufgehoben. ee) Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 5 und in der neuen Nummer 5 wird die Angabe ,,Anhang IV" durch die Angabe ,,Anhang III Teil A Abschnitt 1" ersetzt. ff) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt: ,,6. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.1.3 in dem dort genannten Fall ein anderes Fanggerät mitführt,". gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 21 ersetzt: ,,7. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 1.2 Unterabs. 2, 3 oder 4 ein längeres als dort genanntes Netz oder ein Netz über die dort genannte Stellzeit hinaus verwendet, 8. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 2.1 oder 2.3 untermaßigen Dorsch oder Dorschbeifänge an Bord behält, 9. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 4 oder 5, Abschnitt 2 Nr. 7.1.1, Teil C Nr. 10, 12 Buchstabe a oder b Satz 2, Nr. 13 Satz 1 oder Nr. 14 in den dort genannten Gebieten während der angegebenen Sperrzeiten oder ohne spezielle Fangerlaubnis im Golf von Riga Fischfang betreibt, Sandaal oder Hering anlandet oder an Bord behält, 10. ohne spezielle Erlaubnis nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.1 ein zur Dorschfischerei in der Ostsee zugelassenes Fanggerät an Bord mitführt oder einsetzt, 2715 11. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.2.3 eine Sonderbedingung für den Dorschfang in der Ostsee nicht erfüllt, 12. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil A Abschnitt 1 Nr. 6.4.2 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt, 13. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.2 Anlandungen in anderen als bezeichneten Häfen vornimmt, 14. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.4 Unterabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.5 Unterabs. 1 die dort vorgesehenen Seiten des Logbuchs nicht vorlegt, 16. ohne Genehmigung nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.9 Buchstabe c die Entladung wieder aufnimmt, 17. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 11 Unterabs. 2 einen dort bezeichneten Heringsfang an Bord behält, 18. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 16 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz einsetzt, 19. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil G Nr. 24 in den dort genannten Gebieten mit einem Schleppnetz oder einem stationären Fanggerät fängt, 20. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil H Unterabs. 3 mehr als 100 kg Tiefseearten und Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet oder 21. ohne Lizenz nach Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 in Drittlandgewässern die Fischerei ausübt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge von frischem Fisch gewogen wird, 2. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.7 Unterabs. 1 Satz 1 eine Menge von gefrorenem Fisch nicht oder nicht rechtzeitig wiegt, 2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 3. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.6 Unterabs. 3 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 2 eine dort angegebene Angabe nicht oder nicht richtig in das Logbuch einträgt oder 5. entgegen Artikel 11 Unterabs. 1 in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 9.8 Unterabs. 1 Satz 3 das Logbuch nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach seinem Abschluss aufbewahrt." 8. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006) (ABl. EU Nr. L 396 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Unterabs. 1 Satz 1 dort genannte Fische an Bord behält oder anlandet oder 2. entgegen Artikel 7 Abs. 3 Granatbarsch an Bord behält, umlädt oder anlandet." 9. Nach § 17 werden folgende neue §§ 18 und 19 eingefügt: ,,§ 18 Maßnahmen zur Wiederauffüllung von Beständen (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (ABl. EU Nr. L 70 S. 8) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung oder Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 12 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt oder 3. entgegen Artikel 14 Satz 1 Kabeljau gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. EU Nr. L 185 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt oder 3. entgegen Artikel 11 Satz 1 jegliche Menge an nördlichem Seehecht gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2287/2003" durch die Angabe ,,Verordnung (EU) Nr. 27/2005" ersetzt. 6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz wird die Angabe ,,geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1520/98 des Rates vom 13. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 201 S. 1)" durch die Angabe ,,zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4)" ersetzt. b) Nach Nummer 8a werden folgende neue Nummern 8b und 8c eingefügt: ,,8b. entgegen Artikel 8b Abs. 1 Satz 1 an jedem Ende des Netztuches die dort angegebenen Radarreflektorbojen nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Einsatz des Treibnetzes befestigt, 8c. entgegen Artikel 8b Abs. 2 ein Logbuch nicht oder nicht richtig führt,". 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzangabe ,,(1)" wird gestrichen. bb) Im Einleitungssatz wird die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 2287/2003" durch die Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 27/2005" ersetzt. cc) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Anhang V" durch die Angabe ,,Anhang IVa" ersetzt. dd) In Nummer 2 werden die Angabe ,,Anhang V" durch die Angabe ,,Anhang IVa" ersetzt und die Angabe ,,oder Nr. 15" gestrichen. ee) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Anhang V Nr. 7 Unterabs. 3" durch die Angabe ,,Anhang IVa Nr. 7 Unterabs. 3 Satz 1" ersetzt. ff) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Anhang V" durch die Angabe ,,Anhang IVa" ersetzt. gg) In Nummer 5 werden die Angabe ,,Anhang V" durch die Angabe ,,Anhang IVa" und das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. hh) In Nummer 6 werden die Angabe ,,Anhang V" durch Angabe ,,Anhang IVa" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. ii) Die Nummern 7, 8 und 9 werden aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 eine Kopie der Erklärung nicht während des Transports beifügt. § 19 Durchsetzung von Maßnahmen gegen Walbeifänge Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4) ein dort genanntes Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer Abschreckvorrichtungen in den dort genannten Gebieten einsetzt." Artikel 2 Neubekanntmachung der Seefischerei-Bußgeldverordnung 2717 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 2. September 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c hu t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast