Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 59 vom 23.09.2005  - Seite 2782 bis 2786 - Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht"

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2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes ,,Östliche Deutsche Bucht"*) Vom 15. September 2005 Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, § 33 Abs. 2 und 3, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Nordsee wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung ,,Östliche Deutsche Bucht". Das Gebiet ist als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33), bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter der Nummer DE 1011-401 registriert. §2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 313 513 Hektar und liegt in der Deutschen Bucht westlich des nordfriesischen Wattenmeeres und nördlich der Insel Helgoland. Im Norden wird es durch die Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zum Königreich Dänemark begrenzt. Die Westgrenze verläuft in annähernd nordsüdlicher Richtung im Abstand von bis zu 43,2 Seemeilen vor der Küstenlinie Schleswig-Holsteins *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 305 S. 7), jeweils zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 33). und reicht bis 7º 13o E. Die östliche und südliche Begrenzung folgt der Grenze des Küstenmeeres vor den Nordfriesischen Inseln und um Helgoland. (2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindungslinie der in der Anlage 1 aufgeführten Koordinaten begrenzt. Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes ist deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769). Die westliche Grenze verläuft in einer Verbindungslinie von Punkt (1) 55° 13o 57 N/07° 12o 45 E über die Punkte (75) 54° 44o 01 N/07° 20o 10 E, (74) 54° 32o 22 N/ 07° 33o 39 E und (73) 54° 32o 22 N/07° 46o 47 E zum Punkt (72) 54° 23o 25 N/07° 47o 56 E. Die östliche und südliche Grenze ist deckungsgleich mit der seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres gemäß Beschluss der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2920 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. (3) Das Naturschutzgebiet ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 150 000 blau gekennzeichnet. Die Karte ist als Anlage 2 Bestandteil dieser Verordnung. (4) Die Bestimmungen nach Absatz 2 haben Vorrang gegenüber den Darstellungen in der Übersichtskarte nach der Anlage 2. §3 Schutzzweck (1) Die Unterschutzstellung dient der dauerhaften Erhaltung und Wiederherstellung des Meeresgebietes in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die dort vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere für Sterntaucher (Gavia stellata), Prachttaucher (Gavia arctica), Zwergmöwe (Larus minutus), Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Küstenseeschwalbe (Sterna paradiesaea), und für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere für Sturmmöwe (Larus canus), Heringsmöwe (Larus fuscus), Eissturmvogel (Fulmarus glacialis), Basstölpel (Morus bassanus), Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla), Trottellumme (Uria aalge) und Tordalk (Alca torda). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 (2) Zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 genannten Vogelarten und zur Sicherung ihrer Lebensräume ist insbesondere erforderlich die Erhaltung und Wiederherstellung 1. des qualitativen und quantitativen Bestandes der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen, 2. der wesentlichen direkten und indirekten Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere natürlicher Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen, 3. der für das Gebiet charakteristischen erhöhten biologischen Produktivität an den vertikalen Frontenbildungen und der geo- und hydromorphologischen Beschaffenheiten mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen, 4. unzerschnittener Lebensräume im Naturschutzgebiet mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen, 5. der natürlichen Qualität der Lebensräume, insbesondere ihre Bewahrung vor Verschmutzungen und Beeinträchtigungen sowie der Schutz der Vogelbestände vor erheblichen Belästigungen. §4 Verbote (1) Vorbehaltlich des § 5 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, 2. die Errichtung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke. (2) Verboten ist insbesondere 1. die Errichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen, 2. die Verklappung von Baggergut. (3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für 1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie die berufsmäßige Seefischerei, 2. die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens sowie §6 Ausnahmen und Befreiungen 2783 3. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen. §5 Bestimmte Vorhaben und Maßnahmen; Pläne (1) Vorhaben und Maßnahmen 1. zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder Wind, 2. zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen, 3. zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder 4. zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln innerhalb des Naturschutzgebietes und außerhalb, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Naturschutzgebiet in seinen für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen, sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Zulässigkeit nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes am Maßstab des Schutzzwecks zu überprüfen. (2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsätzen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes. (1) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Schutzzweck vereinbar ist. (2) Von den Verboten des § 4 Abs. 1 und 2 kann das Bundesamt für Naturschutz auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. §7 Pflege- und Entwicklungsplan Das Bundesamt für Naturschutz erstellt unter Beteiligung der angrenzenden Länder, der betroffenen Öffent- 2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 §8 Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Naturschutz (1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Behörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung. (2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesondere Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen Anordnungen treffen. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. lichkeit, der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine einen Pflege- und Entwicklungsplan, der die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Erhaltungsmaßnahmen bezeichnet, die hierzu erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt und die den Gebietsschutz begleitende Erfolgskontrolle umschreibt. § 5 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Naturschutz führt den Pflege- und Entwicklungsplan durch. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger1) bekannt gemacht. Im Falle der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ist im Bundesanzeiger ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Der Pflege- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert und entsprechend Satz 4 bekannt gemacht. Bonn, den 15. September 2005 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n 1) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 2785 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Geographische Koordinaten Naturschutzgebiet ,,Östliche Deutsche Bucht" (DE 1011-401) (Geodätisches Bezugssystem: Europäisches Datum 1950/ED 50) Punkt Länge (E) Breite (N) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 7° 12o 45,0 7° 33o 09,6 8° 02o 44,4 8° 02o 38,5 8° 02o 34,2 8° 02o 25,1 8° 01o 39,5 8° 00o 59,0 8° 00o 43,9 8° 00o 29,7 7° 59o 37,3 7° 59o 22,7 7° 59o 09,4 7° 58o 35,8 7° 58o 31,0 7° 57o 52,6 7° 57o 39,8 7° 57o 28,5 7° 57o 19,0 7° 57o 03,4 7° 56o 54,0 7° 56o 47,3 7° 56o 36,9 7° 56o 33,3 7° 56o 27,2 7° 56o 18,2 7° 56o 16,6 7° 56o 14,0 7° 56o 13,6 7° 56o 14,0 7° 56o 15,5 7° 56o 14,5 7° 56o 00,6 7° 55o 56,7 7° 55o 55,4 7° 55o 56,9 7° 56o 01,1 7° 56o 45,3 7° 56o 49,4 55° 13o 57,0 55° 10o 03,4 55° 05o 59,4 55° 05o 35,1 55° 05o 10,6 55° 04o 56,9 55° 03o 45,1 55° 02o 55,2 55° 02o 35,8 55° 02o 16,2 55° 01o 00,1 55° 00o 37,8 55° 00o 15,4 54° 59o 15,3 54° 59o 06,5 54° 57o 54,4 54° 57o 28,7 54° 57o 02,4 54° 56o 35,9 54° 55o 47,8 54° 55o 14,5 54° 54o 41,0 54° 53o 35,0 54° 53o 06,5 54° 51o 57,1 54° 50o 28,7 54° 50o 06,3 54° 49o 12,3 54° 48o 53,1 54° 48o 33,9 54° 48o 02,1 54° 47o 47,3 54° 46o 19,2 54° 45o 45,8 54° 45o 12,3 54° 44o 38,8 54° 44o 05,3 54° 39o 37,4 54° 39o 02,7 2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 23. September 2005 Punkt Länge (E) Breite (N) 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 7° 56o 56,5 7° 57o 06,4 7° 57o 19,1 7° 57o 34,7 7° 57o 41,8 7° 57o 56,6 7° 58o 13,2 7° 58o 31,7 8° 09o 08,2 8° 09o 26,0 8° 09o 45,2 8° 09o 04,4 8° 08o 21,8 8° 07o 37,5 8° 06o 51,6 8° 06o 04,3 8° 05o 15,5 8° 04o 25,4 8° 03o 34,2 8° 02o 41,8 8° 01o 48,5 8° 00o 54,4 7° 59o 59,5 7° 59o 04,0 7° 58o 08,0 7° 57o 11,6 7° 56o 15,0 7° 52o 46,0 7° 51o 47,7 7° 50o 49,5 7° 49o 51,3 7° 48o 53,5 7° 47o 56,0 7° 46o 47,0 7° 33o 39,0 7° 20o 10,0 54° 38o 28,2 54° 37o 53,9 54° 37o 19,9 54° 36o 46,3 54° 36o 32,3 54° 36o 05,2 54° 35o 38,3 54° 35o 11,9 54° 20o 45,5 54° 20o 22,3 54° 19o 59,5 54° 20o 22,5 54° 20o 44,3 54° 21o 05,0 54° 21o 24,5 54° 21o 42,7 54° 21o 59,7 54° 22o 15,3 54° 22o 29,5 54° 22o 42,3 54° 22o 53,7 54° 23o 03,6 54° 23o 12,1 54° 23o 19,0 54° 23o 24,5 54° 23o 28,5 54° 23o 30,9 54° 23o 36,9 54° 23o 37,8 54° 23o 37,0 54° 23o 34,6 54° 23o 30,6 54° 23o 25,0 54° 32o 22,0 54° 32o 22,0 54° 44o 01,0 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Übersichtskarte des Naturschutzgebietes2) 2) Die Anlage 2 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.