Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 60 vom 27.09.2005  - Seite 2809 bis 2819 - Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters

600-12032-163-1180-1-35180-25-1180-362030-7-22-12030-7-22-2210-4210-4-32170-1-212212-2250-1250-1-1251-829-29315-21-2400-1402-27403-23-2600-1-1-2600-1-1-3600-1-1-4601-4603-12610-1-3610-1-5610-1-13610-1-14610-6-15611-1611-1-33611-9-10611-10-10611-10-14611-10-14-1611-15611-18860-2860-12III-19III-19-6-1III-19-6-2III-19-6-2-1III-19-6-3III-19-6-4III-19-6-6III-20IV-4IV-4-17610-17610-15315-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 2809 Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters Vom 22. September 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Nummer 20 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. bb) In Nummer 11 Satz 10 und Nummer 20 Satz 4 werden die Wörter ,,Bundesamtes für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. cc) In Nummer 18 Satz 3 werden die Wörter ,,Bundesamts für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. c) In den Absätzen 2 und 6 Satz 2 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesamt" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,das Bundesamt für Finanzen und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Einleitungssatz sowie in Nummer 8 Satz 2, Nummer 11 Satz 2, Nummer 18 Satz 2 und Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift sowie in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesamtes für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. 4. In § 21 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Artikel 4 Anpassung sonstigen Bundesrechts Artikel 4a Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 4b Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 4c Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 6 Inkrafttreten 2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 päische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt ,,EUROCONTROL" in Brüssel vom 26. Juli 1972 (BGBl. 1972 II S. 814, 1121) werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (3) In § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und § 4 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München vom 12. August 1985 (BGBl. 1985 II S. 999) werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (4) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. 2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 7, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (5) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. 2. In § 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 1, 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 2 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (6) In § 3 Satz 4 Nr. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (7) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zu § 5c werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. 2. In § 5c werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" und das Wort ,,BfF-Mitteilung" durch das Wort ,,BZSt-Mitteilung" ersetzt. 3. In § 5c Nr. 10 werden die Wörter ,,Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. (8) In § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 5 Satz 1 und den Anlagen 1, 4 und 5 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung ,,Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung" und dem Zusatz ,,­ als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist ­" die Amtsbezeichnung ,,Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik" eingefügt. 2. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" gestrichen. 3. Die Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert: a) Nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik" wird die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" eingefügt. b) Nach der Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" wird die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern" eingefügt. 4. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung ,,Präsident des Bundesamtes für Finanzen" gestrichen. Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung § 79 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird." Artikel 4 Anpassung sonstigen Bundesrechts (1) In Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 15. Februar 1996 (BGBl. 1996 II S. 226) werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (2) In § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Euro- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 S. 103), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (9) In § 41 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (10) Das Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt geändert: 1. In § 40 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. 2. In § 38 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 43a Abs. 1, 3 Satz 2 und § 44 Abs. 4 werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (11) In § 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 420), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (12) In § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. August 2004 (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (13) In § 2a Satz 1 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (14) § 15 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. September 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 32 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt." (15) Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der 2811 Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. 2. In Satz 5 werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (16) In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797) werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (16a) In § 91 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Amt zur Regelung offener Vermögensfragen" die Wörter ,,und beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" eingefügt. (17) In § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, in der Überschrift zu § 3 und in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977 (BGBl. I S. 1678) werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (18) In der Überschrift zu § 1 sowie in den §§ 1, 2 Satz 1 und 4 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2086), die durch Artikel 54 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (19) In der Überschrift zu § 1, in § 1 Satz 1 und 2 sowie § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3405), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (20) In § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (21) In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. (22) In § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 93 Abs. 7 und 8, § 93b Abs. 2, § 139a Abs. 1 Satz 1, § 139b Abs. 3, 6 Satz 1 und 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 und 9, § 139c Abs. 3, 4 und 5 sowie § 386 2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (28) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu § 9, in § 5 Abs. 2 Satz 1, § 8 Satz 1, in der Überschrift zu § 9, in § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, §§ 10, 12 sowie 16a Abs. 2 Satz 1 der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128, 2005 I S. 1695), die durch die Verordnung vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1692) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (29) In § 1a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz des EGAmtshilfe-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436, 2441), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112, 2005 I S. 111) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (30) In § 4 Abs. 1 Satz 3 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (31) Das Umsatzsteuergesetz 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Umsatzsteuergesetz (UStG)". 2. In § 22 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ,,Bundesamts für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. 3. In § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4c Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 3, 5 und 6, § 18a Abs. 1 Satz 1, 6, 8, § 18e, § 27a Abs. 1 Satz 1, 2 sowie Abs. 2 Satz 1 und 3 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (32) Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)". 2. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (33) In § 7a Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (34) In § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1 Satz 2 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (23) In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl. I S. 654), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (24) In § 1 Abs. 2a der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (25) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt gefasst: ,,Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von 1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), 2. Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergesetzes) oder 3. Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) an das Bundeszentralamt für Steuern betroffen ist." (26) Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 17a Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 werden die Wörter ,,Bundesamtes für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamtes für Steuern" ersetzt. (27) In der Inhaltsübersicht und dort in der Angabe zu § 45d sowie in § 22a Abs. 2 Satz 2, § 44b Abs. 2 Satz 1, § 45b Abs. 3 Satz 1, 2, in der Überschrift zu § 45d und in § 45d Abs. 1 Satz 1, 4, Abs. 2 Satz 1, 2, § 48b Abs. 6 Satz 1, 2, § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Satz 4, 5 und 8, § 50b Satz 1, § 50d Abs. 1 Satz 3, 6, Abs. 2 Satz 1, 4 sowie Abs. 5 Satz 1 und in § 52 Abs. 38a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 machung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" jeweils durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (35) In § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (36) In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. (37) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) wird wie folgt geändert: 1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen unterstützt und gewährleistet eine einheitliche Durchführung dieses Gesetzes. Es besteht ein Beirat, der sich aus je einem Vertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen zusammensetzt." 2. In § 11c Satz 1, 3 und 5 werden die Wörter ,,Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die Wörter ,,Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. 3. In § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 werden die Wörter ,,Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. 4. In § 3 Abs. 5, § 11 Abs. 6 Satz 3 erster Halbsatz, § 22 Satz 4, in der Überschrift zu § 29, in § 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 sowie § 41 Abs. 4 werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (38) In Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 des Entschädigungsund Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (39) In § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 3 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die 2813 Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (40) In § 3 Abs. 3 Satz 1 der Schuldverschreibungsverordnung vom 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Mai 2000 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (41) In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665) werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (42) In § 4 Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), das durch das Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (43) In § 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertriebenenzuwendungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter ,,Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (44) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" jeweils durch die Wörter ,,Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (45) In § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1522) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Finanzen" durch die Wörter ,,Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (46) § 6 des Währungsumstellungsfolgengesetzes vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1522) wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig." Artikel 4a Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird wie folgt geändert: 2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. (26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht." 3. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 14" durch die Angabe ,,die §§ 14, 22a bis 22o" ersetzt. 4. Nach § 22 wird die folgende Gliederungsnummer 2a eingefügt: ,,2a. Refinanzierungsregister § 22a Registerführendes Unternehmen (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung und hat eine Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler oder eine Pfandbriefbank einen Anspruch auf Übertragung einer Forderung des Refinanzierungsunternehmens oder eines Grundpfandrechts des Refinanzierungsunternehmens, das der Sicherung von Forderungen dient, können diese Gegenstände in ein vom Refinanzierungsunternehmen geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden; dies gilt entsprechend für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug und für Schiffshypotheken. Für jede Refinanzierungstransaktion ist eine gesonderte Abteilung zu bilden. (2) Eine Pflicht des Refinanzierungsunternehmens oder des Refinanzierungsmittlers zur Führung eines Refinanzierungsregisters wird durch diesen Unterabschnitt nicht begründet. Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k beendet oder übertragen werden. (3) Eine Auslagerung der Registerführung ist nicht statthaft. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Refinanzierungsmittler, die Kreditinstitut oder eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung sind. § 22b Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte (1) Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungs- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben eingefügt: ,,2a. Refinanzierungsregister § 22a Registerführendes Unternehmen § 22b Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte § 22c Refinanzierungsmittler § 22d Refinanzierungsregister § 22e § 22f § 22g § 22h Bestellung des Verwalters Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt Aufgaben des Verwalters Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen Vergütung des Verwalters Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister Beendigung und Übertragung der Registerführung Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Bestellung des § 22i § 22j § 22k § 22l § 22m Bekanntmachung Sachwalters § 22n Rechtsstellung des Sachwalters § 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr". b) Die bisherige Angabe zu § 22a wird durch folgende Angabe ersetzt: ,,§ 22p Rücktauschbarkeit Geld". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,". b) Es werden folgende Absätze 24, 25 und 26 angefügt: ,,(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die zum Zwecke der Refinanzierung Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler oder Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Pfandbriefgesetz veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht. (25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus von elektronischem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 unternehmens, auf deren Übertragung eine Zweckgesellschaft, ein Refinanzierungsmittler oder eine Pfandbriefbank einen Anspruch hat, in ein von einem Kreditinstitut oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister eingetragen werden. Enthält das Refinanzierungsregister daneben Gegenstände, deren Übertragung das registerführende oder ein anderes Unternehmen schuldet, so ist für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb desselben Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung und innerhalb dieser für jede Refinanzierungstransaktion eine Unterabteilung zu bilden. (2) Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes Kreditinstitut zustimmen. Die Zustimmung der Bundesanstalt gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Stellung des Antrages verweigert wird. (3) Eintragungen, die für andere Kreditinstitute vorgenommen werden, ohne dass eine Zustimmung der Bundesanstalt nach Absatz 2 vorliegt, sind unwirksam. (4) § 22a Abs. 2 und 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, findet entsprechende Anwendung. § 22c Refinanzierungsmittler Die §§ 22d bis 22o gelten sinngemäß für Refinanzierungsregister, die gemäß § 22a Abs. 4 von einem Refinanzierungsmittler oder gemäß § 22b Abs. 4 für einen Refinanzierungsmittler geführt werden. § 22d Refinanzierungsregister (1) Eine elektronische Führung des Refinanzierungsregisters ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass hinreichende Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten über die Form des Refinanzierungsregisters sowie der Art und Weise der Aufzeichnung zu bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. (2) In das Refinanzierungsregister sind von dem registerführenden Unternehmen einzutragen: 1. die Forderungen oder die Sicherheiten, auf deren Übertragung die im Register als übertragungsberechtigt eingetragenen Zweckgesellschaften, Refinanzierungsmittler oder Pfandbriefbanken (Übertragungsberechtigte) einen Anspruch haben, 2. der Übertragungsberechtigte, 3. der Zeitpunkt der Eintragung, 4. falls ein Gegenstand als Sicherheit dient, den rechtlichen Grund, den Umfang, den Rang der 2815 Sicherheit und das Datum des Tages, an dem der den rechtlichen Grund für die Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde. In den Fällen der Nummern 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank, so ist diese sowie der gemäß § 7 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes bestellte Treuhänder von der Eintragung zu unterrichten. (3) Soweit nach Absatz 2 erforderliche Angaben fehlen oder Eintragungen unrichtig sind oder keine eindeutige Bestimmung einzutragender Angaben zulassen, sind die betroffenen Gegenstände nicht ordnungsgemäß eingetragen. (4) Forderungen sind auch dann eintragungsfähig und nach Eintragung an den Übertragungsberechtigten veräußerbar, wenn die Abtretung durch mündliche oder konkludente Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist. § 354a des Handelsgesetzbuchs sowie gesetzliche Verfügungsverbote bleiben unberührt. (5) Eintragungen können nur mit Zustimmung des Übertragungsberechtigten sowie, sofern ein Übertragungsberechtigter eine Pfandbriefbank ist, mit Zustimmung des Treuhänders der Pfandbriefbank gelöscht werden, wobei der Zeitpunkt der Löschung einzutragen ist. Fehlerhafte Eintragungen können jedoch mit Zustimmung des Verwalters gelöscht werden; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Korrektur, ihr Zeitpunkt und die Zustimmung des Verwalters sind im Refinanzierungsregister einzutragen. Die nochmalige Eintragung ohne Löschung der früheren Eintragung entfaltet keine Rechtswirkung. § 22e Bestellung des Verwalters (1) Bei jedem registerführenden Unternehmen ist eine natürliche Person als Verwalter des Refinanzierungsregisters (Verwalter) zu bestellen. Das Amt erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder der Bestellung eines personenverschiedenen Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l Abs. 4 Satz 1. (2) Die Bestellung erfolgt durch die Bundesanstalt auf Vorschlag des registerführenden Unternehmens. Die Bundesanstalt soll die vorgeschlagene Person zum Verwalter bestellen, wenn deren Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde gewährleistet erscheint. Bei ihrer Entscheidung hat die Bundesanstalt die Interessen des im Refinanzierungsregister eingetragenen oder einzutragenden Übertragungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Bundesanstalt kann den Verwalter jederzeit abberufen, wenn zu besorgen ist, dass er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Steht der Verwalter zu einem an einer konkreten Refinanzierungstransaktion Beteiligten in einem Beschäftigungs- oder Mandatsverhältnis, so ruht sein Amt für diese Refinanzierungstransaktion. 2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 Refinanzierungsregisters in keinem Zusammenhang stehen. In den Fällen des § 22b stehen dem Verwalter dieselben Befugnisse auch gegenüber dem Refinanzierungsunternehmen zu. (2) Der Verwalter ist zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, von denen er durch Einsicht in die Bücher und Papiere des registerführenden Unternehmens oder des davon abweichenden Refinanzierungsunternehmens Kenntnis erlangt. Der Bundesanstalt darf er nur über Tatsachen Auskunft geben oder Mitteilung machen, die mit der Überwachung des Refinanzierungsregisters im Zusammenhang stehen. (3) Streitigkeiten zwischen dem Verwalter und dem registerführenden Unternehmen oder dem davon abweichenden Refinanzierungsunternehmen entscheidet die Bundesanstalt. § 22i Vergütung des Verwalters (1) Der Verwalter erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem registerführenden Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. (2) Die Bundesanstalt kann ein registerführendes Unternehmen anweisen, einen von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Verwalter des Refinanzierungsregisters zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Verwalters des Refinanzierungsregisters zu besorgen ist. (3) Außer in Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens, des Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters unzulässig. Hat der Verwalter derartige Leistungen dennoch entgegengenommen, soll die Bundesanstalt den Verwalter abberufen. § 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister (1) Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, die ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragen sind, können im Fall der Insolvenz des Refinanzierungsunternehmens vom Übertragungsberechtigten nach § 47 der Insolvenzordnung ausgesondert werden. Das Gleiche gilt für Gegenstände, die an die Stelle der ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände treten. Die Wirksamkeit einer Verfügung, die nach der Eintragung eines Gegenstands in das Refinanzierungsregister über den Gegenstand oder den an seine Stelle getretenen Gegenstand getroffen wird, bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. (2) Die Eintragung in das Refinanzierungsregister schränkt Einwendungen und Einreden Dritter gegen die eingetragenen Forderungen und Rechte nicht ein. (4) Auf Antrag des registerführenden Unternehmens ist ein Stellvertreter des Verwalters zu bestellen. Der Antrag ist zu jeder Zeit zulässig. Auf die Bestellung und Abberufung des Stellvertreters finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Wird der Verwalter nach Absatz 3 Satz 1 abberufen, ruht sein Amt oder ist er verhindert, so tritt der Stellvertreter an seine Stelle. (5) Ist ein Verwalter für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht vorhanden, an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert oder ruht sein Amt, ohne dass ein Stellvertreter an seine Stelle getreten ist, bestellt die Bundesanstalt ohne Anhörung des registerführenden Unternehmens einen geeigneten Verwalter. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das registerführende Unternehmen hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Umstand gemäß Satz 1 eingetreten ist. § 22f Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt (1) Der Verwalter hat der Bundesanstalt Auskunft über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen Feststellungen und Beobachtungen zu erteilen und auch unaufgefordert Mitteilungen zu machen, wenn Umstände auf eine nicht ordnungsgemäße Registerführung hindeuten. (2) Der Verwalter ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden. § 22g Aufgaben des Verwalters (1) Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt. (2) Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass 1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält, 2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden. Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen. (3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. § 22h Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen (1) Der Verwalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Papiere des registerführenden Unternehmens einzusehen, es sei denn, dass sie mit der Führung des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 Werden die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände ausgesondert oder an den Übertragungsberechtigten beziehungsweise von dem Übertragungsberechtigten an einen Dritten übertragen, können alle Einwendungen und Einreden wie bei einer Abtretung geltend gemacht werden. Die Vorschrift des § 1156 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Dienen im Refinanzierungsregister eingetragene Gegenstände der Absicherung anderer Gegenstände, so kann der Sicherungsgeber gegenüber dem Übertragungsberechtigten alle Einwendungen und Einreden aus dem Vertrag geltend machen, der den rechtlichen Grund für die Absicherung enthält. Die Vorschrift des § 1157 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. § 22d Abs. 4 in Verbindung mit § 22j Abs. 1 Satz 1 und 2 bleibt jedoch unberührt. (3) Gegenüber den Ansprüchen des Übertragungsberechtigten auf Übertragung der ordnungsgemäß im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände kann das Refinanzierungsunternehmen nicht aufrechnen und keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Anfechtungsrechte seiner Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz und den §§ 129 bis 147 der Insolvenzordnung bleiben unberührt. § 22k Beendigung und Übertragung der Registerführung (1) Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten und deren Gläubiger ein, kann die Führung des Refinanzierungsregisters einen Monat nach Anzeige an die Bundesanstalt beendet werden. Willigen alle im Refinanzierungsregister eingetragenen Übertragungsberechtigten und deren Gläubiger ein, kann die Registerführung unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein geeignetes Kreditinstitut übertragen werden, sofern es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des die Registerführung übernehmenden Kreditinstituts handelt oder die Voraussetzungen des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte vorliegen. (2) Die Registerführung endet außerdem, wenn das registerführende Unternehmen nach Einschätzung der Bundesanstalt zur Registerführung ungeeignet ist. In diesem Fall wird die Führung des Registers unter Aufsicht der Bundesanstalt auf ein nach Einschätzung der Bundesanstalt zur Registerführung geeignetes Kreditinstitut übertragen. Die Vorschriften des § 22b über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte finden sinngemäße Anwendung. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn über das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet wird. § 22l Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1) Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das ein Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das 2817 Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters (Sachwalter). Das Gericht kann vom Vorschlag der Bundesanstalt abweichen, wenn dies zur Sicherstellung einer sachgerechten Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter erforderlich erscheint. Der Sachwalter erhält eine Urkunde über seine Ernennung, die er bei Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht zurückzugeben hat. (2) Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Als Sachwalter des Refinanzierungsregisters soll die Bundesanstalt den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen oder dauernder Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder eine andere geeignete natürliche Person. Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters ist auf Antrag der Bundesanstalt abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (3) Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des Refinanzierungsregisters zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhörung der Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1 stellen. Stellt sie diesen Antrag, soll sie den Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere geeignete natürliche Person vorschlagen. (4) Mit der Bestellung einer anderen Person als der des Verwalters zum Sachwalter erlischt das Amt des Verwalters. Das Amt wird vom Sachwalter des Refinanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Stellvertreter des Verwalters. § 22m Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters (1) Das Insolvenzgericht hat die Ernennung und Abberufung des Sachwalters unverzüglich dem zuständigen Registergericht mitzuteilen und öffentlich bekannt zu machen. Die Ernennung und Abberufung des Sachwalters sind auf die Mitteilung von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragungen werden nicht bekannt gemacht. Die Vorschriften des § 15 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung. (2) Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des registerführenden Unternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung des Sachwalters auf Ersuchen des Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte des registerführenden Unternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. 2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 § 22n Rechtsstellung des Sachwalters mens auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Bei Gefahr im Verzuge ist auf die Anhörung zu verzichten. In diesem Fall ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. (2) Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens tritt. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs. 2 Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 46a wieder entfallen sind. In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Verwalter bestellen. (3) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des registerführenden Unternehmens nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt. Das Insolvenzgericht tritt an die Stelle des Gerichts am Sitz des registerführenden Unternehmens. Das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der Bestellung und Aufsicht des Sachwalters des Refinanzierungsregisters in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu übergeben." 5. Der bisherige § 22a wird § 22p. 6. In § 56 Abs. 3 wird nach der Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. entgegen § 22i Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22n Abs. 5 Satz 4, Leistungen vornimmt,". (1) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Insolvenzgericht kann vom Sachwalter insbesondere jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung verlangen. Daneben obliegen dem Sachwalter die Pflichten eines Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des registerführenden Unternehmens und für die Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können. (2) Soweit das registerführende Unternehmen befugt war, die im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht dieses Recht auf den Sachwalter über. In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der Sachwalter alle Einrichtungen des registerführenden Unternehmens, die zur Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind. (3) Hat das registerführende Unternehmen nach der Bestellung des Sachwalters über einen im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Die Vorschriften der §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bleiben unberührt. Hat das registerführende Unternehmen am Tage der Bestellung des Sachwalters des Refinanzierungsregisters verfügt, so wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat. (4) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters anzuwenden. Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten und das registerführende Unternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter des Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (5) Der Sachwalter des Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von den Übertragungsberechtigten anteilig nach der Anzahl der für sie eingetragenen Gegenstände gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Soweit das Refinanzierungsregister für Dritte geführt wird, sind diese neben den Übertragungsberechtigten als Gesamtschuldner zur Erstattung und zum Vorschuss verpflichtet. § 22i Abs. 2 und 3 Satz 1 gilt sinngemäß. § 22i Abs. 3 Satz 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bundesanstalt beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abberufung stellen soll. § 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr (1) Unter den Voraussetzungen des § 46a bestellt das Gericht am Sitz des registerführenden Unterneh- Artikel 4b Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes § 15 Abs. 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird jeweils nach der Angabe ,,§ 37" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. 2. In Nummer 3 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. 3. Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: ,,5. durch die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters nach § 22e des Kreditwesengesetzes, oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. September 2005 6. durch die Beantragung der Bestellung oder Abberufung eines Sachwalters nach § 22l oder § 22o des Kreditwesengesetzes,". 2819 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7," die Angabe ,,§ 22o," eingefügt. 4. In dem Satzteil nach der neuen Nummer 6 werden nach den Wörtern ,,verpflichteten Unternehmen" die Wörter ,, , in den Fällen der Nummer 5 von dem registerführenden Unternehmen und in den Fällen der Nummer 6 von den in § 22n Abs. 4 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen" eingefügt. Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 Abs. 1 bis 5, 7, 8, 11,17 bis 19, 24, 25, 28, 30, 32 und 40 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4c Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 Artikel 6 Inkrafttreten Die Artikel 4a, 4b und 4c treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. September 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries