Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 62 vom 01.10.2005  - Seite 2896 bis 2897 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

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2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 Fünfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung*) Vom 23. September 2005 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und des § 35 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 Buchstabe b jeweils in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 3 Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet sind." 5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 und § 6) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können 1. a) Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007: aa) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1), bb) Maltodextrine auf Weizenbasis1), cc) Glukosesirup auf Gerstenbasis, dd) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird; b) Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse; c) Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007: aa) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird, bb) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird; d) Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007: aa) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamine und Aromen verwendet wird, bb) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird; e) Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse; f) Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007: aa) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1), 1) Artikel 1 Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an Verbraucher (§ 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches) abgegeben zu werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich." 2. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 und § 7 Abs. 6 Nr. 3 werden die Wörter ,,Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter ,,Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 3. In § 5 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter ,,Stoffe im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter ,,Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder § 7a Abs. 4 ein Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Wer eine nach Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. *) Diese Verordnung dient für Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches der Umsetzung der Richtlinie 2005/26/ EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU Nr. L 75 S. 33), in deutsches Recht. und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 bb) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches Dalpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen, cc) Phytosterine und Phytosterinester, gewonnen aus pflanzlichen Ölen, die aus Sojabohnenquellen stammen, dd) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen; g) Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose); ausgenommen bis zum 25. November 2007: aa) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird, bb) Laktit, cc) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden; h) Schalenfrüchte (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K.Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007: 2897 aa) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden, bb) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden; i) Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007: aa) Sellerieblatt- und -samenöl, bb) Selleriesamenoleoresin; j) Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse; ausgenommen bis zum 25. November 2007: aa) Senföl, bb) Senfsamenöl, cc) Senfsamenoleoresin; k) Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse; l) Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben. 2. Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 3." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 25. November 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. September 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast