Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 62 vom 01.10.2005  - Seite 2898 bis 2898 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes

2030-6-19
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes Vom 26. September 2005 Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Ausbildungsaufstieg". c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: ,,§ 18 Praxisaufstieg". d) Nach der Angabe zu Abschnitt 5 wird die Angabe ,,§ 29a Experimentierklausel" eingefügt. 2. In § 4 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 2" ersetzt. 3. § 16 wird aufgehoben. 4. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst: ,,§ 17 Ausbildungsaufstieg Die vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Ausbildungsaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen nach Maßgabe der §§ 2, 9, 11 bis 15 und 19 bis 29a an dem Vorbereitungsdienst teil. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 18 Praxisaufstieg Für die Einführung der vom Bundesministerium des Innern nach § 24 Abs. 5 der Kriminal-Laufbahnverordnung zum Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten und die Durchführung der Lehrgänge gilt der vom Bundesministerium des Innern nach § 26 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung erlassene Rahmenplan für den Praxisaufstieg in den höheren Kriminaldienst des Bundes in der zu Beginn der jeweiligen Einführungszeit geltenden Fassung." 5. Vor § 30 wird folgender § 29a eingefügt: ,,§ 29a Experimentierklausel Zur Erprobung von Maßnahmen, die der Fortentwicklung der Laufbahnausbildung dienen, kann für die Einstellungsjahrgänge 2005 bis 2007 abweichend von § 11 Abs. 1 der Vorbereitungsdienst in folgende Ausbildungsabschnitte gegliedert werden: 1. Einführungslehrgang beim Bundeskriminalamt (fachtheoretische Studienzeit Teil 1) 2. Abschlusslehrgang an der Polizei-Führungsakademie Münster-Hiltrup (fachtheoretische Studienzeit Teil 2) 12 Monate, 12 Monate. Die §§ 13 bis 15 sind in diesem Fall nicht anzuwenden." Berlin, den 26. September 2005 Der Bundesminister des Innern Schily