Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 64 vom 18.10.2005  - Seite 2971 bis 2972 - Elfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005 2971 Elfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*) Vom 11. Oktober 2005 Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft: den Anerkennungsstellen beschäftigten Probenehmer vorgeschriebenen Ausbildung gleichwertig ist, oder die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausbildungslehrgängen unter den für die amtlichen Probenehmer der Anerkennungsstelle geltenden Bedingungen erworben und in amtlichen Prüfungen nachgewiesen hat, 2. die Tätigkeit des Probenehmers durch die Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird, 3. ein Probenehmer, der bei einem Saatgutunternehmen beschäftigt ist, nur Saatgutpartien beprobt, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart. (8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutmenge, die durch einen privaten Probenehmer beprobt wird, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden. (9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt." 3. § 12 Abs. 4 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass 1. das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal über die für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, 2. der für den technischen Betrieb Verantwortliche über die für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, 3. das Labor über Räumlichkeiten und Geräte verfügt, die für die ordnungsgemäße Prüfung geeignet sind, Artikel 1 Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1999 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1933), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass". b) In Absatz 8 wird das Wort ,,Beauftragung" durch das Wort ,,Zulassung" ersetzt. c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen." 2. Dem § 11 werden folgende Absätze 7 bis 9 angefügt: ,,(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass 1. der private Probenehmer entweder die für die Durchführung der Probenahme erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine Ausbildung erworben hat, die der nach Landesrecht für die bei *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. EU 2005 Nr. L 14 S. 18). 2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2005 §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt." Artikel 2 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4. die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird und 5. ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saatgutpartien untersucht, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragssteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart. (5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutmenge, die durch ein privates Labor geprüft wird, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen. (6) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. Im Übrigen bleiben die den Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. Oktober 2005 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Mit der Wahr nehmung der Geschäfte d e r B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Ernährung und Landwirtschaft beauftragt J ü r g e n Tr i t t i n