Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 65 vom 21.10.2005  - Seite 2982 bis 2983 - Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung

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2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung Vom 14. Oktober 2005 Auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 13 und 14 Buchstabe a des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), von denen § 99 Abs. 1 Nr. 14 durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) verordnet das Bundesministerium des Innern: ,,6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung." 5. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der Ausländer im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausübt." 2. In § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a werden vor dem Wort ,,Aufenthaltstitels" die Wörter ,,Visums oder eines anderen" eingefügt. 3. § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten, die nach § 16 Satz 1 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen." 4. In § 39 werden in Nummer 4 das Wort ,,oder" durch ein Komma, in Nummer 5 der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,muss" die Wörter ,,den in § 3 der Passmusterverordnung vom 8. August 2005 (BGBl. I S. 2306) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,im Halbprofil und" gestrichen. c) Satz 4 wird aufgehoben. 6. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden die Wörter ,,im Bundesgebiet" gestrichen. 7. In Anlage A Nr. 3 werden nach der Angabe ,,Norwegen," die Angabe ,,Polen," und nach der Angabe ,,Schweiz," die Angabe ,,Slowakei," eingefügt sowie nach der Angabe ,,Tschechische Republik" das Komma und die Angabe ,,Vereinigtes Königreich" gestrichen. 8. Anlage C wird wie folgt geändert: a) Der Klammerzusatz vor Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst: ,,(zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)". b) In Nummer 1 werden die Angaben ,,Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen)," und ,,Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe)." gestrichen und das Komma nach dem Wort ,,Syrien" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 3 Satz 3 wird gestrichen. d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. Pässe und Passersatzpapiere von: Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen), Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe), es sei denn, die Inhaber sind Staatsangehörige des Staates, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, und reisen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005 a) mit einem gültigen Visum oder anderen Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel erteilt hat, oder b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kanada, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat zurück, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen." a) Spalte A wird wie folgt gefasst: ,,cc) § 34 Abs. 2 AufenthG 2983 (eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern) erteilt am befristet bis". b) Spalte B wird wie folgt gefasst: Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Abschnitt I Nr. 9 Buchstabe e der Anlage der AZRGDurchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Doppelbuchstabe bb wird ein neuer Doppelbuchstabe cc mit folgenden Spalten A und B eingefügt: ,,(2)*)". 2. Die Doppelbuchstaben cc bis hh werden zu den Doppelbuchstaben dd bis ii. Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 5 tritt am 1. November 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 14. Oktober 2005 Der Bundesminister des Innern Schily