Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 65 vom 21.10.2005  - Seite 2984 bis 2984 - Erste Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

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2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung Vom 17. Oktober 2005 Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: In der bisherigen Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Ausfall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheblich beeinträchtigen kann; die Unternehmen teilen die sicherheitsempfindlichen Stellen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit." 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Zuständigkeit Für die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich sind zuständig 1. für Unternehmen nach § 10 das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und 2. für Unternehmen nach § 11 das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen." 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. In § 6 werden die Wörter ,,die Zentralstelle für Zivilschutz im Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter ,,das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe" ersetzt. 3. In den Überschriften zu den §§ 6 bis 9 wird jeweils das Wort ,,Bundesministerium" durch die Wörter ,,Geschäftsbereich des Bundesministeriums" ersetzt. 4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die §§ 2 bis 12 treten am 11. Januar 2007 außer Kraft." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Oberste Bundesbehörden Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde." Berlin, den 17. Oktober 2005 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily