Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 66 vom 26.10.2005  - Seite 3010 bis 3011 - Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung

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3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 Gesetz zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes sowie zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Vom 20. Oktober 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2 Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Artikel 1 Änderung des Abfallverbringungsgesetzes Das Abfallverbringungsgesetz vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 3 werden die Wörter ,,im Benehmen mit dem Solidarfonds nach § 8" gestrichen und folgender Satz angefügt: ,,Das jeweilige Land trägt die Kosten für die Rückführung der Abfälle und deren schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung, abzüglich der von Verursachern und sonstigen erstattungspflichtigen Dritten gegenüber der nach Absatz 1 Satz 4 bis 7 zuständigen Behörde erstatteten Kosten." 2. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter ,,und ihrer Pflicht zur Beteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 nachgekommen ist" gestrichen. 3. § 8 wird aufgehoben. 4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Solidarfonds Abfallrückführung nach § 8," gestrichen. §1 (1) Die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung ist aufgelöst. Mitgliedsbeiträge, die nicht zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds verwendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen anteilig rückerstattet. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald die Rückerstattung nach Satz 2 abgeschlossen ist und ihre sonstigen Verbindlichkeiten erfüllt sind. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. (2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt zu machen. §2 Verbleibt bei der Anstalt bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf den Bund über. Das Gleiche gilt ab dem Zeitpunkt der Auflösung für Verbindlichkeiten, die nach Auflösung erfüllt werden müssen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 Artikel 3 Aufhebung der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Die Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung vom 20. Mai 1996 (BGBl. I S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten 3011 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung beendet ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Oktober 2005 Der Bundespräsident Horst Köhler Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n