Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 66 vom 26.10.2005  - Seite 3015 bis 3015 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 3015 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Vom 12. Oktober 2005 Auf Grund des § 11a Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11d und 11e des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben: ,,Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist." Bei Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, ist folgender Halbsatz zu ergänzen: ,,für den Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden." Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen: ,,Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist nicht vorhanden." (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend." 3. § 5 wird aufgehoben. Artikel 1 Die Verordnung über die versicherungsmathematische Bestätigung und den Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681) wird wie folgt geändert: 1. Der Verordnungsbezeichnung wird folgende Kurzbezeichnung nebst Abkürzung angefügt: ,,(Aktuarverordnung ­ AktuarV)". 2. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrt-Unfallversicherung oder die Allgemeine Unfallversicherung betreiben (1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, und bei Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen aus der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Oktober 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel