Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 66 vom 26.10.2005  - Seite 3016 bis 3017 - Erste Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung

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3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Überschussverordnung Vom 12. Oktober 2005 Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und des § 81d Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), von denen 12c Abs. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a und b und § 81d Abs. 3 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 11 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Überschussverordnung vom 8. November 1996 (BGBl. I S. 1687) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,sind" wird durch das Wort ,,ist" und die Angabe ,,50 vom Hundert" durch die Angabe ,,der Anteil, der sich nach § 12a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ergibt," ersetzt. b) Folgender Satz 2 wird angefügt: ,,Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der nach § 12a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes errechnete verbleibende Teilbetrag ist auf die Tarife, die zu den in § 12a Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Krankenversicherungen gehören, aufzuteilen." bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Alterungsrückstellungen, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus der Direktgutschrift nach § 12a Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden sind, bleiben bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, bei dieser Gutschrift unberücksichtigt." b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Versicherungsunternehmen" die Wörter ,,in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung" und nach dem Wort ,,Überschusses" ein Komma und der Relativsatz ,,der auf diese Versicherung entfällt," eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Überschuss berechnet sich nach folgender Formel: a1 + a3 - b1 - b3 mit a1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 01 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858) in der zuletzt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1388) geänderten Fassung, a3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, b1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, b3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung." cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mindestzuführung ist um die bereits nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gutgeschriebenen Überzinsen zu vermindern." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindestzuführung müssen die Versicherungsunternehmen in der privaten Pflegepflichtversiche- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2005 rung im Sinne des § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung einen angemessenen Teil des Überschusses, der auf diese Versicherung entfällt, zuführen. Überschuss ist der Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 17 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung. Der Zuführungssatz beträgt 80 vom Hundert des Überschusses nach Satz 2. Die Mindestzuführung ist um den Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu vermindern." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zur Sicherstellung des durchschnittlichen Solvabilitätsbedarfs können die Mindestzuführungen vermindert werden, wenn für jedes der drei Vorjahre von folgender Summe c1 + c2 + c3 +c4 + c5 + c6 mit c1 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 22 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, c2 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 18 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, c3 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 19 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, c4 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 20 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, c5 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 2 Zeile 21 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, 3017 c6 = Betrag in der Nachweisung 231 Seite 1 Zeile 23 Spalte 02 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, mindestens 90 vom Hundert als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, als Direktgutschrift nach § 12a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Zuführung zur Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung in der privaten Pflegepflichtversicherung und als Einstellungen in Gewinnrücklagen (Formblatt 200 Seite 7 Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung) verwendet wurden und für das Geschäftsjahr verwendet werden." bb) In Satz 3 ist jeweils hinter ,,§ 53c Abs. 3 Nr. 1 bis 3" die Angabe ,,und Nr. 5 Buchstabe a" zu ergänzen. cc) In Satz 3 Nr. 2 wird der Klammerzusatz durch die Angabe ,,der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ergänzt. d) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Verfügt ein Krankenversicherungsunternehmen in einem Geschäftsjahr nicht mehr über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne, so können unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 die Mindestzuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung unterschritten werden, wenn der gesamte Überschuss nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 2 zur Erhöhung der Rücklagen verwendet wird." e) In Absatz 4 wird das Wort ,,Mindestzuführung" durch das Wort ,,Mindestzuführungen" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Oktober 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel