Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 68 vom 04.11.2005  - Seite 3099 bis 3103 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3099 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen*) Vom 26. Oktober 2005 Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Artikel 1 Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr orientieren sich bei der Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die der Umsetzung der Richtlinie 95/50/EG dienen, an der Prüfliste nach Anlage 1. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine geeignete Kontrollbescheinigung aus." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst: ,,(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:". b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter ,,Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 367 S. 23). 3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 Satz 1) Prüfliste 1. Ort der Kontrolle ......................................................... 2. Datum ............................................. 3. Zeit ..................... 4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs ............................................................... 5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers ............................................................... 6. Transportunternehmen/Anschrift 7. Fahrer/Beifahrer 8. Absender, Anschrift, Verladeort1), 2) 9. Empfänger, Anschrift, Entladeort,1), 2) 10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinheit 11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten 12. Beförderungsart Dokumente an Bord 13. Beförderungspapier 14. Schriftliche Weisungen 15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder nationale Genehmigung 16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge 17. Schulungsbescheinigung des Fahrers Beförderung 18. Zur Beförderung zugelassene Güter 19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge 20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel (lose Schüttung, Versandstück, Tank) 21. Verbot der Zusammenladung 22. Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung3) 23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks3) 24. Kennzeichnung des Versandstücks nach UN und des Tanks nach UN/ADR/RID/IMO 25. Kennzeichnung des Versandstücks (z. B. UN-Nummer) und Bezettelung2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2) 26. Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1) 27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3) Ausrüstung an Bord 28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR 29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter 30. Andere in den schriftlichen Weisungen genannte Ausrüstung 31. Feuerlöscher 32. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße 33. Bemerkungen (z. B. getroffene Maßnahmen) .................................................................................................................................................................. 34. Behörde/Beamter, die/der die Kontrolle durchgeführt hat 1) 2) ............................................................... ............................................................... ............................................................... ............................................................... ............................................................... Ja in loser Schüttung kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert Nein Versandstück Tank Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar kontrolliert kontrolliert kontrolliert kontrolliert Kategorie I Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Verstoß festgestellt Kategorie II nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar nicht anwendbar Kategorie III .......................................................................................... Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung. Bei Sammelbeförderungen unter ,,Bemerkungen" angeben. 3) Prüfung auf sichtbare Verstöße." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 4. Anlage 2 wird aufgehoben. 5. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: 3101 ,,Anlage 3 (zu § 3 Abs. 7) Verstöße Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist. Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße. Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft. Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt. A. Gefahrenkategorie I Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs. Mängel sind: 1. die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten, 2. Austreten von gefährlichen Stoffen, 3. Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel, 4. Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter, 5. Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung, 6. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II), 7. nicht zulässige Verpackung, 8. Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform, 9. die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten, 10. die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten, 11. die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten, 12. der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten, 13. die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten, 14. Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z. B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug), 15. Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen, 16. relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z. B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe), 17. der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung, 18. Verwendung von Feuer oder offenem Licht oder 19. das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet. B. Gefahrenkategorie II Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der laufenden Beförderung. 3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 Mängel sind: 1. die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger, 2. das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar, 3. im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z. B. Manometer auf 0, 4. im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung, 5. Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten, 6. Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert, 7. Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container, 8. Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen, 9. Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist, 10. falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards), 11. keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter oder 12. das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt. C. Gefahrenkategorie III Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können. Mängel sind: 1. 2. 3. die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften, weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie I Nr. 16 sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt." 6. Anlage 4 wird aufgehoben. 7. Anlage 5 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1) Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen Bundesland: Jahr: Auf der Straße durchgeführte Kontrollen Ort der Zulassung des Fahrzeugs1) Inland Andere EUMitgliedstaaten Insgesamt Drittländer 1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten 1.2 Anzahl der nicht mit dem ADR konformen Beförderungseinheiten 1.3 Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 Ort der Zulassung des Fahrzeugs1) Inland Andere EUMitgliedstaaten 3103 Insgesamt Drittländer 2. Anzahl der festgestellten Verstöße nach Gefahrenkategorie2) Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen 2.1 Gefahrenkategorie I 2.2 Gefahrenkategorie II 2.3 Gefahrenkategorie III 3. 3.1 Verwarnungsgeld 3.2 Anzeigen für Bußgeldverfahren 3.3 Sonstige 1) 2) Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug. Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt." Artikel 2 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der vom 5. November 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Oktober 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe