Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 68 vom 04.11.2005  - Seite 3111 bis 3114 - Neufassung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 3111 Bekanntmachung der Neufassung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung Vom 27. Oktober 2005 Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2924) wird nachstehend der Wortlaut der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der seit dem 13. Oktober 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 8. Mai 1996 in Kraft getretene Verordnung vom 25. April 1996 (BGBl. I S. 662), 2. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059), 3. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), 4. die am 29. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Januar 2005 (BGBl. I S. 154), 5. die am 13. Oktober 2005 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), des § 17 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), des § 17 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zu 2. zu 3. zu 4. und 5. des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090). Bonn, den 27. Oktober 2005 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n 3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung ­ ChemStrOWiV) §1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff produziert, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Umfang einer Produktion einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort genannter Stoff nicht mehr hergestellt wird, 3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder Abs. 3 Nr. i Buchstabe e, f oder g einen dort genannten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet, 4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Nr. iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang von Methylbromid einen dort genannten Prozentsatz oder Durchschnittswert nicht übersteigt oder dass Methylbromid nach dem dort genannten Zeitpunkt nicht mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet wird, 5. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder in den Verkehr bringt, 6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet, 7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt, 8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, einen dort genannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder ein nicht unter das Protokoll fallendes Gebiet ausführt oder 9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt. Nach Satz 1 Nr. 5 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist. §2 Einfuhr geregelter Stoffe und geregelte Stoffe enthaltender Produkte oder Einrichtungen (1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die aktive Veredelung von geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), aus Drittländern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Verordnung ist verboten. (2) Die Überführung von Produkten oder Einrichtungen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 3 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr ist verboten. (3) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung in den zollrechtlich freien Verkehr oder einen geregelten Stoff in die aktive Veredelung überführt. § 2a Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/ EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 §3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/ EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 2. ohne Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt oder 3. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 oder 4a über die Übermittlung von Daten oder Unterlagen, die Erstattung eines Berichts, die Mitteilung verwendeter Mengen oder entstandener Emissionen oder die Zuleitung von Kopien zuwiderhandelt. §4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Ausund Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/ 2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 10 Abs. 3 Unterabs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zur Verfügung stellt, 3. entgegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a eine dort genannte Chemikalie ohne ausdrückliche Zustimmung ausführt, 4. entgegen Artikel 13 Abs. 7 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt, 5. entgegen Artikel 13 Abs. 8 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält, 6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 eine dort genannte Chemikalie oder einen dort genannten Artikel ausführt, 7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit a) Artikel 13 Abs. 3, 22, 23 oder 24 der Richtlinie 67/ 548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An- 3113 gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), b) Artikel 9, 10 oder 11 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), c) Artikel 15 oder 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl. EU L 325 S. 41), d) Artikel 20 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1), e) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4) oder f) Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 262 S. 21) eine für die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder kennzeichnet oder 8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. (2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in der auf Grund des Artikels 22 der genannten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung maßgeblich. §5 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur 3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2005 vornimmt oder entgegen Artikel 12 Abs. 1 dem nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter die Prüfungsergebnisse oder die Prüfungsberichte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 9. entgegen Artikel 12 Abs. 1 in Verbindung mit einem ihm bekannt gegebenen Beschluss nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 weitere Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter vorlegt, 10. einem Beschluss nach Artikel 12 Abs. 2 zuwiderhandelt, indem er vorliegende Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, Versuche nicht durchführt oder einen Bericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, soweit dieser Beschluss vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden ist, oder 11. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet. §6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/ 117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt. §7 Übergangsregelungen (1) § 1 Satz 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. Juni 2006 nicht für Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch Verwendung von Halon 1301 in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern in Frachtschiffen, die am 1. Januar 2004 für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt sind, zu anderen als den in Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe v in Verbindung mit Anhang VII dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten Verwendungszwecken. (2) § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2007 nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführenden Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde des ausführenden Landes eingegangen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt worden ist. §8 (Inkrafttreten) Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG Nr. L 84 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Satz 1 oder Artikel 4 Abs. 1 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat einen entsprechenden Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 15 gefasst haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist, 3. entgegen Artikel 5 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder vorlegt, obwohl die Kommission oder der Rat einen entsprechenden Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 15 gefasst haben und ihm dieser bekannt gegeben worden ist, 4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommission die dort genannten Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 oder 3 a) einen neuen Verwendungszweck eines Stoffes, b) neue Daten über die physikalisch-chemischen Eigenschaften, die toxikologischen oder ökotoxikologischen Wirkungen eines Stoffes, c) eine Änderung der vorläufigen Kennzeichnung nach Maßgabe der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung oder d) eine Änderung des Produktions- oder Einfuhrvolumens der Kommission nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 eine Information, dass ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, an die Kommission oder die nach § 21 Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes zuständige Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, 7. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder Artikel 12 Abs. 1 dem nach Artikel 10 Abs. 1 bestimmten Berichterstatter alle verfügbaren relevanten Informationen oder die entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewertung des Risikos des betreffenden Stoffes nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der Prioritätenliste nach Artikel 8 Abs. 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vorlegt, 8. entgegen Artikel 9 Abs. 2 nicht die erforderlichen Prüfungen zur Beschaffung der fehlenden Angaben