Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 70 vom 18.11.2005  - Seite 3166 bis 3168 - Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)

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3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV) Vom 16. November 2005 Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Gebühren und Auslagen (1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. (2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. §2 Widerspruch Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird. §3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 2005 in Kraft. Bonn, den 16. November 2005 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 Anhang (zu § 1 Abs. 1) 3167 Gebührenverzeichnis Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr 1 Amtshandlungen im Rahmen der gemeinsamen Projektumsetzung außerhalb des Bundesgebietes Erteilung eines Befürwortungsschreibens 200 bis 600 Euro nach § 3 Abs. 6 ProMechG Erteilung der Zustimmung nach § 3 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation über die beantragte Projektlaufzeit hinweg insgesamt folgende Menge an Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden kann: bis 250 000 Emissionsreduktionseinheiten 250 bis 3 750 Euro mehr als 250 000 Emissionsreduktions- 0,015 Euro pro Emissieinheiten onsreduktionseinheit, jedoch nur bis zur Grenze von 1 300 000 Emissionsreduktionseinheiten 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.3 2 Überprüfungsgesuch nach § 4 ProMechG 700 bis 1 100 Euro Amtshandlungen im Rahmen der gemeinsamen Projektumsetzung im Bundesgebiet Erteilung der Zustimmung nach § 5 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation über die beantragte Projektlaufzeit hinweg insgesamt folgende Menge an Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden kann: bis 250 000 Emissionsreduktionseinhei- 250 bis 3 750 Euro ten mehr als 250 000 Emissionsreduktions- 0,015 Euro pro Emissieinheiten onsreduktionseinheit, jedoch nur bis zur Grenze von 1 300 000 Emissionsreduktionseinheiten 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei denen auf der Grundlage des bestätigten Verifizierungsberichts für den Prüfungszeitraum insgesamt folgende Menge an Emissionsreduktionseinheiten übertragen werden: bis 250 000 Emissionsreduktionseinheiten 250 bis 3 750 Euro 2.2.1 3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 18. November 2005 Lfd. Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr 2.2.2 mehr als 250 000 Emissionsreduktions- 0,015 Euro pro Emissieinheiten onsreduktionseinheit, jedoch nur bis zur Grenze von 1 300 000 Emissionsreduktionseinheiten 3 Amtshandlungen im Rahmen von Projekttätigkeiten für umweltverträgliche Entwicklung Erteilung eines Befürwortungsschreibens 200 bis 600 Euro nach § 8 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 6 ProMechG Erteilung der Zustimmung nach § 8 ProMechG für Projekttätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation über die beantragte Projektlaufzeit hinweg insgesamt folgende Menge an zertifizierten Emissionsreduktionen erzeugt werden kann: bis 250 000 zertifizierte Emissionsreduk- 250 bis 3 750 Euro tionen mehr als 250 000 zertifizierte Emissionsre- 0,015 Euro pro zertifizierduktionen te Emissionsreduktion, jedoch nur bis zur Grenze von 1 300 000 zertifizierten Emissionsreduktionen 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.3 4 4.1 Überprüfungsgesuch nach § 9 ProMechG 800 bis 1 200 Euro Widerspruchsgebühr Teilweise oder vollständige Zurückwei- 50 bis 4 000 Euro sung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist Rücknahme eines Widerspruchs nach Be- bis zu 75 Prozent der Geginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch bühr nach Nr. 4.1 vor deren Beendigung Erfolgloser Widerspruch, der sich aus- bis zu 10 Prozent des schließlich gegen eine Kostenentschei- streitigen Betrages dung richtet 4.2 4.3