Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 72 vom 09.12.2005  - Seite 3379 bis 3383 - Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 3379 Siebente Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*) Vom 30. November 2005 Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 4 und 5, des § 31 Abs. 4 Nr. 3 und des § 36 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 1. In § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4a Nr. 1 Buchstabe b werden jeweils die Wörter ,,von der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes" durch die Wörter ,,von einer Landesregierung" ersetzt. 2. § 32 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird aa) am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und bb) folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. ,,Schieler" nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der Bezeichnung ,,Schieler" darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 festgelegte Gemeindename vorangestellt werden." b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: ,,Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Qualitätsschaumwein b. A. oder ein Qualitätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Qualitätsschaumwein b. A. oder Qualitätsperlwein b. A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung ,,Schiller", im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung ,,BadischRotgold" und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung ,,Schieler" verwendet werden." 3. § 46a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter ,,Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt" angefügt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Bei aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails mit einem vorhandenen Alko- Artikel 1 Änderung der Weinverordnung Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien für Erzeugnisse des Weinsektors in deutsches Recht: ­ 2005/5/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/26/EG zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der OchratoxinA-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 27 S. 38); ­ 2005/26/EG der Kommission vom 21. März 2005 zur Erstellung eines Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG ausgeschlossen werden (ABl. EU Nr. L 75 S. 33, Nr. L 180 S. 3); ­ 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 141 S. 10); ­ 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29); ­ 2002/67/EG der Kommission vom 18. Juli 2002 über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 191 S. 20); ­ 2005/63/EG der Kommission vom 3. Oktober 2005 zur Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG hinsichtlich des Verzeichnisses von Lebensmittelzutaten oder Stoffen, die vorläufig aus Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeschlossen werden (ABl. EU Nr. L 258 S. 3). 3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 holgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die im verzehrfertigen Zustand mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter enthalten, ist die Angabe ,,erhöhter Koffeingehalt", gefolgt von der Angabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milligramm pro 100 Milliliter, in demselben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen." Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden." 6. Die Anlage 7a wird wie folgt geändert: a) Nach der Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt: ,,20a. Carfentrazone-ethyl". b) Nach der Nummer 52c wird folgende Nummer 52d eingefügt: ,,52d. Fenamidon". c) Nach der Nummer 58b wird folgende Nummer 58c eingefügt: ,,58c. Flufenacet". d) Die bisherigen Nummern 58c bis 58f werden die neuen Nummern 58d bis 58g. e) Nach der Nummer 59 wird folgende Nummer 59a eingefügt: ,,59a. Fosthiazat". f) Nach der Nummer 63a wird folgende Nummer 63b eingefügt: ,,63b. Iodosulfuron-Methyl". g) Nach der Nummer 64b wird folgende Nummer 64c eingefügt: ,,64c. Isoxaflutol". h) Die bisherige Nummer 64c wird die neue Nummer 64d. i) Nach der Nummer 71 werden folgende Nummern 71a und 71b eingefügt: ,,71a. Mecoprop (Summe von Mecoprop-P und Mecoprop, ausgedrückt als Mecoprop) 71b. Mesotrion". j) Nach der Nummer 78 wird folgende Nummer 78a eingefügt: ,,78a. Molinat". k) Die bisherigen Nummern 78a und 78b werden die neuen Nummern 78b und 78c. l) Nach der Nummer 86a wird folgende Nummer 86b eingefügt: ,,86b. Picoxystrobin". m) Nach der Nummer 91e wird folgende Nummer 91f eingefügt: ,,91f. Silthiofam". n) Die bisherigen Nummern 91f und 91g werden die neuen Nummern 91g und 91h. o) Nach der Nummer 95a wird folgende Nummer 95b eingefügt: ,,95b. Trifloxystrobin". p) Die bisherige Nummer 95b wird die neue Nummer 95c. 4. § 46b wird wie folgt gefasst: ,,§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes) (1) Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, die Zutaten im Sinne der Anlage 12 enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Zutaten 1. im Falle weinhaltiger Getränke, aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke sowie aromatisierter weinhaltiger Cocktails nach Maßgabe des Absatzes 3 und 2. im Falle der übrigen Erzeugnisse nach Maßgabe des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sowie des Anhangs VII Abschnitt D Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angegeben sind. (2) Zutaten im Sinne der Anlage 12 sind die dort genannten Stoffe, die bei der Verarbeitung verwendet werden und ­ auch in veränderter Form ­ im Enderzeugnis vorhanden sind. (3) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken sowie aromatisierten weinhaltigen Cocktails sind die Zutaten wie folgt kenntlich zu machen: 1. Die Zutaten sind mit ihrer Verkehrsbezeichnung anzugeben. Der Angabe nach Satz 1 ist das Wort ,,Enthält" voranzustellen. Sofern aus der Angabe nach Satz 1 nicht auf das Vorhandensein einer Zutat im Sinne der Anlage 12 geschlossen werden kann, ist ein entsprechender Hinweis auf den in Anlage 12 genannten Stoff hinzuzufügen. 2. Die Angabe ist auf Fertigpackungen und auf sonstigen Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die Angabe kann auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden." 5. § 54 Abs. 5 und 6 wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt: ,,(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 7. Die Anlage 12 wird wie folgt gefasst: 3381 ,,Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können 1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1), b) Maltodextrine auf Weizenbasis1), c) Glukosesirup auf Gerstenbasis, d) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird; 2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse; 3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird, b) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird; 4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet wird, b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird; 5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse; 6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1), b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen, c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester, d) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen; 7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird, b) Laktit, c) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden; 8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden, b) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden; 9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Sellerieblatt- und -samenöl, b) Selleriesamenoleoresin; 10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Senföl, b) Senfsamenöl, c) Senfsamenoleoresin; 11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse; 12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben. 1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht." 3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an Ochratoxin A in Erzeugnissen nach Anhang I Abschnitt 2.2.4 und 2.2.5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 123/2005 (ABl. EU Nr. L 25 S. 3) geändert worden ist, sind die Bestimmungen betreffend 1. Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in Anhang I und 2. Probenvorbereitung und Kriterien für die Analyseverfahren zur amtlichen Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in bestimmten Lebensmitteln in Anhang II der Richtlinie 2002/26/EG der Kommission vom 13. März 2002 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Ochratoxin-A-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 75 S. 38) anzuwenden." 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 1) Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen 1. Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben ­ Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen, 2. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelinstitut Braunschweig, 3. Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen, 4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden, 5. Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, 6. Landeslabor Brandenburg, Frankfurt (Oder), 7. Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale, 8. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg, 9. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe, 10. Institut für Lebensmittel- und Umweltuntersuchungen der Stadt Köln, 11. Landesuntersuchungsamt ­ Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz, 12. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster, 13. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock, 14. Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung: Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken, 15. Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach, 16. Landesuntersuchungsamt ­ Institut für Lebensmittelchemie Trier, 17. Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden, 18. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg." 3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 2) Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen 1. Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg, 2. Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt, Münster, 3. Landesuntersuchungsamt ­ Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz, 4. Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden, 5. Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg, 6. Landesuntersuchungsamt ­ Institut für Lebensmittelchemie Trier." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2005 Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3751), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter ,,in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter ,,während der Weinwirtschaftsjahre 2000/2001 bis 2004/2005" gestrichen. b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst: ,, Bayern Brandenburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Weinverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 25. November 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft. Land Neuanpflanzung (ha) 3383 Baden-Württemberg 525 118 9 48 5 2 705 8 49 9 56 ". Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 30. November 2005 Der Bundesminister für E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer