Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 74 vom 23.12.2005  - Seite 3490 bis 3490 - Vierte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000

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3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2005 Vierte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 Vom 15. Dezember 2005 Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG: Artikel 1 ,,§ 2a Regelmäßige Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben." Artikel 2 Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 Die Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 2004 (BGBl. I S. 461), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 ­ T-AZV 2000)". 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann die regelmäßige Arbeitszeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten in bestimmten Dienstzweigen oder bei bestimmten Bedienstetengruppen verlängern, wenn dafür besondere Bedürfnisse bestehen. Die so verlängerte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Vom Gebrauch dieser Ausnahmemöglichkeit ist das Bundesministerium der Finanzen halbjährlich zu unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann solchermaßen getroffene Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Neufassung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Dezember 2005 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück