Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 76 vom 30.12.2005  - Seite 3707 bis 3711 - Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 3707 Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen*) Vom 22. Dezember 2005 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet ­ auf Grund des § 18 Abs. 3 Nr. 2, des § 23 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 8, 9 Buchstabe b, Nr. 12 und 14, des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 Nr. 1 und des § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), ­ auf Grund des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und des § 37 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie ­ auf Grund des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: ­ Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 141 S. 10), ­ Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (ABl. EU Nr. L 177 S. 35). Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 24 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt geändert: 1. § 35c Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit 1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) 3708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und gg) In der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort ,,Vormischungen" die Wörter ,,herstellt oder" eingefügt. hh) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt: ,,11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,". ii) jj) Die bisherigen Nummern 5, 5a und 6 werden die neuen Nummern 12, 13 und 14. In der neuen Nummer 13 wird am Ende das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. 2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt." 2. Im Zehnten Abschnitt wird vor dem bisherigen § 36 folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 36 Straftaten Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt." 3. Der bisherige § 36 wird neuer § 36a; er wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden die Wörter ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes" durch die Wörter ,,§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. bb) Die bisherigen Nummern 1a und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3. cc) Nach der neuen Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 bis 6 eingefügt: ,,4. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet, 5. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt, entgegen § 20 Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,". kk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. ll) Die bisherigen Nummern 4, 7 und 8 werden aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder 2. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert: a) In den Positionen ,,Acephat" und ,,Parathionmethyl" wird die Fußnotenbezeichnung ,,a)" gestrichen. b) In den Positionen ,,Binapacryl", ,,Captafol", ,,1,2Dichlorethan", ,,Dinoseb", ,,Ethylenoxid" und ,,Nitrofen" wird die Fußnotenbezeichnung ,,b)" gestrichen. c) In der Position ,,Bromopropylat" wird die Fußnotenbezeichnung ,,c)" gestrichen. d) In den Positionen ,,Cyazofamid", ,,2,4 DB", ,,Ethoxysulfuron", ,,Foramsulfuron", ,,Imazamox", ,,Linuron", ,,Oxadiargyl", ,,Oxasulfuron" und ,,Pendimethalin" wird die Fußnotenbezeichnung ,,d)" gestrichen. e) In der Position ,,Fenamiphos, Fenamiphos-Sulfoxid, Fenamiphos-Sulfon" wird die Fußnotenbezeichnung ,,e)" gestrichen. f) In den Positionen ,,Bifenthrin" und ,,Famoxadon" wird die Fußnotenbezeichnung ,,f)" gestrichen. g) In den Positionen ,,Azoxystrobin", ,,Fenhexamid", ,,Fenpropimorph", ,,Iprovalicarb", ,,Mancozeb, Maneb, Metiram, Propineb, Zineb", ,,Metalaxyl, Metalaxyl-M", ,,Methomyl, Thiodicarb", ,,Myclobutanil" und ,,Penconazol" wird die Fußnotenbezeichnung ,,g)" gestrichen. 6. dd) Die bisherige Nummer 2a wird die neue Nummer 7. ee) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt: ,,8. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 9. ff) entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert,". Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 10. **) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 h) Die Position ,,Amitraz" wird wie folgt gefasst: 1 2 3 4 3709 5 ,,Amitraza 33089-61-1 N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)methylamin Summe aus Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten, berechnet als Amitraz Baumwollsamen Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Geflügel Eier 1 0,1 0,05 0,01". i) Nach der Position ,,Carbosulfan" wird folgende Position eingefügt: 1 2 3 4 5 ,,Carfentrazoneethylb 128639-02-1 Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluormethyl-4,5dihydro-3methyl-5oxo-1H1,2,4triazol-1-yl)-4-fluorphenyl]propionat definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazone-ethyl Getreide Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05 0,02 0,01". j) Nach der Position ,,Famoxadon" wird folgende Position eingefügt: 1 2 3 4 5 ,,Fenamidonb 161326-34-7 (S)-5-methyl-2-methylthio-5-phenyl- Salate 3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol- Trauben und Tomaten 4-on Melonen Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 2 0,5 0,1 0,05 0,02". k) Nach der Position ,,Isoproturon" wird folgende Position eingefügt: 1 2 3 4 5 ,,Isoxaflutoleb 141112-29-0 5-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl4-trifluormethyl-bezoyl)isoxazol Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1 0,05". Summe von Isoxaflutole, 2-Cyano-3- übrige pflanzliche Futtermittel, cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4ausgenommen Gewürze trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion (RPA 202248) und 2-Methansulfonyl4-trifluormethyl-benzoesäure (RPA 203328), ausgedrückt als Isoxaflutole l) Die Position ,,Maleinsäurehydrazid" wird wie folgt gefasst: 1 2 3 4 5 ,,Maleinsäurehydrazidb 123-33-1 6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon Kartoffeln Knoblauch, Schalotten und Zwiebeln Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 50 15 0,5 0,2". m) Nach der Position ,,Mecarbam" wird folgende Position eingefügt: 1 2 3 4 5 ,,Mecopropb 7085-19-0 (RS)-2-(4-Chlor-2methylphenoxy)propionsäure (R)-2-(4-Chlor-2methylphenoxy)propionsäure Hopfen und Tee Summe von Mecoprop-P und Mecoprop ausgedrückt als übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Mecoprop 0,1 Mecoprop-Pb 16484-77-8 0,05". 3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 n) Die Position ,,Propyzamid" wird wie folgt gefasst: 1 2 3 4 5 ,,Propyzamidb 23950-58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)- Kräuter und Salate benzamid Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Rückstand: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten, die die 3,5Dichlorbenzoesäurefraktion enthalten, berechnet als Propyzamid Fett, Leber und Niere aus Landtieren übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier Milch 1 0,05 0,02 0,05 0,02 0,01". o) Nach der Position ,,Tridemorph" wird folgende Position eingefügt: 1 2 3 4 5 ,,Trifloxystrobinb 141517-21-7 (E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluormethylphenyl)-ethylidenaminoxymethyl]phenyl}essigsäuremethylester Hopfen Trauben Aprikosen, Johannisbeeren, Kirschen, Pfirsiche und Stachelbeeren Kernobst und Tomaten Gerste, Melonen und Zitrusfrüchte Cucurbitaceen mit genießbarer Schale Bananen, Roggen, Ölsaaten, Tee, Triticale und Weizen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 30 5 1 0,5 0,3 0,2 0,05 0,02". p) Die Fußnoten a) bis g) werden durch folgende Fußnoten ersetzt: ,,a) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. ,,b) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden." Artikel 2 Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China (Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung ­ FuttEinfVerbV) §1 Einfuhrverbot Die Einfuhr von Futtermitteln, die aus tierischen Erzeugnissen bestehen oder solche enthalten, aus der Volksrepublik China ist verboten. §2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot (1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 348 S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2005/573/EG der Kommission vom 22. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 193 S . 41) geändert worden ist, genannt sind, gestattet. (2) Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Be-hörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofurane oder deren Metabolite enthalten. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben. §3 Straftaten Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Futtermittel einführt. §4 Ordnungswidrigkeiten Wer eine in § 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 3711 Artikel 3 Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung Die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 2 Durchsetzung bestimmter Verfütterungsverbotsvorschriften Nach § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein aus Säugetieren gewonnenes Protein, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert, 2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen transportiert oder lagert, 3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Lagereinrichtungen aufbewahrt oder nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Transportfahrzeugen befördert, 4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in einem Betrieb herstellt, der Futtermittel für Nutztiere herstellt, 5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel während der Lagerung, des Transports oder der Verpackung nicht in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Futtermittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind, 6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig herstellt oder nicht richtig transportiert, 7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt oder 8. ohne Gestattung nach Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 2 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt." 2. Der bisherige § 2 wird neuer § 3; in ihm wird der Satz 2 aufgehoben. Artikel 4 Aufheben von Vorschriften Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2197), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12 293), 2. die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12 293), 3. die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. S. 19 729), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618). Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. Dezember 2005 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z In Vertretung Gert Lindemann