Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 76 vom 30.12.2005  - Seite 3716 bis 3719 - Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)

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3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) Vom 22. Dezember 2005 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s sowie Nr. 3 erster Halbsatz und Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 auch nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3714), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen." 2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten." b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen." c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern ,,auf der Ladefläche" die Wörter ,,oder in Laderäumen" eingefügt. 3. § 21a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind." 4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten." 5. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Zusatzschilder" durch das Wort ,,Zusatzzeichen" ersetzt. b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein." c) In Satz 6 wird das Wort ,,Zusatzschildern" durch das Wort ,,Zusatzzeichen" ersetzt. 6. In § 41 Abs. 3 Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 1c" durch die Angabe ,,§ 45 Abs. 1d" ersetzt. 7. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe ,,des Absatzes 1d" durch die Angabe ,,des Absatzes 1f" ersetzt. b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7a eingefügt: ,,(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen." 8. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird in der Klammer die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,9" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,auf der Ladefläche" die Wörter ,,oder in Laderäumen" eingefügt. 9. In § 49 Abs. 1 Nr. 20a wird die Angabe ,,§ 21a Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 21a Abs. 2 Satz 1" ersetzt. Artikel 2 Aufhebung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO Die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBl. I S. 550), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481), wird aufgehoben. Artikel 3 Aufhebung der 6. Ausnahmeverordnung zur StVO Die 6. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 24. März 1994 (BGBl. I S. 624) wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung 3717 Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern ,,Wird ein Tatbestand" die Angabe ,,der Nummer 119," eingefügt. 2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5" durch die Angabe ,,der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5" und die Angabe ,,der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5" durch die Angabe ,,der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,oder 83.3" durch die Angabe ,, , 83.3 oder 89a.2" ersetzt. 3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt: Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand StVO ,,5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst ­ mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 3a Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 20 ". 40 ". 5a.1 b) In Nummer 6 wird in der StVO-Spalte die Angabe ,,§ 2 Abs. 3a" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3a Satz 3" ersetzt. c) Nummer 89 wird durch folgende Nummern ersetzt: Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand StVO ,,89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet § 19 Abs. 1 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a 50 ". 89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a 50 ". 89a.1 89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) 150 Fahrverbot 1 Monat". 3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 d) Nummer 101 wird wie folgt gefasst: Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten Lfd. Nr. Tatbestand StVO ,,101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen § 21a Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 20a 15 ". e) In der Nummer 149 wird in der Spalte ,,Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten" die Angabe ,,10 " durch die Angabe ,,25 " ersetzt. f) Die Tabelle 2 des Anhangs (zu Nr. 12 der Anlage) wird wie folgt gefasst: ,,Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug Regelsatz in Euro Lfd. Nr. Fahrverbot Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern 12.5 12.5.1 12.5.2 12.5.3 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes........................ weniger als 4/10 des halben Tachowertes........................ weniger als 3/10 des halben Tachowertes........................ 40 60 100 Fahrverbot 1 Monat soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt Fahrverbot 2 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt Fahrverbot 3 Monate soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt 12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes........................ 150 12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes........................ 200 12.6 12.6.1 12.6.2 12.6.3 12.6.4 12.6.5 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h weniger als 5/10 des halben Tachowertes........................ weniger als 4/10 des halben Tachowertes........................ weniger als 3/10 des halben Tachowertes........................ weniger als 2/10 des halben Tachowertes........................ weniger als 1/10 des halben Tachowertes........................ 60 100 150 200 250 Fahrverbot 1 Monat Fahrverbot 2 Monate Fahrverbot 3 Monate". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005 Artikel 5 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 4.10 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4.11 eingefügt: ,,4.11 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert;". 2. Nummer 5.13 wird wie folgt gefasst: 3719 ,,5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert,". Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 22. Dezember 2005 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e