Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 1 vom 06.01.2006  - Seite 6 bis 7 - Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV)

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6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006 Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung ­ IFGGebV) Vom 2. Januar 2006 Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 Gebühren und Auslagen (1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. §2 Befreiung und Ermäßigung Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Berlin, den 2. Januar 2006 Der Bundesminister des Innern In Vertretung Hanning Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006 7 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis Teil A Gebühren Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro 1 1.1 1.2 1.3 Auskünfte ­ mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen gebührenfrei Abschriften ­ Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften ­ Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen Herausgabe ­ Herausgabe von Abschriften ­ Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs 15 bis 125 30 bis 500 30 bis 250 60 bis 500 2 2.1 2.2 3 4 5 15 bis 500 gebührenfrei bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; jedoch mindestens 30 Euro Teil B Auslagen Nr. Auslagentatbestand Auslagenbetrag in Euro 1 1.1 1.2 1.3 1.4 2 3 4 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken ­ je DIN A4-Kopie ­ je DIN A3-Kopie ­ je DIN A4-Farbkopie ­ je DIN A3-Farbkopie Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung 0,10 0,15 5,00 7,50 0,25 in voller Höhe in voller Höhe