Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 5 vom 30.01.2006  - Seite 264 bis 272 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 265 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice*) Vom 25. Januar 2006 Auf Grund des § 6 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Ausnahmeregelung Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice gemäß den folgenden Vorschriften ausgebildet werden. §2 Ziel der Erprobung Während der Ausbildung nach § 1 soll zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes erprobt werden, ob das Ausbildungsberufsbild den Qualifikationsanforderungen der ausbildenden Betriebe entspricht. §3 Sachverständigenbeirat Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden, dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Bildung und Forschung, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser kann auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. §4 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §5 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeitsund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen. §6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Kundenorientierung, 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 7. Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, 8. Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen, 9. Bearbeiten von Küchen- und Möbelteilen, 10. Montieren, Auf- und Abbauen von Küchen- und Möbelteilen, 11. Installieren von elektrischen Einrichtungen und Geräten, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 § 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Montieren oder Demontieren von Möbeln einschließlich Installations- und Anschlussarbeiten, Verpackung und Transport. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, kundenorientiert handeln, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. (3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Möbelmontage und -demontage, Transport und Auslieferung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Möbelmontage und -demontage sowie Transport und Auslieferung sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und kundenorientiert zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, Möbelteile, Zubehörteile, Geräte, Packmittel und Werkstoffe sowie Werkzeuge, Transporthilfsmittel, Transportmittel und Maschinen zuordnen, Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen und Reklamationen bearbeiten kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. für den Prüfungsbereich Möbelmontage und -demontage: Bearbeitung von Küchen- und Möbelteilen, Montage und Demontage von Küchen und Möbeln, Installation von Geräten und elektrischen Einrichtungen sowie Anschlussarbeiten für Objekte und Armaturen; 2. für den Prüfungsbereich Transport und Auslieferung: Verpackung, Abholung, Transport, Lagerung und Auslieferung von Küchen, Möbeln und Umzugsgut; 3. für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 12. Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasserleitungen und Lüftungsanlagen, 13. Verpacken, Lagern und Transportieren, 14. Abholung und Auslieferung, 15. Behandeln von Reklamationen, 16. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §7 Ausbildungsrahmenplan Die in § 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §8 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundlegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §9 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. § 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Bearbeiten von Teilen unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 1. im Prüfungsbereich Möbelmontage und -demontage 2. im Prüfungsbereich Transport und Auslieferung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 267 120 Minuten, 120 Minuten, 60 Minuten. 20 Prozent. (5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Möbelmontage und -demontage 2. Prüfungsbereich Transport und Auslieferung 40 Prozent, 40 Prozent, (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung sowie innerhalb von Teil B der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Darüber hinaus dürfen in dem weiteren Prüfungsbereich von Teil B der Prüfung keine ungenügende Leistungen erbracht worden sein. § 12 Anwendungsregelung Auf Berufsbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2011 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft. Berlin, den 25. Januar 2006 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 268 Anlage (zu § 7) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 6 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 269 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 5 Kundenorientierung (§ 6 Nr. 5) a) Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienst c) Termine mit Kunden abstimmen d) Produkteinweisungen durchführen e) Informations- und Beratungsgespräche führen f) Bedarfe von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern g) Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden 6*) 4*) 6 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 6 Nr. 6) a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen c) Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigen d) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen e) Energieversorgung sicherstellen f) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen g) Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren i) Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen j) Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen k) Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen 6*) 6*) 7 Umgang mit Informationsund Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7) a) Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten c) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern 4*) *) Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 8 Kontrollieren und Sichern von Warenbeständen (§ 6 Nr. 8) a) Waren oder Umzugsgut unterscheiden b) Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen c) Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugsgut durchführen d) Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren 2 8 9 Bearbeiten von Küchenund Möbelteilen (§ 6 Nr. 9) a) Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen b) Handwerkzeuge auswählen, handhaben und in Stand halten c) Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und warten d) Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen 16 10 Montieren, Auf- und Abbauen von Küchenund Möbelteilen (§ 6 Nr. 10) a) Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfen b) Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen c) Beschläge montieren und auf Funktion prüfen d) Küchen- und Möbelteile vor Beschädigungen schützen e) Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen f) Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfen g) Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden h) Küchen- und Möbelteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen i) Küchen- und Möbelteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern j) durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen k) fertiggestellte Arbeiten übergeben 18 18 11 Installieren von elektrischen Einrichtungen und Geräten (§ 6 Nr. 11) a) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten b) elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen c) elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen d) mechanische Funktionsprüfungen durchführen e) elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen 2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 271 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 f) elektrische Anschlüsse herstellen; Potentialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden g) elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen h) elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern 12 Durchführen von Anschlussarbeiten an Wasserleitungen und Lüftungsanlagen (§ 6 Nr. 12) a) Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen b) Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen c) Objekte und Armaturen einbauen und anschließen d) Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen e) Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern 13 Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 6 Nr. 13) a) ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden b) Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilen c) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen d) Verpackungsmaterialien nach unterscheiden und auswählen Verwendungszweck 10 8 18 e) Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagern f) Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen 14 Abholung und Auslieferung (§ 6 Nr. 14) a) Informationen für Tourenplanungen beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren b) Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen c) Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern d) Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern e) Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Zahlungen annehmen und quittieren f) Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten 18 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2006 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 15 Behandeln von Reklamationen (§ 6 Nr. 15) a) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bei der Bearbeitung mitwirken b) Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen b) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen c) eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentieren 6 16 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 16) 2*) 4*) *) Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de