Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 12 vom 15.03.2006  - Seite 519 bis 520 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht

320-1-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 519 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht*) Vom 9. März 2006 Auf Grund des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der durch Artikel 6b des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Zulassung der elektronischen Kommunikation Beim Bundesarbeitsgericht können ab dem 1. April 2006 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden. §2 Form der Einreichung (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundesarbeitsgerichts bestimmt, der über die vom Bundesarbeitsgericht zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite www.bundesarbeitsgericht.de lizenzfrei heruntergeladen werden. (2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der von dem Gericht zur Verfügung gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface). (3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen, 2. Unicode, 3. Microsoft RTF (Rich Text Format), 4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensive Markup Language), 6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden, 7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software ,,Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden. (5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen. (6) Elektronische Dokumente, die einem der in den Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIPDatei beziehen. §3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen Das Bundesarbeitsgericht gibt auf der Internetseite www.bundesarbeitsgericht.de bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichtsbriefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3 festgelegten Standard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind, 3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 2, 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeitsdauer, Berlin, den 9. März 2006 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de