Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 21 vom 29.04.2006  - Seite 1085 bis 1085 - Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006 1085 Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung Vom 26. April 2006 Auf Grund des § 182 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Die Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Wintergeld und das Winterausfallgeld" durch das Wort ,,Saison-Kurzarbeitergeld" und die Angabe ,,§ 211 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 175 Abs. 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden" wird die Angabe ,,(Bauhauptgewerbe)" eingefügt. bb) In Nummer 36 werden nach den Wörtern ,,Deckeneinbau und -verkleidungen" die Wörter ,, , Montage von Baufertigteilen" eingefügt. c) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort ,,aufstellen" die Angabe ,,(Gerüstbauerhandwerk)" eingefügt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das SaisonKurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben" werden durch die Wörter ,,Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe" ersetzt. b) In Nummer 14 werden die Wörter ,,in Betrieben" durch das Wort ,,Betriebe" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft. Berlin, den 26. April 2006 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de