Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 23 vom 15.05.2006  - Seite 1144 bis 1151 - Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung

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1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung Vom 3. Mai 2006 Auf Grund des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Barwert-Verordnung Die Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl ,,8" durch die Zahl ,,7,5" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Zahl ,,30" durch die Zahl ,,35" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Zahl ,,65" durch die Zahl ,,50" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl ,,12" durch die Zahl ,,10,5" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Zahl ,,9" durch die Zahl ,,8,5" und die Zahl ,,70" durch die Zahl ,,65" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Zahl ,,80" durch die Zahl ,,65" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl ,,8" durch die Zahl ,,8,5" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Zahl ,,6" durch die Zahl ,,7" ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Zahl ,,70" durch die Zahl ,,55" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl ,,3,5" durch die Zahl ,,4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Zahl ,,3" durch die Zahl ,,3,5" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Zahl ,,10" durch die Zahl ,,10,5" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Zahl ,,9,5" durch die Zahl ,,10" ersetzt. 3. In § 7 Satz 2 wird die Angabe ,,31. Mai 2006" durch die Angabe ,,30. Juni 2008" ersetzt. 4. Die Tabellen 1 bis 7 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 3. Mai 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1145 Tabelle 1 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 2 Abs. 2) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,6 2,7 2,8 3,0 3,1 3,2 3,4 3,5 3,7 3,8 4,0 4,2 4,4 4,6 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 ab 65 4,8 5,0 5,2 5,4 5,7 5,9 6,2 6,5 6,8 7,1 7,4 7,7 8,0 8,3 8,7 9,0 9,4 9,8 10,2 10,7 11,0 Anmerkungen: 1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom Hundert, höchstens aber um 35 vom Hundert, zu kürzen. 2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 50 vom Hundert zu erhöhen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 Tabelle 2 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 2 Abs. 3) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 1,6 1,7 1,8 1,9 1,9 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 2,7 2,8 2,9 3,1 3,2 3,4 3,5 3,7 3,9 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 ab 65 4,0 4,2 4,5 4,7 4,9 5,1 5,4 5,7 6,0 6,3 6,6 7,0 7,3 7,7 8,1 8,6 9,1 9,6 10,1 10,7 11,0 Anmerkungen: 1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert, höchstens aber um 65 vom Hundert, zu kürzen. 2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1147 Tabelle 3 Barwert einer zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 2 Abs. 4) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 29 30 ­ 39 40 ­ 45 46 ­ 51 52 ­ 60 61 ­ 62 63 64 ab 65 Anmerkungen: 1,2 1,7 2,4 3,0 3,5 2,6 1,6 0,6 0,3 1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 7 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu erhöhen. 2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die Werte dieser Tabelle um 55 vom Hundert zu erhöhen. 3. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 Tabelle 4 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 3 Abs. 2) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 9,7 9,7 9,7 9,8 9,8 9,8 9,8 9,8 9,8 9,8 9,8 9,9 9,9 9,9 9,9 9,9 10,0 10,0 10,0 10,0 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 ab 65 10,1 10,1 10,1 10,1 10,2 10,2 10,3 10,3 10,3 10,4 10,4 10,5 10,5 10,6 10,7 10,7 10,8 10,8 10,9 11,0 11,0 Anmerkung: Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3,5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1149 Tabelle 5 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters (§ 3 Abs. 3) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 8,4 8,5 8,5 8,5 8,5 8,5 8,5 8,5 8,5 8,5 8,6 8,6 8,6 8,6 8,6 8,7 8,7 8,7 8,8 8,8 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 ab 65 8,8 8,9 8,9 9,0 9,0 9,1 9,2 9,2 9,3 9,4 9,5 9,6 9,8 9,9 10,1 10,3 10,4 10,6 10,8 10,9 11,0 Anmerkung: Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 Tabelle 6 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 3 Abs. 4) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 29 30 ­ 39 40 ­ 45 46 ­ 51 52 ­ 60 61 ­ 62 63 64 ab 65 Anmerkungen: 4,7 4,8 4,8 4,8 4,6 2,8 1,6 0,6 0,3 1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10,5 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu erhöhen. 2. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 15. Mai 2006 1151 Tabelle 7 Barwert einer bereits laufenden lebenslangen und zumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung (§ 5) Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher Lebensalter zum Ende der Ehezeit Vervielfacher bis 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 11,5 11,6 11,6 11,7 11,7 11,8 11,8 11,8 11,9 11,9 11,9 11,9 11,9 11,9 12,0 12,0 12,0 12,0 12,0 12,1 12,1 12,1 12,1 12,2 12,2 12,2 12,3 12,3 12,3 12,3 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 ab 85 12,3 12,3 12,3 12,2 12,1 12,0 11,8 11,6 11,4 11,1 10,8 10,5 10,2 9,8 9,5 9,2 8,9 8,5 8,2 7,9 7,5 7,2 6,9 6,6 6,3 6,0 5,7 5,5 5,2 4,9 4,7 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de