Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 27 vom 22.06.2006  - Seite 1304 bis 1304 - Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006

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1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2006 Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 Vom 15. Juni 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Inkrafttreten a) In Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung" durch die Wörter ,,nächstfolgenden 1. Juli" ersetzt. b) In Absatz 7 werden die Wörter ,,einer Rentenanpassung" durch die Wörter ,,dem 1. Juli eines jeden Jahres" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 1 Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006 (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 255f die Jahreszahl ,,2005" durch die Jahreszahl ,,2007" ersetzt. 2. § 255f wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Jahreszahl ,,2005" durch die Jahreszahl ,,2007" ersetzt. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) In Absatz 2 werden jeweils die Jahreszahl ,,2005" durch die Jahreszahl ,,2007" und die Jahreszahl ,,2003" durch die Jahreszahl ,,2005" ersetzt. d) Die Absatzbezeichnung ,,(2)" wird gestrichen. Artikel 4 Zum 1. Juli 2006 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert. Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert: 1. § 18d Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt." 2. § 18e wird wie folgt geändert: Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juni 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de