Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 30 vom 30.06.2006  - Seite 1417 bis 1420 - Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1417 Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*) Vom 28. Juni 2006 Auf Grund ­ des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, ­ des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sowie Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389) geändert worden ist, und ­ des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Artikel 1 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung 2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 2 Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 3 Abs. 5 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht." 2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung § 3 Abs. 5 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht." *) ­ Artikel 6 Nr. 3 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. EU Nr. L 48 S. 19) und der Umsetzung des Artikels 1 Nr. 5 der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59). ­ Artikel 7 Nr. 4 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 25). ­ Artikel 7 Nr. 5 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG 2002 Nr. L 19 S. 9). ­ Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: ,,In Ruhezeiten und sonstigen Erholungszeiten an Bord darf der Schiffsführer alkoholische Getränke zu sich nehmen, wenn sichergestellt ist, dass er bei der Übernahme sicherheitsrelevanter Aufgaben nicht mehr unter der Wirkung solcher Getränke steht." 2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 4 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See § 6 Abs. 1 der SportbootführerscheinverordnungSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der Prüfungsausschüsse." 2. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt: ,,Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Ver- 1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 bände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt." 3. Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen." Artikel 5 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: Nach Textziffer II.0.7 werden folgende neue Textziffern eingefügt: ,,II.0.8 Änderung vom April 2004 (MEPC.115(51)) Angenommen am 1. April 2004 (BGBl. 2006 II S. 386) II.0.9 Änderung vom April 2004 (MEPC.116(51)) Angenommen am 1. April 2004 (BGBl. 2006 II S. 28)". 2. In Abschnitt B Textziffer V. wird nach der Angabe ,,(BGBl. 1997 II S. 540)" die Angabe ,,unter Berücksichtigung der Bekanntmachung über die Anwendung von Modellversuchen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Übereinkommens über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro-Ro-Fahrgastschiffe vom 29. Juli 2004 (VkBl. 2004 S. 433)" angefügt. 3. Abschnitt D wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 werden nach der Angabe ,,(ABl. EU Nr. L 123 S. 22)" ein Komma und folgende Angabe angefügt: ,,geändert durch: 20.1 Artikel 1 der Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 48 S. 19)". b) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 21 angefügt: ,,21. Artikel 4a Abs. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 3, 4 und 5 sowie Artikel 4b Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe, die durch Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. EU Nr. L 191 S. 59) eingefügt worden sind". Artikel 7 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung Die Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Sportfahrzeugen" die Wörter ,,und Traditionsschiffen" und nach dem Wort ,,Sportfahrzeugs" die Wörter ,,oder des Traditionsschiffs" eingefügt. 2. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann" durch die Wörter ,,Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 3. In § 4a Abs. 1 werden die Wörter ,,vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 4. § 15a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,ist" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt: ,,3. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 1 seine Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst oder am mobilen Seefunkdienst über Satelliten nicht nachweist oder". c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. Artikel 6 Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4, § 5a Satz 1 und § 6 Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 2. § 9 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Gleichwertigkeit im Sinne der in § 5 Abs. 5 genannten Anforderungen ist bei Schiffen, die Küstenschifffahrt betreiben oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind, durch eine an Bord mitzuführende Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft nachzuweisen. Für Schiffe im Sinne des Satzes 1, die internationa- Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2985) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 1419 len Schiffssicherheitsregeln unterliegen, kann die Gleichwertigkeit auch durch geeignete, an Bord mitgeführte Zeugnisse oder Bescheinigungen des jeweiligen Flaggenstaates nachgewiesen werden." 3. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A.I. wird Nummer 1.1 wie folgt gefasst: ,,1.1 Zuständige Stellen im Sinne der Artikel 10, 12 und 13 der Richtlinie sind a) für die Ausrüstungsbereiche aa) Navigations- und Funkausrüstung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, bb) Rettungsmittel, Verhütung der Meeresverschmutzung und Brandschutz die See-Berufsgenossenschaft, b) für die Marktüberwachung und die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann vorbehaltlich § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 des Seeaufgabengesetzes weitere Behörden und Organisationen als zuständige Stellen benennen; die Benennung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen." b) In Abschnitt A.II. Nr. 1.3 werden die Wörter ,,Bauund Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. c) In Abschnitt A.III.a. wird Nummer 1.1 wie folgt gefasst: ,,1.1 Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger ist mit Ausnahme von Fällen einer komplexen Schadenslage im Sinne von § 1 Abs. 4 der Bund/Küstenländer-Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos (VkBl. 2003 S. 31) zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2, die für Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Abwicklung nach einem Unfall befasst wird. In Fällen einer komplexen Schadenslage ist zuständige Stelle im Sinne des Artikels 2 das Havariekommando." d) In Abschnitt B.II. Nr. 3.4 Satz 2 und Nr. 7 werden die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. e) Abschnitt C.I.4. wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Satz 1 wird das Wort ,,Sportbooten" durch die Wörter ,,großen Sportbooten im Sinne des § 2 Nr. 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457)" ersetzt. bb) In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. f) Abschnitt D.III. wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden nach den Wörtern ,,Küstenschifffahrt betreiben" die Wörter ,,oder gewerblich eingesetzt sind" angefügt. bb) In Nummer 1.1 werden nach dem Wort ,,betreiben" die Wörter ,,oder ist es auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt" angefügt. cc) Folgende neue Nummer 3 wird angefügt: ,,3. Besatzung Schiffsführer von ausländischen Schiffen in der Küstenschifffahrt, die dem STCWÜbereinkommen nicht unterliegen, müssen Inhaber gültiger ausländischer Befähigungszeugnisse sein, die den Anforderungen entsprechen, die für das Führen von Schiffen gleicher Art und Verwendung für den Betrieb unter der Bundesflagge vorgesehen sind." 5. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Von der Bundesverkehrsverwaltung werden für Schiffe, die die Bundesflagge führen, die folgenden Schiffszeugnisse und Bescheinigungen, einzelne Bescheinigungen auch für Schiffe, die eine ausländische Flagge führen, ausgestellt oder in ihrer Geltungsdauer verlängert:". bbb) In Textziffer (VII). Nr. (24.) wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d eingefügt: ,,d) Bescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 See-BG". bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst: ,,1.3 Für die Aufgaben, die der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinie 94/57/EG obliegen, ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig, soweit in Nummer 3.2 nichts anderes bestimmt ist." bb) Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst: ,,3.1 Der Antragsteller kann eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG begründet worden ist, mit der Durchführung der Besichtigungen beauftragen, die für die Erteilung der in Abschnitt A. Nr. 1. (1) bis (5), (9) und (10), (13), (14) bis (20) und (22) dieser Anlage genannten Zeugnisse erforderlich sind. Anerkannte Klassifikationsgesellschaften sind die 1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2006 anerkannten Organisationen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG. Soweit für die Erteilung der in Satz 1 genannten Zeugnisse erforderlich, können sich die Besichtigungen auch auf Ausrüstungsgegenstände erstrecken, die keiner besonderen Zulassung unterliegen. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft führt die genannten Besichtigungen eigenständig und in eigener Verantwortung durch." cc) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert: aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst: ,,Für das Auftragsverhältnis mit einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gilt Folgendes:". bbb) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst: ,,a) Die See-Berufsgenossenschaft und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe der §§ 1, 5 und 6 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit Abschnitt A dieser Anlage mit der anerkannten Klassifikationsgesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, die die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des Auftragsverhältnisses regelt. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Die Vereinbarung kann zusätzlich in englischer Sprache geschlossen werden; die Fassung in deutscher Sprache ist maßgebend. b) Die Wahrnehmung der von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft im Rahmen des Auftragsverhältnisses übernommenen Aufgaben wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von der See-BerufsgenosBerlin, den 28. Juni 2006 senschaft oder dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht. Für die der See-Berufsgenossenschaft dadurch entstehenden Kosten gilt § 6 Abs. 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes." dd) In Nummer 3.3 Satz 1 und Nummer 3.7 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. 6. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt A Nr. 4.2 Buchstabe b und Nr. 6 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1.1.1 Satz 2 wird die Angabe ,,Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1735)" durch die Angabe ,,Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417)" ersetzt. bb) Nummer 1.1.3 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Leiter" die Wörter ,, , der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt wird," eingefügt. bbb) Satz 3 wird aufgehoben. cc) In Nummer 1.1.4 und Nummer 1.2.5 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter ,,Bau und Stadtentwicklung" ersetzt. Artikel 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Nr. 4 tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e