Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 32 vom 18.07.2006  - Seite 1466 bis 1472 - Gesetz zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz)

105-1-4105-18640-62032-14139-2454-1600-1611-1900-10-34139-37601-17602-1931-4III-19-6-2III-19-6-2-1650-7
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 Gesetz zur Modernisierung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz) Vom 12. Juli 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz ­ BSchuWG) Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz ­ BWpVerwPG) Anpassung von Rechtsvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1. Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Sondervermögen nach Maßgabe des § 4 sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege; 2. Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Bundes und seiner Sondervermögen sowie der von der Deutschen Ausgleichsbank begebenen Schuldverschreibungen; 3. Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe der §§ 5 bis 8; 4. Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage. Aus den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. Über die Emissionsbedingungen und allgemeinen vertraglichen Bedingungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. (2) Soweit dies für die Erfüllung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle und insoweit als Zahlstelle übertragen. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden. (3) Die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des Bundes wahr. (4) Abweichende Regelungen der Zuständigkeit im Schuldenwesen des Bundes durch Gesetz bleiben unberührt. Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz ­ BSchuWG) Te i l 1 Wahrnehmung von Aufgaben des Schuldenwesens des Bundes und parlamentarische Kontrolle §1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens (1) Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen zu übertragen: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1467 §2 Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH (1) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Aufsicht über die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben des Schuldenwesens durch die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH aus. (2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen bestimmen, dass es einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen kann, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann. §3 Parlamentarisches Gremium (1) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. (2) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet. Das Bundesministerium der Finanzen und der Bundesrechnungshof sind ständig vertreten. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer. (3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen. Te i l 2 Kreditaufnahme des Bundes und Bundesschuldbuch 5. sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente. (2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden. §5 Bundesschuldbuch (1) Für den Bund und seine Sondervermögen wird ein Bundesschuldbuch geführt, das der Begründung, Dokumentation und Verwaltung von Schuldbuchforderungen sowie der Dokumentation und Verwaltung der sonstigen Verbindlichkeiten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dient. Das Bundesschuldbuch kann auch elektronisch geführt werden. (2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen. Jeweils in eine Abteilung werden eingetragen: 1. Sammelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des § 6, 2. Einzelschuldbuchforderungen nach Maßgabe des § 7, 3. sonstige Verbindlichkeiten im Sinne des § 4, soweit hierfür Abteilungen eingerichtet worden sind; über die Einrichtung dieser Abteilungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. (3) Eine Schuldbuchforderung wird als Sammelschuldbuchforderung oder Einzelschuldbuchforderung durch die Eintragung in die jeweilige Abteilung begründet; durch die Eintragung in das Bundesschuldbuch gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Form als beachtet. §6 Sammelschuldbuchforderungen (1) Der Bund und seine Sondervermögen können Schuldverschreibungen dadurch begeben, dass Schuldbuchforderungen bis zur Höhe des Nennbetrages der jeweiligen Emission auf den Namen einer Wertpapiersammelbank in das Bundesschuldbuch eingetragen werden (Sammelschuldbuchforderung). (2) Die Sammelschuldbuchforderung gilt als Wertpapiersammelbestand. Die Gläubiger der Sammelschuldbuchforderung gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Gläubiger in Sammelverwaltung genommenen Schuldbuchforderung. Die Wertpapiersammelbank verwaltet die Sammelschuldbuchforderung treuhänderisch für die Gläubiger, ohne selbst Berechtigte der Sammelschuldbuchforderung zu sein. Die Wertpapiersammelbank kann die Sammelschuldbuchforderung für die Gläubiger gemeinsam mit ihren eigenen Anteilen verwalten. Die Vorschriften des Depotgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Ansprüche auf Ausreichung verbriefter Schuldurkunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Emissionsbedingungen sehen solche Ansprüche ausdrücklich vor. (4) Die Wertpapiersammelbank kann ihr zur Sammelverwahrung anvertraute verbriefte Schuldverschreibungen des Bundes und seiner Sondervermögen jederzeit in eine Sammelschuldbuchforderung umwandeln lassen, sofern die Emissionsbedingungen dies nicht ausdrücklich ausschließen. §4 Kreditaufnahme des Bundes (1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch 1. Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen, 2. Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein, 3. Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, 4. Bankkredite oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 (5) Besteht die Emission des Bundes teils aus einer Sammelschuldbuchforderung und teils aus verbrieften Schuldverschreibungen, so gelten diese Teile als ein einheitlicher Sammelbestand. (6) Der Schuldner der Sammelschuldbuchforderung kann nur solche Einwendungen erheben, die sich aus der Eintragung ergeben, die Gültigkeit der Eintragung betreffen oder ihm unmittelbar gegen den Gläubiger zustehen. (7) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt, vom Schuldner für die auf ihren Namen eingetragenen Sammelschuldbuchforderungen die Zahlung der Zinsen und des Kapitals bei Fälligkeit zu verlangen. Der Schuldner wird durch Zahlung an die Wertpapiersammelbank gegenüber den Gläubigern der Sammelschuldbuchforderung befreit. (8) Befinden sich Emissionen oder Teile davon im Eigenbestand des Bundes oder eines seiner Sondervermögen, können sie im Bundesschuldbuch ganz oder teilweise gelöscht werden, sofern die Emissionsbedingungen dem nicht entgegenstehen. Über die Löschung entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. §7 Einzelschuldbuchforderungen (1) Einzelne natürliche oder juristische Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, können während der Laufzeit einer Sammelschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil daran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt wird, sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist. Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Sofern nicht in den Emissionsbedingungen die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ausgeschlossen ist, kann eine Einzelschuldbuchforderung auch dadurch begründet werden, dass 1. für den Gläubiger, der dem Bund den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, 2. für den Gläubiger, der der das Bundesschuldbuch führenden Stelle Bundeswertpapiere zur Umwandlung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren. Das durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforderung. (3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Gläubiger zustehende Forderung in das Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner der Bund oder eines seiner Sondervermögen ist. (4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Antrags des Gläubigers oder einer durch Gesetz oder auf Grund Gesetzes, Rechtsgeschäfts, gerichtlicher Entscheidung oder vollstreckbaren Verwaltungsakts hierzu berechtigten Person erfolgen. (5) Die das Bundesschuldbuch führende Stelle erteilt nur den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto. (6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten im Sinne des Absatzes 4 in einen Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden. §8 Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs (1) Verfügungen über Einzelschuldbuchforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner der Eintragung in das Bundesschuldbuch. (2) Wird eine Einzelschuldbuchforderung auf Grund eines Antrags eines Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt dieser sie auch, soweit sie dem bisher eingetragenen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, soweit sie im Bundesschuldbuch eingetragen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn dem neuen Gläubiger zur Zeit des Erwerbs der Schuldbuchforderung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand, dass der bisherige Gläubiger einer Verfügungsbeschränkung unterlag oder dass die Forderung mit dem Recht einer dritten Person belastet war. (3) Wer als Inhaber eines durch Rechtsgeschäft begründeten Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an einer Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird, erwirbt das Recht auch, soweit die Einzelschuldbuchforderung dem eingetragenen Gläubiger nicht zusteht. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in der die Anträge bei der das Bundesschuldbuch führenden Stelle eingegangen sind. §9 Fortgeltung von Rechtsvorschriften (1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen Bestimmungen des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) in der jeweils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008. (2) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen die in § 15 des Bundeswertpapierverwal- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1469 tungsgesetzes genannten Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008. (3) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der ­ Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, ­ Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, ­ Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-8, veröffentlichten bereinigten Fassung gilt in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort, längstens bis zum 31. Dezember 2008. §3 Entscheidungsund Weisungsbefugnisse Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH zu regeln. §4 Anwendbarkeit des Bundespersonalvertretungsgesetzes Die in § 2 Abs. 1 benannten Beschäftigten gelten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Beschäftigte des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. § 13 Abs. 2 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. §5 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH und sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt. (2) Als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funktional vergleichbaren Beamtinnen und Beamten. (3) Soweit die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH Verpflichtungen, die ihr nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschussgesetz sowie den Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherrin und Arbeitgeberin der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. §6 Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten (1) Der Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Artikel 2 Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung (Bundeswertpapierverwaltungspersonalgesetz ­ BWpVerwPG) §1 Zuordnung des Personals Die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundeswertpapierverwaltung sind ab dem 1. August 2006 solche bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für die Auszubildenden bei der Bundeswertpapierverwaltung gilt Satz 1 entsprechend. §2 Zuweisung von Tätigkeiten (1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH zugewiesen. (2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund unberührt. (3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Personalgestellung nach Absatz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalgestellung angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, über die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu entscheiden hat. (2) In Angelegenheiten, in denen die Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH entscheidet, werden die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH wahrgenommen. §7 Schwerbehinderte Menschen (1) Für die schwerbehinderten Menschen, die nach § 2 Abs. 1 bei der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH tätig sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Arbeitgeber im Sinne des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Schwerbehinderte Menschen gelten ungeachtet ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung in der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH als Beschäftigte. § 6 gilt entsprechend. §8 Übergangsregelung (1) Der bei der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH gebildete Betriebsrat wird ab dem 1. August 2006 um diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung erweitert, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören. Der erweiterte Betriebsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen jeweils eine oder einer zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 sowie zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH gehören muss. (2) Der erweiterte Betriebsrat nach Absatz 1 bestellt unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl. Seine Amtszeit endet, sobald in der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Juli 2007. (3) Besteht am 1. August 2006 bei der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH kein Betriebsrat, nehmen diejenigen Mitglieder des am 31. Juli 2006 bestehenden Personalrates der Bundeswertpapierverwaltung, die zu den Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 gehören, die Aufgaben eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Sofern nach den Bestimmungen des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH eine Schwerbehindertenvertretung einzurichten ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. §9 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen Die in der Bundeswertpapierverwaltung am 31. Juli 2006 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 in der Bundesrepublik Deutschland ­ Finanzagentur GmbH für längstens zwölf Monate als Betriebsvereinbarungen fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden. § 10 Anhängige Beteiligungsverfahren Die bis zum 31. Juli 2006 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundeswertpapierverwaltung, Verfahren vor der Einigungsstelle oder personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten werden von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fortgeführt. Artikel 3 Anpassung von Rechtsvorschriften (1) § 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds ,,Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In Absatz 7 werden die Wörter ,,durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen. (2) In § 3 Abs. 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, werden die Wörter ,,durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen. (3) § 10 des Gesetzes über die Verwaltung des ERPSondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam ausgeübt." (4) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 1471 S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden a) die Amtsbezeichnung ,,Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis ,,10)" gestrichen und b) die Fußnote ,,10)" aufgehoben. 2. In der Besoldungsgruppe B 7 werden a) die Amtsbezeichnung ,,Präsident der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis ,,2)" gestrichen und b) die Fußnote ,,2)" aufgehoben. (5) § 74 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 75 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,die Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter ,,das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,der Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter ,,des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt. (6) In § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter ,,Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt. (7) In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202) werden die Wörter ,,die Bundeswertpapierverwaltung," gestrichen. (8) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), wird wie folgt geändert: 1. § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter ,,das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter ,,das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt. 2. In § 52 Abs. 54 wird das Wort ,,Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter ,,das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt. (9) § 2 Abs. 4 Satz 2 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden." (10) In § 10 Abs. 1 Satz 3 des Auslandsbonds-Entschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort ,,Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt. (11) In § 35 Abs. 2 Satz 2 des Umstellungsergänzungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 14 Abs. 21 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort ,,Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt. (12) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 14 Abs. 20 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert worden ist, wird das Wort ,,Bundeswertpapierverwaltungsgesetz" durch das Wort ,,Bundesschuldenwesengesetz" ersetzt. (13) In § 17 Abs. 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden die Wörter ,,durch die Bundesschuldenverwaltung" gestrichen. (14) In § 9 Abs. 5 Satz 2 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter ,,durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen. (15) Die Schuldverschreibungsverordnung vom 21. Juni 1995 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter ,,das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter ,,das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter ,,das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2006 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter ,,im Bundesschuldbuch" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter ,,im Bundesschuldbuch" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter ,,im Bundesschuldbuch" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter ,,das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,durch die Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter ,,der Einzelschuldbuchkonten" ersetzt. b) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter ,,das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) außer Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 1 und 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Juli 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de