Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 37 vom 02.08.2006  - Seite 1753 bis 1803 - Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1753 Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Vom 31. Juli 2006 Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund ­ des § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe e des Energiesteuergesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ­ des § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 17 des Energiesteuergesetzes sowie ­ des § 11 Nr. 3, 5, 7, 8, 10 und 11 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), der durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden ist: § § § § 19 20 21 22 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht Lagerbehandlung Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten Lager ohne Lagerstätten Zu § 8 des Gesetzes § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen Zu § 9 des Gesetzes § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes § 25 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes § 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet § 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren § 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten § 29 Sicherheitsleistung § 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber § 31 Berechtigte Empfänger § 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung als berechtigter Empfänger § 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht § 34 Beauftragte Zu den §§ 12 und 13 des Gesetzes § 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach Einfuhr § 36 Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung Zu § 14 des Gesetzes § 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung Zu § 15 des Gesetzes § 38 Anzeige und Zulassung § 39 Beförderung § 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht Zu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung ­ EnergieStV) Inhaltsübersicht Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes § § § § § § § 2 3 4 5 6 7 8 Ordnungsgemäße Kennzeichnung Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs Andere Energieerzeugnisse als Gasöle Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes § 9 Anmeldung von begünstigten Anlagen § 10 Ermittlung der Nutzungsgrade § 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads Zu § 6 des Gesetzes § § § § 12 13 14 15 Antrag auf Herstellererlaubnis Einrichtung des Herstellungsbetriebs Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht § 41 Hauptbehälter Zu § 18 des Gesetzes § 42 Versandhandel Zu § 19 des Gesetzes § 43 Anwendung von Zollvorschriften Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten § 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes § 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen Zu § 7 des Gesetzes § 16 Antrag auf Lagererlaubnis § 17 Einrichtung des Lagers § 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Zu § 46 des Gesetzes § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet Zu § 47 des Gesetzes § § § § 88 89 90 91 Steuerentlastung Steuerentlastung Steuerentlastung Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager für Kohlenwasserstoffanteile bei steuerfreien Zwecken für Kohle § 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben § 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln § 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen Zu § 23 des Gesetzes § 50 Anzeige § 51 Pflichten, Steueraufsicht Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes § § § § § § 52 53 54 55 56 57 Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler Erteilung der Erlaubnis Erlöschen der Erlaubnis Allgemeine Erlaubnis Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen Zu § 48 des Gesetzes § 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen Zu § 49 des Gesetzes § 93 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase Zu § 50 des Gesetzes § 94 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe Zu § 51 des Gesetzes § 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren Zu § 52 des Gesetzes § 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt § 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt Zu § 53 des Gesetzes § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme § 99 Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung Zu § 54 des Gesetzes § 100 Steuerentlastung für Unternehmen Zu § 55 des Gesetzes § 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen Zu § 56 des Gesetzes § 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr Zu § 57 des Gesetzes Zu § 25 des Gesetzes § 58 Verwendung zu anderen Zwecken Zu § 26 des Gesetzes § 59 Eigenverbrauch Zu § 27 des Gesetzes § 60 Schiff- und Luftfahrt § 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen Zu § 31 des Gesetzes § § § § § § § § 62 63 64 65 66 67 68 69 Anmeldung des Kohlebetriebs Einrichtung des Kohlebetriebs Pflichten des Betriebsinhabers Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis Pflichten des Erlaubnisinhabers Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle Lieferung von unversteuerter Kohle Zu § 34 des Gesetzes § 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet Zu § 35 des Gesetzes § 71 Einfuhr von Kohle Zu § 37 des Gesetzes § § § § § § 72 73 74 75 76 77 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis Allgemeine Erlaubnis Pflichten des Erlaubnisinhabers Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle Eigenverbrauch § 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Zu § 59 des Gesetzes § 104 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes § 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 106 Steueraufsicht, Pflichten § 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 108 Kontrollen, Sicherstellung Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes § 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes § 110 Normen Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung § 111 Ordnungswidrigkeiten Zu § 38 des Gesetzes § 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas § 79 Pflichten Zu § 39 des Gesetzes § 80 Vorauszahlungen Zu § 40 des Gesetzes § 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen Zu § 41 des Gesetzes § 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr Zu § 44 des Gesetzes § § § § 83 84 85 86 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis Pflichten des Erlaubnisinhabers Eigenverbrauch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1755 Allgemeines §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind: 1. zugelassene Kennzeichnungsstoffe: die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der Markierstoff Solvent Yellow 124 sowie die nach § 2 Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen Kennzeichnungsstoffe; 2. Kennzeichnungslösungen: Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt sind; 3. Kennzeichnungseinrichtungen: Anlagen, in denen die Kennzeichnungslösung durch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten Verhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeugnis zugegeben oder in anderer Weise mengenproportional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt wird. Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst auch das erforderliche Zubehör und Leitungen; 4. wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrichtungen: Regel- und Messeinrichtungen, Mengen- und Messwerterfassungssysteme, Sicherungseinrichtungen, Impfstellen und Behälter für Kennzeichnungslösung; 5. Kennzeichnungsbetriebe: Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von Energieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist; 6. leichtes Heizöl: Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten; 7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse: Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden; 8. begleitendes Verwaltungsdokument: Versanddokument nach Artikel 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), in der jeweils geltenden Fassung. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten; 9. Rückschein: dritte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments, die zur Rücksendung an den Versender bestimmt ist; 10. vereinfachtes Begleitdokument: Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck ,,Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken" versehen sind; 11. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren: das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA ,,Gemeinsames Versandverfahren" vom 4. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 324 S. 96), in der jeweils geltenden Fassung; 12. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung; 13. Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU Nr. L 70 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung. Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nr. 1 gilt für § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Zu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes §2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung (1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie im Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem Kennzeichnungsbetrieb unter Verwendung von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder 5,3 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen (Rotfarbstoffe) und 6,0 g N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin (Solvent Yellow 124 - Markierstoff) auf 1 000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig vermischt (gekennzeichnet) wurden. (2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und höchstens 9,0 g Solvent Yellow 124 auf 1 000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festgestellt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß. (3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Menge Solvent Yellow 124 andere als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthalten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterscheidung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist. §3 Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen (1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeichnungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer wesentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk der Hersteller seinen Geschäftssitz hat. Die Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Bezirk sie benutzt werden sollen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile und ihrer Arbeitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben werden sollen, 2. eine schematische Darstellung der Kennzeichnungseinrichtung oder der wesentlichen Bauteile. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Zulassung erforderlich erscheinen. §4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen (1) Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrichtungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich eingebaut werden können, 2. Es muss gewährleistet sein, dass der Kennzeichnungsvorgang nicht beeinträchtigt und die Kennzeichnungslösung nicht abgeleitet werden kann, 3. Sie müssen mit Messeinrichtungen ausgestattet sein, die die Menge leichten Heizöls oder - bei Zugabe der Kennzeichnungslösung hinter der Messeinrichtung - das zu kennzeichnende Gasöl mit einem besonderen, nicht verstellbaren Zählwerk anzeigen oder bei denen ein entsprechend gesichertes Zählwerk die gemessene Menge unter Angabe der Art des Messgutes und der Reihenfolge der Abgabe fortlaufend dokumentiert; die Zugabe von Kennzeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zulässig, wenn ihre zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung erforderliche Menge 0,01 Raumhundertteile nicht übersteigt, 4. Sie müssen mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sein, die für die Verladung, Abgabe oder besondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl bestimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren, wenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen wird, 5. Störungen müssen durch Warneinrichtungen angezeigt und dokumentiert werden, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1757 6. Sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein oder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen gesichert werden können, 7. Sie müssen eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl ausschließen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere Weise ausreichend gesichert sind. (3) Hersteller von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen haben dem Hauptzollamt Änderungen an den Kennzeichnungseinrichtungen vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Die veränderten Einrichtungen dürfen erst nach erneuter Zulassung in Betrieb genommen werden. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. (4) Für die Zulassung von wesentlichen Bauteilen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. §5 Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs (1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben die Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung bei dem für den Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs der Kennzeichnung einschließlich der vorgesehenen Kennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -lösungen, 2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen (§ 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des Herstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darüber, dass die eingebauten oder einzubauenden Kennzeichnungseinrichtungen der Zulassung entsprechen, 3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung des leichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen, 4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätten für Gasöl, aus denen dieses den für die Kennzeichnung bestimmten Einrichtungen zugeführt und in denen es nach der Kennzeichnung als leichtes Heizöl gelagert oder aus Zapfstellen abgegeben werden soll, 5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzweigungen, der Lagerbehälter, der Kennzeichnungseinrichtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestellen, in dem alle Einrichtungen, aus denen Gasöl, leichtes Heizöl oder Kennzeichnungslösung entnommen werden können, besonders zu bezeichnen sind, 6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung der Kennzeichnungseinrichtungen und damit zusammenhängender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe, 7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Erteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzichten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs der Kennzeichnung nicht erforderlich sind oder wenn im Fall des Absatzes 2 Nr. 5 ein Gesamtplan schon vorliegt. §6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs (1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerlagern, die Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur unter Steueraussetzung beziehen und lagern dürfen, und Dienstleistungsbetrieben, die unter Steueraussetzung stehendes Gasöl Dritter für diese lagern, unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Kennzeichnung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers dürfen keine Bedenken bestehen, 2. Die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zugelassen sein und entsprechend der Zulassung installiert und verwendet werden, 3. Die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anlagenteile, in denen der Ablauf des Kennzeichnungsvorgangs beeinflusst werden kann, müssen durch amtliche Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe gesichert sein. Wenn eine Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist, kann das Hauptzollamt Firmenverschlüsse zulassen oder darüber hinaus auf Verschlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder andere Einrichtungen sichergestellt ist, dass der Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst werden kann, 4. Eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl muss ausgeschlossen sein; § 47 bleibt unberührt, 5. Die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der kleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen in Betracht kommenden Abgabemenge an leichtem Heizöl in dem nach § 2 Abs. 1 bestimmten Mengenverhältnis gleichmäßig verteilt enthalten sein. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. (2) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs. 2 der Abgabenordnung) versehen, die eine Gefährdung der Steuerbelange ausschließen sollen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 §7 Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs (1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat eine ordnungsgemäße Kennzeichnung im Sinne von § 2 Abs. 1 vorzunehmen und zu überwachen. Die in § 2 Abs. 1 genannten Mengen an Kennzeichnungsstoffen dürfen dabei höchstens um 20 Prozent überschritten werden. Er hat dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn der zulässige Höchstgehalt überschritten wird. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten ist oder wenn das leichte Heizöl unmittelbar an Verwender geliefert wird. (2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts innerhalb von vorgegebenen Fristen Proben des leichten Heizöls zu entnehmen und sie auf die ordnungsgemäße Kennzeichnung zu untersuchen. Störungen in der Kennzeichnungsanlage, die zu einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben, und Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kennzeichnungsstoffen in nicht ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl hat er dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Zur Fortführung des Betriebs kann das Hauptzollamt in solchen Fällen zusätzliche Überwachungsmaßnahmen anordnen. Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs darf amtliche Verschlüsse nur mit Zustimmung des Hauptzollamts entfernen. Das Hauptzollamt kann zulassen, dass Gasöl mit zu geringem Gehalt an Kennzeichnungsstoffen nachgekennzeichnet oder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es kann auf eine Nachkennzeichnung verzichten und zulassen, dass das Gasöl unter Versteuerung nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken abgegeben wird, wenn eine Nachkennzeichnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist und ungerechtfertigte Steuervorteile auszuschließen sind. Die Sätze 5 und 6 gelten sinngemäß auch für Fälle, in denen Gasöl vor Feststellung seiner fehlerhaften Kennzeichnung zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken abgegeben worden ist. (3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat 1. die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungsstoffe und Kennzeichnungslösungen nach Zeitpunkt und Menge, Kennzeichnungslösungen auch nach Gehalt an Kennzeichnungsstoffen, beim Bezug, beim Mischen untereinander und bei der Verwendung zur Kennzeichnung in zugelassenen Aufzeichnungen und 2. die Menge an selbst gekennzeichnetem leichten Heizöl nach Weisung des Hauptzollamts gesondert im Herstellungs- oder Lagerbuch oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen oder - soweit er Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist - in anderen zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat Änderungen an Anlagen oder im technischen Ablauf dem Hauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Er darf geänderte Anlagen erst benutzen oder geänderte technische Abläufe erst anwenden, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. §8 Andere Energieerzeugnisse als Gasöle (1) Für andere Energieerzeugnisse als Gasöle, die nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinngemäß. Werden Biokraft- oder Bioheizstoffe trotz des Verzichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß. (2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden, wenn nach den Umständen eine Verwendung der Additive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesserung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abgabenordnung) versehen werden. Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes §9 Anmeldung von begünstigten Anlagen (1) Die Anmeldung nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Standort der Anlage liegt. (2) In der Anmeldung sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage, 2. Standort der Anlage, 3. eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde, 4. eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung, 5. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung, 6. Angaben über die Art der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutzten thermischen und mechanischen Energie. (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse innerhalb von vier Wochen schriftlich anzuzeigen. § 10 Ermittlung der Nutzungsgrade (1) Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1759 gegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie die eingesetzten Hilfsenergien zu messen. Dies gilt auch für die genutzte erzeugte thermische und mechanische Energie. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Bei kleinen, in sich geschlossenen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und über keinen Notkühler verfügen, kann der Nutzungsgrad den technischen Beschreibungen entnommen werden. Unabhängige technische Gutachten über die Eigenschaften der Anlagen können zur Beurteilung herangezogen werden. (2) Erzeugte thermische Energie gilt insbesondere dann als genutzt, wenn die Wärme außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird. Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinne von Satz 1. Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird. (3) Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads ist die als Brennstoffwärme zugeführte Energie aus Energieerzeugnissen zu Grunde zu legen, wobei auf den Heizwert (Hu) abzustellen ist. (4) Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Module zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme an einem Standort gelten als eine Anlage zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. Im Fall von Satz 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad zu ermitteln. Sofern die einzelnen Module mit Messvorrichtungen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse und der erzeugten genutzten mechanischen und thermischen Energie ausgestattet sind, kann das Hauptzollamt abweichend von Satz 3 auf Antrag zulassen, dass die Module kalenderjährlich einzeln abgerechnet werden. Die Messvorrichtungen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse müssen geeicht sein. (5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3 gelten für die Ermittlung des Monatsnutzungsgrads (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sinngemäß. § 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads Der Betreiber einer Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der Anlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. (2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzliche Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lageund Rohrleitungsplan, 2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben a) das Herstellungsverfahren, b) die zu bearbeitenden Rohstoffe, c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale, d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle. Die Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist, 3. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden, 4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung, 5. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist, 6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zu § 6 des Gesetzes § 12 Antrag auf Herstellererlaubnis (1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs schriftlich bei Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 § 13 Einrichtung des Herstellungsbetriebs (1) Der Herstellungsbetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. (2) Die Lagertanks für Energieerzeugnisse im Herstellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt. (4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs darf Energieerzeugnisse nur in den angemeldeten Betriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen. § 14 Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt 1. durch Widerruf, 2. durch Verzicht, 3. durch Fristablauf, 4. durch Übergabe des Herstellungsbetriebs an Dritte, 5. durch Tod des Inhabers der Erlaubnis, 6. durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers der Erlaubnis oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. (3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. (4) Beantragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Herstellungsbetriebs bis zur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder bis zur Abwicklung des Herstellungsbetriebs, gilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. (5) Energieerzeugnisse, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr entnommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). § 15 Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat über den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen ein Herstellungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge der aus dem Herstellungsbetrieb entfernten Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Herstellungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Herstellungsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Herstellungsbuch abzuliefern. (3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in den §§ 28 und 29 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat. (4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen. (5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs das Herstellungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1761 (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entnehmen. (7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen. (8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 12 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (9) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbetriebs, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des Herstellungsbetriebs sich verpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstätten besondere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind. (10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Herstellungsbetriebs, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss, der Inhaber des Herstellungsbetriebs und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (11) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzüglich, die Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. ­ falls erteilt ­ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan, 2. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz unter Steueraussetzung gelagert werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden, 3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung, 4. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist, 5. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 17 Einrichtung des Lagers (1) Die Lagerstätten eines Lagers für Energieerzeugnisse müssen so beschaffen sein, dass Energieerzeugnisse verschiedener Art voneinander getrennt und übersichtlich gelagert werden können. (2) Lagertanks für Energieerzeugnisse im Lager müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt. (4) Der Inhaber des Lagers darf Energieerzeugnisse nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen. § 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis. Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prü- Zu § 7 des Gesetzes § 16 Antrag auf Lagererlaubnis (1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet werden soll. (2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzliche Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 fung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. Die Erlaubnis kann befristet werden. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß. § 19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht (1) Der Inhaber des Lagers hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Inhaber des Lagers hat über den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen, die zum Vermischen mit Energieerzeugnissen in das Lager aufgenommen werden, ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge der aus dem Lager entfernten Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Lagerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Lagerbuch abzuliefern. (3) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in den §§ 28 und 29 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben hat. (4) Der Inhaber des Lagers hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Lagers hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen. (5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Lager die Bestände an Energieerzeugnissen und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Inhaber des Lagers das Lagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen. (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Lager befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. (7) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen. (8) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 16 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (9) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers, die angemeldeten Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und der Inhaber des Lagers sich verpflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass über die An- und Abmeldung von Lagerstätten besondere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind. (10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Lagers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss, der Inhaber des Lagers und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 20 Lagerbehandlung (1) Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 des Gesetzes ist. (2) Energieerzeugnisse dürfen im Lager umgepackt, umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die sie vor Schaden durch die Lagerung schützen soll. Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. Mit dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Lagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären, dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durch- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1763 führung von Besteuerung, Außenprüfung und Steueraufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Besteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß; auf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen kann Bezug genommen werden. Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. Daneben erlischt die Erlaubnis auch durch Erlöschen der Erlaubnis für das Lager. (3) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf seine Veranlassung eingelagerten und aus dem Lager entnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. Der Einlagerer hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Mit Zustimmung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen auch vom Inhaber des Lagers geführt werden. § 19 Abs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß. § 22 Lager ohne Lagerstätten Für den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß. ventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegen, 2. zur Zahlung fälliger Energiesteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen lassen, 3. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf gezahlt haben, 4. die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben entrichten lassen, ohne dass sie Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich begründeten gegenseitigen Vertrag nachweisen können, 5. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetreten haben und zugleich Energieerzeugnisse an andere Abnehmer auf Kredit liefern, ohne dass der Zahlungseingang gesichert ist, 6. Energieerzeugnisse längere Zeit unter Einstandspreisen mit Verlust ohne begründete Aussicht auf Ausgleich des Verlusts, insbesondere unter Absatzausweitung verkaufen, 7. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig sind oder fortlaufend Energieerzeugnisse eines Dritten in erheblichem Umfang herstellen oder lagern, ohne für den Eingang der zur Entrichtung der Steuer erforderlichen Mittel gesichert zu sein, 8. nicht übersehbare Unternehmensbeteiligungen oder -verbindungen, insbesondere im Ausland, eingehen oder 9. Personen maßgeblich am Kapital des Unternehmens oder an der Geschäftsabwicklung beteiligen, die Energiesteuer vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt haben, vorsätzlich oder leichtfertig an einer Verkürzung beteiligt waren, die nach den im Einzelfall vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten mit Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat sind, oder die in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt sind oder waren, auf Grund dessen Energiesteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte. Zu § 8 des Gesetzes § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen Energieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten entnommen sind. Zu § 9 des Gesetzes § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb eines Herstellungsbetriebs hergestellt, kann das Hauptzollamt vom Hersteller die in § 12 Abs. 2 genannten sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Zu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes § 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Steuergebiet (1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben, hat sie der Versender vorbehaltlich Absatz 2 mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens oder bei Ver- Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes § 25 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn Antragsteller oder Steuerpflichtige 1. Auskünfte über ihre wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft des Betriebskapitals verweigern, die Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen oder die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, In- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 sendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder Heizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (2) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung im Transitweg über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden, hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und vierte Ausfertigung mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Anschließend hat er den Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. (3) Der Versender hat die unter Steueraussetzung abgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (4) Der Empfänger hat die unter Steueraussetzung bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energieerzeugnisse 1. an Personen, die zum Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager des Steuergebiets berechtigt sind, 2. zu steuerfreien Zwecken oder 3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes versteuert abgegeben werden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den Empfänger, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). (6) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager und die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die Energieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem Steuerlager. § 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Zollverfahren überführt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), hat sie der Inhaber des Verfahrens dem zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Ausfertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vordrucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausfertigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. Er hat sie als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung und die Gestellung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es kann die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden. § 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten (1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das begleitende Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. (2) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Energieerzeugnisse zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der ZollkodexDurchführungsverordnung sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk ,,Unversteuerte Energieerzeugnisse" eingetragen werden. (3) Der Versender hat die versandten Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Werden die Energieerzeugnisse nach Absatz 2 versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Nummer 1 des Einheitspapiers beizufügen. Der Versender hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über den Versand von Energieerzeugnissen nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzulegen. (4) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das begleitende Verwaltungsdokument einzutragen. (5) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1765 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen. § 29 Sicherheitsleistung (1) Sicherheit für die Beförderung unter Steueraussetzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden. (2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten. (3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer einzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags je Steuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet wird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird der Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerversandverfahren durchführen wollen, Sicherheitstitel in Höhe des Pauschbetrags auszugeben. § 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber (1) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdokument mitzuführen. Für den Bezug der Energieerzeugnisse gilt § 26 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für Energieerzeugnisse, die außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen werden, die Aufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Zur Erledigung des Steuerversandverfahrens hat er die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschließend den Rückschein unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des Exemplars Nummer 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger den Eintragungen nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit Satz 2 beizufügen. (2) Werden Energieerzeugnisse häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht, kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments treffen. § 31 Berechtigte Empfänger (1) Wer als berechtigter Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr überführen will, hat die Zulassung nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. (2) In dem Antrag sind anzugeben: der Gegenstand des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe oder Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen, 2. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Erlaubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden ist, 3. wenn die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) überführt werden sollen, der Erlaubnisschein, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 dadurch nicht beeinträchtigt werden oder Energieerzeugnisse nur im Einzelfall nach Absatz 1 bezogen werden sollen. (4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zulassung eine neue Zulassung über gleichartige Energieerzeugnisse zu dem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in den dargestellten Betriebsverhältnissen Änderungen eintreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall ist. § 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung als berechtigter Empfänger (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat oder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist. Die Zulassung kann befristet werden. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. (2) Für das Erlöschen der Zulassung gilt § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. § 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht (1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der berechtigte Empfänger hat über die bezogenen Energieerzeugnisse ein Empfangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfänger, die die bezogenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Empfangsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Empfangsbuch abzuliefern. (3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des berechtigten Empfängers die Bestände an Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfänger das Empfangsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen. (4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des berechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. (5) Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu fertigen. (6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach § 31 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen haben. (8) Für die Beförderung und den Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüglich in das Empfangsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass der berechtigte Empfänger Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse außerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt. (9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für berechtigte Empfänger, die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung nur im Einzelfall beziehen. (10) Eine Steueranmeldung ist für den berechtigten Empfänger nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet. § 34 Beauftragte (1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 11 Abs. 8 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. Name und Geschäftssitz des Antragstellers und des Beauftragten, 2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt, 3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Antragstellers, 4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, 5. Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer und 6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist, 2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1767 3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung, wenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. (5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Änderungen der für die Zulassung maßgebenden Verhältnisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung nur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden. (3) Der Versender hat im Fall des Absatzes 2 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung ,,VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist. Zu den §§ 12 und 13 des Gesetzes § 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung nach Einfuhr (1) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies bei dem für die Zollbehandlung zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen; § 43 bleibt unberührt. (2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26 Abs. 4 bis 6, für die Sicherheitsleistung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) § 29 sinngemäß. § 36 Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 3 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. Für die Sicherheitsleistung (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes) gilt § 29 sinngemäß. (2) Werden Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung von einem Eisenbahn-, Post- oder Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Zu § 14 des Gesetzes § 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung Geht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Zu § 15 des Gesetzes § 38 Anzeige und Zulassung (1) Die Anzeige nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, zu dem die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Sollen die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) über- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 führt werden, ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen. (2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung der Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. § 39 Beförderung (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in anderen als den in § 15 Abs. 4 des Gesetzes genannten Fällen aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß ausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden. (2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. § 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht (1) Der Anzeigepflichtige hat ein Empfangsbuch über den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Verwendung der Energieerzeugnisse zu führen, aus dem jeweils Art, Kennzeichnung und Menge der Energieerzeugnisse, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die die Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib der Energieerzeugnisse nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Empfangsbuch abzuliefern. (2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb des Anzeigepflichtigen die Bestände an Energieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzei- gepflichtige das Empfangsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen. (3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. (4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen hat. Zu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes § 41 Hauptbehälter Hauptbehälter im Sinne des § 15 Abs. 4 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind: 1. die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahrzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während der Beförderung ermöglichen, 2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während der Beförderung ermöglichen. Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich. Zu § 18 des Gesetzes § 42 Versandhandel (1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich bei dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die Anzeige bei nur einem Hauptzollamt erstatten. (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung zur Lieferung der Energieerzeugnisse, wenn der Versandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet hat. Gibt der Versandhändler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder Empfänger an, hat er Sicherheit in Höhe Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1769 der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten. (3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin sind anzugeben: 1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens des Versandhändlers und des Beauftragten, 2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt, 3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) des Versandhändlers, 4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und 5. Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist, 2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet und 3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und weitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte benennt. (4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung nach Absatz 3, wenn 1. der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch die Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder 2. der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2 geleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zuständig für die Besteuerung des Versandhandels, der über den Beauftragten abzuwickeln ist. (6) Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder Absatz 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2 oder Absatz 5 § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß. (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Der Anzeige ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufügen, die der Versandhändler über seine Lieferungen in den anderen Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom- mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Zu § 19 des Gesetzes § 43 Anwendung von Zollvorschriften Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes, die in das Steuergebiet eingeführt werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung, die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im Übrigen gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten Wer in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeugnisse des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht werden. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. § 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs (1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, hat der Lieferer das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware versandt werden. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. Er hat die Energieerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats ein Ereignis ein, durch das die zu befördernden Energieerzeugnisse ganz oder teilweise verloren gehen, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten. (2) Der Lieferer hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis ,,Transitverkehr / Energieerzeugnis des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersenden. Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes § 46 Verkehrs-, Verbringungsund Verwendungsbeschränkungen (1) Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Energieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, es sei denn, die Vermischung ist nach § 47 Abs. 2 oder Abs. 3, § 48 Abs. 1 oder § 49 zulässig oder das Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder die Verwendung als Kraftstoff erfolgt zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken oder ist nach § 47 Abs. 5, § 48 Abs. 5, § 61 oder Absatz 2 Satz 2 zulässig. Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in Herstellungsbetrieben. (2) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes dürfen nur dann mit zugelassenen Kennzeichnungsstoffen oder anderen rot färbenden Stoffen vermischt in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken bestimmt sind; das Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 dürfen Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten, als Kraftstoff in das Steuergebiet verbracht und verwendet werden, wenn sie in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen enthalten sind und wenn die Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraftstoff 1. in Fahrzeugen in dem Land der Fahrzeugzulassung erlaubt ist, 2. in Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen in dem Land, in dem der Besitzer seinen Firmensitz hat, erlaubt ist und sie nach ihrem Arbeitseinsatz regelmäßig dorthin zurückkehren. § 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrieben (1) Werden aus Kennzeichnungs- oder anderen Betrieben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur in wechselnder Folge abgegeben, sind Vermischungen nicht zulässig, wenn sie durch zumutbaren Aufwand vermieden werden können. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Inhaber eines Betriebs leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur in wechselnder Folge unter Vermischung nur abgeben, wenn dabei der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart 1 Prozent der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht übersteigt; er darf jedoch höchstens 60 Liter betragen. Eine größere Menge als 60 Liter ist zulässig, wenn der Anteil der für die Abgabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart nach Absatz 1 0,5 Prozent der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht übersteigt. Vermischungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn bei aufeinander folgenden Wechseln das nicht zur Abgabe bestimmte Energieerzeugnis in gleicher Menge abgegeben und dadurch ein Steuervorteil ausgeschlossen wird. Der nach den Sätzen 1 und 2 zulässige Anteil verringert sich nach Maßgabe des Absatzes 3. (3) Sind Vermischungen von Energieerzeugnissen nach Absatz 1 schon bei der Einlagerung oder Umlagerung in Kennzeichnungs- oder anderen Betrieben nicht vermeidbar, darf der Anteil der für die Abgabe nicht vorgesehenen Energieerzeugnisart im Gemisch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Kommt es in solchen Betrieben bei der Auslagerung oder Abgabe von Energieerzeugnissen erneut zu einer Vermischung, darf der in diesem Betrieb insgesamt entstandene Anteil der für die Abgabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart 0,5 Prozent, im Fall des Absatzes 2 Satz 1 1 Prozent der jeweiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß. (4) Für die Fälle von Vermischungen nach den Absätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem Inhaber des Betriebs das nach den betrieblichen Verhältnissen zumutbare Verfahren vereinbaren. (5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in denen der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden. § 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln (1) Wer leichtes Heizöl, nicht gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes aus verschiedenen Kammern eines Transportmittels in wechselnder Folge oder nach Beladung eines Transportmittels mit dem jeweils anderen Energieerzeugnis abgibt, darf das Energieerzeugnis, das in den Rohrleitungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge), nur beimischen, wenn 1. folgende Mindestabgabemengen eingehalten werden: a) das Einhundertfache der Restmenge bei der Abgabe an Verwender oder an Einrichtungen, aus denen Kraftfahrzeuge oder Motoren unmittelbar mit Kraftstoff versorgt werden, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1771 b) das Zweihundertfache der Restmenge in anderen Fällen, 2. die Mindestabgabemenge in ein Behältnis abgegeben wird und 3. das Beimischen der Restmenge zu Beginn des Abgabevorgangs erfolgt. Das Beimischen der Restmenge zu dem bereits abgegebenen Energieerzeugnis ist nicht zulässig. Bei der wechselseitigen Abgabe ist darauf zu achten, dass keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen. (2) Der Beförderer hat zur Wahrung der Steuerbelange auf Verlangen des Hauptzollamts für Transportmittel Aufzeichnungen über Reihenfolge, Art, Menge und Empfänger der im einzelnen Fall abgegebenen Energieerzeugnisse zu führen, soweit sich dies nicht aus betrieblichen Unterlagen ergibt. (3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahrzeugen und Schiffen, die für den Transport der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse bestimmt sind, hat der Beförderer deutlich sichtbar das auf jeweils zehn Liter nach unten gerundete Einhundert- und Zweihundertfache der Restmengen nach Absatz 1 als die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen anzugeben. (4) Beschränkungen für das Vermischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes nach anderen als energiesteuerrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach Absatz 1 entstanden sind und in denen der Anteil der Restmenge aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden. § 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen (1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmitteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der notwendigen Menge miteinander vermischt werden. Das Bundesministerium der Finanzen legt im Verwaltungswege fest, mit welchen Auflagen und Nebenbestimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung die Zulassung zu versehen ist. Der Inhaber des Betriebs hat über die vermischten Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu führen. § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinngemäß. (2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzollamt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekennzeichneten Energieerzeugnissen oder Wasser vermischt wird, wenn das Gemisch zu Zwecken nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes verwendet wird, die Vermischung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt und eine andere Verwendung oder die Abgabe des Gemisches nicht zu befürchten ist. (3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, auf deren Kennzeichnung verzichtet worden ist (§ 8 Abs. 2), dürfen mit leichtem Heizöl gemischt werden. (4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für gekennzeichnete Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes. Zu § 23 des Gesetzes § 50 Anzeige (1) Die Anzeige nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat. (2) In der Anzeige sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim zuständigen Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) sowie die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die voraussichtliche Höhe der durchschnittlich in einem Kalendermonat entstehenden Steuer. Der Anzeige sind beizufügen: 1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung, aus oder in denen die Energieerzeugnisse abgegeben oder verwendet werden, 2. eine Darstellung der Mengenermittlung einschließlich der Messvorrichtungen, 3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anzeigepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Eine Anzeige ist in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht erforderlich. § 51 Pflichten, Steueraufsicht (1) Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen: 1. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftoder Heizstoffen abgegebenen Energieerzeugnisse sowie der Tag der Abgabe; im Fall des § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes muss den Aufzeichnungen bei der Abgabe an ein Steuerlager zusätzlich die Be- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 zeichnung und die Anschrift dieses Betriebs zu entnehmen sein, 2. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entstanden ist, sowie der Tag der Verwendung, 3. die Art und die Menge der Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der Abgabe oder der Verwendung, 4. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff abgegebenen oder verwendeten Energieerzeugnisse, für die die Voraussetzungen eines Verfahrens der Steuerbefreiung vorliegen, sowie im Fall der Abgabe den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsberechtigung, 5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen oder auf Aufzeichnungen verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. (4) Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 50 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. 1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für die Energieerzeugnisse kenntlich gemacht ist, 2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist; darin ist anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchte Energieerzeugnisse weiter verwendet werden sollen sowie ob bei der Verwendung Energieerzeugnisse gewonnen oder wiedergewonnen werden und wie sie verwendet werden sollen, 3. eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung der steuerfreien Energieerzeugnisse, 4. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes a) in den Fällen einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die erforderliche Genehmigung als Luftfahrtunternehmen, alle nachträglichen Änderungen und alle auf das Unternehmen bezogenen Verfügungen der Luftfahrtbehörde, in anderen Fällen eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit, b) eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luftfahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen, ausschließlich zu steuerfreien Zwecke nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes eingesetzt werden sollen, c) der Nachweis der Nutzungsberechtigung und d) die Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge, 5. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 des Gesetzes die Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamts, der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung, 6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaubnis nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. § 53 Erteilung der Erlaubnis Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet werden. Zu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes § 52 Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler (1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie nicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse verwendet oder verteilt werden sollen, bei nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftsoder Wohnsitz hat, schriftlich zu beantragen. In den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist der Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) In dem Antrag sind die Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag sind beizufügen: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1773 § 54 Erlöschen der Erlaubnis (1) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt 1. durch Widerruf, 2. durch Verzicht, 3. durch Fristablauf, 4. durch Übergabe des Betriebs an Dritte, 5. durch Tod des Erlaubnisinhabers, 6. durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist, 7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen. (2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen. (5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Energieerzeugnissen noch aufgebraucht werden, kann dafür das Hauptzollamt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlängern. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 haben der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch, der neue Inhaber die Übergabe des Betriebs, die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 55 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuerfreien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt. § 56 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht (1) Die Lagerstätte für steuerfreie Energieerzeugnisse ist möglichst in einem besonderen Raum unterzubringen. Sie bedarf der Zulassung durch das Hauptzollamt. (2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen zu führen, wenn Steuerbelange dies erfordern. Das Hauptzollamt kann anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Inhaber von Herstellungsbetrieben, die Energieerzeugnisse im eigenen Herstellungsbetrieb steuerfrei verwenden, haben den Verbleib der Energieerzeugnisse nur im Herstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken an bestimmte Empfänger vorzulegen. (4) Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Monate nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen. Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern. (5) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in den §§ 28 und 29 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr 1. als Verwender bezogen, 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben oder 3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. (6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an steuerfreien Energieerzeugnissen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen. (7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisinhaber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen. (8) Treten Verluste an steuerfreien Energieerzeugnissen ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und von den steuerfrei hergestellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. (10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 52 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Energieerzeugnisse nach § 61, hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (11) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt (§ 54) oder die Verwendung oder Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen eingestellt wird. (12) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen. (13) Die Absätze 1 bis 7 und 10 bis 12 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 55). Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen, dass 1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug, die Verwendung und die Abgabe der steuerfreien Energieerzeugnisse Aufzeichnungen führt und sie dem Hauptzollamt vorlegt und 2. die Bestände amtlich festzustellen sind. § 57 Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen (1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 45 die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zustand der Energieerzeugnisse und den Zeitpunkt der Lieferung enthalten. (2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur oder ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler abgegeben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis ist, hat sie der Versender mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Versender hat die abgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (4) Der Versender darf steuerfreie Energieerzeugnisse nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird. Bei Liefergeschäften über einen oder mehrere Verteiler (Zwischenhändler), die die Energieerzeugnisse nicht selbst in Besitz nehmen (Streckengeschäft), genügt die Vorlage des gültigen Erlaubnisscheins des ersten Zwischenhändlers beim Versender, wenn jedem Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des nachfolgenden Zwischenhändlers und dem letzten Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt. (5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder Artikel 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 43 bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen. (6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb des Erlaubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Für den Versand hat der Anmelder Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Energieerzeugnisse, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in das Verwendungsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gelten die Energieerzeugnisse als in den Betrieb aufgenommen. (8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass steuerfreie Energieerzeugnisse zusammen mit anderen gleichartigen Energieerzeugnissen gelagert werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden und Steuervorteile nicht entstehen. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Energieerzeugnisse getrennt gehalten worden wären. Die entnommenen Energieerzeugnisse werden Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1775 je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt. (9) Für die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. (10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in ein Drittland ausführen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware ausgeführt werden. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzuführen. (11) Werden die Energieerzeugnisse von einem Eisenbahn-, Post- oder Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung nur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden. (12) Der Erlaubnisinhaber hat im Fall des Absatzes 11 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung ,,VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. (13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber auf Antrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 freistellen, wenn die Energieerzeugnisse unmittelbar ausgeführt werden und die Ausfuhr der Energieerzeugnisse nach dem Ermessen des Hauptzollamts zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. (14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse oder Energieerzeugnisse, deren Verwendung, Verteilung oder Verbringen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 ausgeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (15) Der Erlaubnisinhaber hat die nach den Absätzen 10 bis 14 aus dem Steuergebiet verbrachten Ener- gieerzeugnisse unverzüglich in das Verwendungsbuch einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfassen. (16) Der Erlaubnisinhaber darf die steuerfreien Energieerzeugnisse 1. an den Versender oder Verteiler zurückgeben, 2. unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen oder 3. an andere Personen nur abgeben, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist. Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß. (17) Die Absätze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absätze 9 und 15 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Zu § 25 des Gesetzes § 58 Verwendung zu anderen Zwecken (1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes. (2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemischtechnische Prüfung. Zu § 26 des Gesetzes § 59 Eigenverbrauch Teile des Herstellungs-, Gasgewinnungs- oder sonstigen Betriebs, in denen nach § 26 des Gesetzes Energieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden können, sind 1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Energieerzeugnissen, 2. Lagerstätten für die hergestellten Energieerzeugnisse und für die Rohstoffe, Zwischen- und Nebenerzeugnisse der Energieerzeugnisherstellung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammenhängen, 3. Rohrleitungen, Pump-, Transport- und Beheizungsanlagen, die mit den in den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 bezeichneten Anlagen räumlich zusammenhängen und die dem Entladen und Verladen der hergestellten Energieerzeugnisse und von Rohstoffen, Zwischen- und Nebenerzeugnissen der Energieerzeugnisherstellung oder zu deren Beförderung zu den oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen, 4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwässern der Energieerzeugnisherstellung, 5. Bewetterungs- und Entwässerungsanlagen, 6. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewinnung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammenhängen, soweit sie Energie zum Verbrauch im Betrieb abgeben; wird in den Anlagen Energie aus Energieerzeugnissen und anderen Stoffen gewonnen und den Verbrauchsstellen über ein einheitliches Leitungssystem zugeleitet, gilt die Energie aus Energieerzeugnissen in dem Umfang als zum Verbrauch im Betrieb abgegeben, in dem Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 dort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht wird. Die in den Betriebsteilen nach Satz 1 verwendeten Energieerzeugnisse sind nur insoweit von der Steuer befreit, als die weiteren Voraussetzungen des § 26 des Gesetzes gegeben sind. in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind. (7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden. (8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind. § 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen (1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes in Wasserfahrzeugen verwenden, die vorübergehend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken genutzt werden. Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken unverzüglich anzuzeigen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen. (2) In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu nicht steuerfreien Zwecken verwenden. (3) Die Steuer entsteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit der Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. (4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das Hauptzollamt. Wird die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig. Zu § 27 des Gesetzes § 60 Schiff- und Luftfahrt (1) Als Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken. (2) Als Wasserfahrzeuge im Sinne des § 27 Abs. 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung. (3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als 1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen, 2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern, 3. zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur, 4. zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste, 5. zu Forschungszwecken, 6. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden und 7. zur Haupterwerbsfischerei. (4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als 1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen, 2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, 3. zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, 4. zu Forschungszwecken, 5. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden. (5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luftoder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. (6) Binnengewässer sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBl. I S.1537) geändert worden ist, Zu § 31 des Gesetzes § 62 Anmeldung des Kohlebetriebs (1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes vor der Eröffnung des Betriebs schriftlich bei dem Hauptzoll- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1777 amt abzugeben, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. (2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und ­ falls erteilt ­ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der Gewinnungs- und Bearbeitungsvorgänge unter Angabe der der Lagerung dienenden Einrichtungen und der Verladestellen, über die die Kohle den Kohlebetrieb verlässt oder zum Eigenverbrauch entnommen wird. Die Beschreibung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist, 2. eine Aufstellung der zu gewinnenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale und der gegebenenfalls anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle, 3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung, 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand. (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Das Hauptzollamt bestätigt schriftlich die Anmeldung des Kohlebetriebs. § 63 Einrichtung des Kohlebetriebs Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. § 64 Pflichten des Betriebsinhabers (1) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen: 1. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Gesetzes entstanden ist, 2. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsberechtigung, 3. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet verbrachten oder ausgeführten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelungen. (4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Kohle zur Untersuchung entnehmen. (5) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 62 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse, Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 65 Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer (1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk Kohle bezogen werden soll. als die bei die (2) In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteuerte Kohle gehandelt, gelagert oder verwendet wird. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung von unversteuerter Kohle kenntlich gemacht sind, 2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe der Kohle, 3. eine Darstellung der Mengenermittlung, 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 § 66 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet werden. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß. § 67 Pflichten des Erlaubnisinhabers (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen: 1. die Mengen der unversteuert und versteuert bezogenen Kohle, 2. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 entstanden ist, 3. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes gelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsberechtigung, 4. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet verbrachten oder ausgeführten Kohle unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers, 5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelungen. (4) Treten Verluste an unversteuerter Kohle ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Kohle zur Untersuchung entnehmen. (6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 65 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse, Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder der Bezug von unversteuerter Kohle eingestellt wird. (8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen. § 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle (1) Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen. (2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unversteuerte Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt. § 69 Lieferung von unversteuerter Kohle (1) Wird Kohle unversteuert an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes geliefert, hat der Kohlelieferer die einzelnen Lieferungen durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und Zeitpunkt der Lieferung enthalten. (2) Der Kohlelieferer hat die nach Absatz 1 gelieferte Kohle unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. (3) Der Kohlelieferer darf unversteuerte Kohle an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten dessen gültiger Erlaubnisschein vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird, es sei denn, die Lieferung erfolgt auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis. (4) Wird unversteuerte Kohle in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. (5) Wird unversteuerte Kohle in ein Drittland ausgeführt, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Ausfuhr durch eine Bestätigung der Ausgangszollstelle oder durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen ist. Zu § 34 des Gesetzes § 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung 1. die §§ 38 und 40 in den Fällen, in denen § 15 des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt, 2. § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1779 Zu § 35 des Gesetzes § 71 Einfuhr von Kohle (1) Kohle, die in das Steuergebiet eingeführt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden, ausgenommen in den Fällen des § 35 Satz 3 des Gesetzes. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den freien Verkehr in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden (§ 35 Satz 3 des Gesetzes), hat der Anmelder dies schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß. § 74 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt. § 75 Pflichten des Erlaubnisinhabers (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen: 1. die Menge der steuerfrei bezogenen Kohle und 2. die Menge der steuerfrei verwendeten Kohle getrennt nach den jeweiligen Verwendungszwecken. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob die Kohle zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelungen. (4) Treten Verluste an steuerfreier Kohle ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Kohle und von den steuerfrei hergestellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen. (6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 72 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 3 bis 6 des Gesetzes, hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die Verwendung von steuerfreier Kohle eingestellt wird. (8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen. Zu § 37 des Gesetzes § 72 Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender (1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle verwendet werden soll. (2) In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und ob versteuerte Kohle gelagert oder verwendet wird. Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung steuerfreier Kohle kenntlich gemacht sind, 2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist, 3. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Verwendung der steuerfreien Kohle, 4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 73 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 (9) Die Absätze 1 bis 3 und 6 bis 8 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen, dass 1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug und die Verwendung der steuerfreien Kohle Aufzeichnungen führt und sie dem Hauptzollamt vorlegt, 2. die Bestände aufzunehmen sind. § 76 Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle (1) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen. (2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und steuerfreie Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt. (3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerfreie Kohle in begründeten Ausnahmefällen an Dritte nur liefern, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist. § 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. § 77 Eigenverbrauch Für die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden kann, gilt § 59 sinngemäß. 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat. (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Anmeldung. § 79 Pflichten (1) Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen für den jeweiligen Veranlagungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen: 1. bei Lieferern die Menge des unversteuert bezogenen Erdgases, 2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für das der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes, 3. die Menge des Erdgases, für das der Anmeldepflichtige Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 ist, getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes, 4. bei Lieferern die Menge des unversteuert gelieferten Erdgases unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Empfängers, 5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden Steuer. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 78 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Zu § 38 des Gesetzes § 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas (1) Die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat. (2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher Steueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind beizufügen: 1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet nach § 12 der Abgabenordnung, 2. eine Darstellung der Mengenermittlung und -abrechnung, 3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, Zu § 39 des Gesetzes § 80 Vorauszahlungen (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in ei- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1781 nem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsächlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld umzurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen oder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht entstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld maßgebend. (2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. (3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, kann das Hauptzollamt auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten. oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Gesetzes. (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 84 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet werden. (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß. § 85 Pflichten des Erlaubnisinhabers (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen: 1. die Menge des steuerfrei bezogenen Erdgases und 2. die Menge des steuerfrei verwendeten Erdgases sowie der genaue Verwendungszweck. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob das Erdgas zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet wurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres das im abgelaufenen Kalenderjahr steuerfrei verwendete Erdgas anzumelden. (4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 83 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. (5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Verwendung von steuerfreiem Erdgas eingestellt wird. (6) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen. Zu § 40 des Gesetzes § 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung 1. die §§ 38 und 40 in den Fällen, in denen § 15 des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt, 2. § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt. Zu § 41 des Gesetzes § 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr Erdgas, das in das Steuergebiet eingeführt wird, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Zu § 44 des Gesetzes § 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender (1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Erdgas verwendet werden soll. (2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Geschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernummer beim Finanzamt und - falls erteilt - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Erdgases genau beschrieben ist, 2. eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung des steuerfreien Erdgases, 3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein Registerauszug nach dem neuesten Stand, 4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 § 86 Eigenverbrauch Für die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Abs. 3 des Gesetzes), in denen Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes verwendet werden kann, gilt § 59 sinngemäß. (3) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an versteuerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen, die in das Steuerlager aufgenommen werden, besondere Aufzeichnungen zu führen. § 89 Steuerentlastung für Kohlenwasserstoffanteile Zu § 46 des Gesetzes § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet (1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (3) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die amtliche Bestätigung nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes beizufügen. Im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 hat der Antragsteller das Verbringen oder die Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Belege nachzuweisen. (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Gemische zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren. (3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen: 1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind, 2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen. § 90 Steuerentlastung bei steuerfreien Zwecken (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei- Zu § 47 des Gesetzes § 88 Steuerentlastung bei Aufnahme in Steuerlager (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in das Steuerlager aufgenommen worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse in das Steuerlager aufgenommen worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1783 nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. § 91 Steuerentlastung für Kohle (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für Kohle zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts in den Kohlebetrieb aufgenommen oder verwendet worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen: 1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle, 2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Kohle. Zu § 48 des Gesetzes § 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen Vermischungen (1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Hauptzollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur. (2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsabschnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind, spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse vermischt wurden, und für Gemische, die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt gestellt wird. (3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlastung für bewilligte Spülvorgänge nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen. Zu § 49 des Gesetzes § 93 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase (1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 (3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen: 1. im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Gasöle, 2. im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und die Herkunft der Flüssiggase. (4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes sinngemäß. nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor, 2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Zu § 50 des Gesetzes § 94 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe (1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren. (3) Der Antragsteller hat Art und Menge des Biokraftoder Bioheizstoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung des Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu führen und dem Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen. (4) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an Biokraftoder Bioheizstoffen, für die eine Steuerentlastung beantragt wird, besondere Aufzeichnungen zu führen. Zu § 52 des Gesetzes § 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt (1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes wird eine Steuerentlastung auch für nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur gewährt, wenn das Wasserfahrzeug sowohl zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes als auch zu nicht steuerfreien Zwecken eingesetzt wird oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Betankung unvermeidlich war und ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur kurzfristig nicht verfügbar waren. (2) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für in Wasserfahrzeugen verwendete Energieerzeugnisse ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. (3) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen Zu § 51 des Gesetzes § 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1785 oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (4) Dem Antrag sind beizufügen: 1. für jedes Wasserfahrzeug ein buchmäßiger Nachweis mit folgenden Angaben: a) Tag und Art der Fahrt, b) Abgangs- und Zielhafen, weitere Anlegestellen, c) Fahrtdauer und gegebenenfalls Betriebsstunden des Antriebsmotors und der Hilfsaggregate, d) gegebenenfalls Art und Mengen der außerhalb des Steuergebiets bezogenen Energieerzeugnisse, e) Art und Mengen der im Steuergebiet bezogenen und zu begünstigten Fahrten verwendeten Energieerzeugnisse, 2. Nachweise, dass das Wasserfahrzeug zu den in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt wurde, 3. Unterlagen über die Versteuerung der Energieerzeugnisse. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (5) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die Herstellung oder im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Wasserfahrzeugen bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 4 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. § 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt (1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet worden sind, ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendeten Energieerzeugnisse zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (3) Dem Antrag sind im Fall des § 27 Abs. 2 des Gesetzes beizufügen: 1. die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, c und d bezeichneten Unterlagen, 2. für jedes Luftfahrzeug ein buchmäßiger Nachweis mit folgenden Angaben: a) Tag und Art des Fluges, b) Start- und Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischenlandung, c) Flugdauer, d) Art und Mengen der übernommenen und verbrauchten Energieerzeugnisse, 3. Nachweise, dass das Luftfahrzeug zu den in § 27 Abs. 2 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt wurde, 4. Unterlagen über die Versteuerung der Energieerzeugnisse. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (4) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen oder im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Luftfahrzeugen durch die in § 60 Abs. 8 genannten Betriebe bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 3 genannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zusätzlich ist die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichnete Genehmigung vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß. Zu § 53 des Gesetzes § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. Abweichend davon ist im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Entlastungsabschnitt ein Zeitraum von einem Kalenderjahr, falls als Entlastungsvoraussetzung ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent maßgebend ist. Das Hauptzollamt kann jedoch auf Antrag einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als vorläufigen Entlastungsabschnitt zulassen, wenn die steuerlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. (3) Bei erstmaliger Antragstellung sind anzugeben oder dem Antrag beizufügen: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage, 2. Standort der Anlage, 3. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes eine technische Beschreibung der Anlage unter Angabe der elektrischen Nennleistung und des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde sowie eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse, 4. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beschreibung der installierten und betriebsfähigen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung einschließlich einer Nutzungsgradberechnung sowie eine Darstellung der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der erzeugten genutzten thermischen und mechanischen Energie. (4) Im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedem weiteren Antrag eine Nutzungsgradberechnung für den jeweiligen Entlastungsabschnitt beizufügen. Im Übrigen hat der Antragsteller Änderungen der nach Absatz 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt bei jedem weiteren Antrag mitzuteilen. § 99 Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. Die Summe der elektrischen Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische Nennleistung im Sinne von § 53 Abs. 2 des Gesetzes. dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Landund Forstwirtschaft verwendet worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor. (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Zu § 55 des Gesetzes § 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen Für den Antrag auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 55 des Gesetzes gilt § 18 der StromsteuerDurchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Zu § 56 des Gesetzes § 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr (1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen: 1. Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schienenfahrzeugs, 2. Tag des Einsatzes, 3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gegebenenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten sonstigen Verkehrsleistungen, 4. Menge des getankten Kraftstoffs. Zu § 54 des Gesetzes § 100 Steuerentlastung für Unternehmen (1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz (§ 23 der Abgabenordnung) hat, mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren. (3) Dem Antrag ist eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers beizufügen, die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1787 Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen Notwendigkeiten angepasst wird. (4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes für jedes Kraftfahrzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben zu führen: 1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, 2. Tag des Einsatzes, 3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufgeteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Beförderungen, 4. Menge und Art des getankten Kraftstoffs. Der buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgenden Angaben geführt werden: 1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs, 2. begünstigungsfähige Einsatztage während des jeweiligen Entlastungsabschnitts, 3. Zahl der während des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Kilometer, 4. Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr, 5. Menge des innerhalb des Entlastungsabschnitts im Rahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten Kraftstoffs; für die Mengenermittlung kann dabei der Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahrleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich eines pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent des Durchschnittsverbrauchs zu Grunde gelegt werden. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen Notwendigkeiten angepasst wird. meldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen: 1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogene Gasöle und Biokraftstoffe, 2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist, 3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und 4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes verbrauchte Gasöl. Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 5 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen. (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 57 Abs. 2 des Gesetzes (Begünstigter). Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Inhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter. (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Lieferbescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt insgesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke bezogene Gasöle und Biokraftstoffe ausstellen zu lassen, welche die Anschriften des Empfängers und des Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte Menge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tankbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers als Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben nach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege nach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzubewahren. (5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 57 Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu führen, aus denen das Datum und der Umfang der ausgeführten Arbeiten sowie die Raummenge der beim Betrieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Kalenderjahrs abzuschließen. (6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten. Auf der Bescheinigung hat der ausstellende Betrieb zu versichern, dass nur begünstigte Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes mit begünstigten Fahrzeugen nach § 57 Abs. 1 des Gesetzes durchgeführt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes versteuerte Gasöle verwendet und im Rahmen der Lohnarbeiten keine reinen Transporte durchgeführt wurden. Zu § 57 des Gesetzes § 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach § 57 Abs. 2 des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Vergütung nach § 57 des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zuständig ist. (2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahrs (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Energieerzeugnisse (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Die elektronische Übermittlung der Antragsdaten ist zugelassen, soweit für die Datenübermittlung und den Ausdruck des Vergütungsantrags (komprimierter Vordruck) die von der Finanzverwaltung hierfür zur Verfügung gestellten elektronischen Komponenten genutzt werden. Der Antragsteller hat in der An- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 (7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsabschnitts (Absatz 2 Satz 1). erte Energieerzeugnisse auch im Wege einer Steuerentlastung gewähren. Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes Zu § 59 des Gesetzes § 104 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff (1) Die Vergütung nach § 59 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begünstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben sein. (2) Die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht, dass sie zu den nach § 59 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes begünstigten Personen gehören und Gründe, die die Begünstigung nach § 59 Abs. 3 des Gesetzes ausschließen, nicht vorliegen. Die Steuer wird nicht vergütet für Benzin und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen verbraucht worden sind, die für eine ausländische Vertretung oder für andere Begünstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten Dritten zur ständigen Benutzung überlassen worden sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit jedem Antrag abzugeben. (3) Die Vergütung soll, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, erst beantragt werden, wenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter erreicht. Sie muss jedoch spätestens in dem auf den Bezug folgenden Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag muss alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden, können weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Vergütungen werden nicht gewährt für den Abrechnungszeitraum, für den eine gefälschte, verfälschte oder für andere als die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rechnung vorgelegt wird. § 106 Steueraufsicht, Pflichten Wer der Steueraufsicht unterliegt (§ 61 des Gesetzes), hat auf Verlangen des Hauptzollamts über den Bezug, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die Verwendung von Energieerzeugnissen besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen jeweils Art, Kennzeichnung und Menge der Energieerzeugnisse, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den betrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind. Darüber hinaus kann das Hauptzollamt weitere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. § 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen (1) Wer Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 oder § 1 Abs. 3 des Gesetzes, für die die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes entstanden ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit einem Hinweis zu versehen, dass es sich bei den abgegebenen Waren um Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes handelt. (2) Wer Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes entstanden ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt." Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht bis fünf Kilogramm entfallen, wenn der Abgabepreis 1 Euro je Kilogramm übersteigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann darüber hinaus im Verwaltungswege Energieerzeugnisse von der Hinweispflicht ausnehmen, bei denen nach den Umständen eine Verwendung als Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes § 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag im Verwaltungswege eine Steuerbegünstigung (Steuerbefreiung, Steuerermäßigung) gewähren für Energieerzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicher Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet werden. Die §§ 24 und 30 des Gesetzes und die §§ 52 bis 57 gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt kann die Steuerbegünstigung für nachweislich versteu- Zu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes § 108 Kontrollen, Sicherstellung In Fahrzeugen mitgeführte oder in Behältern von Antriebsanlagen enthaltene Energieerzeugnisse hat der Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 65 des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1789 mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies verlangen. Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu erteilen. Die Amtsträger können die Energieerzeugnisse in den Behältern sicherstellen oder von einer Sicherstellung absehen, wenn ein unverzüglicher Austausch der Energieerzeugnisse den öffentlichen Verkehr stören würde. Sie können auch zulassen, dass der Fahrzeugführer die Energieerzeugnisse bis zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch längstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem Fall hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ablassen der nicht verwendeten Energieerzeugnisse unverzüglich einer von den Amtsträgern bestimmten Zollstelle zur erneuten Prüfung vorzuführen. Den Rest der Energieerzeugnisse hat der Fahrzeugführer auf Verlangen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer von ihr bestimmten Stelle abzuliefern. Eine zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. b) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes 184,10 EUR, c) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes 168,80 EUR; 3. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, a) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes b) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes c) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes 51,20 EUR, 66,50 EUR, 66,50 EUR, Zu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes § 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen (1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden. (2) Die Steuer beträgt, 1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, a) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes d) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes 235,30 EUR, e) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes 250,60 EUR, f) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes 235,30 EUR. (3) Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Hauptoder Reservebehälter von Motoren mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen Anteil Fettsäuremethylester eine Steuer in Höhe von 60 Euro für 1 000 Liter. Dies gilt nicht für Energieerzeugnisse, die durch Endverwender zum Eigenverbrauch vermischt werden und für Energieerzeugnisse, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln oder beim Spülen von Tankstellenbehältern vermischt werden. (4) Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse mischt. Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes sinngemäß. (5) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 mischen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 und die §§ 13 und 15 Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß. 15,30 EUR, b) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes 184,10 EUR, c) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes 199,40 EUR, d) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes 184,10 EUR; Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes § 110 Normen Es gelten 1. für die Ermittlung der Menge von Energieerzeugnissen die DIN 51650 (Ausgabe Juli 2006), soweit die 2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, a) für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes 168,80 EUR, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Energieerzeugnisse durch diese Norm erfasst werden, 2. für die Bestimmung des Normvolumens von Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 1343 (Ausgabe Januar 1990), 3. für die Bestimmung des Brennwerts von Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972), 4. für die Bestimmung des Bleigehalts von Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes die DIN EN 13723 (Ausgabe Oktober 2002), 5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes die DIN EN ISO 20884 (Ausgabe Juli 2004), 6. für die Bestimmung des Heizwerts von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Gesetzes die DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972), 7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe die DIN 51426 (Ausgabe März 2002) oder die Anlage 2 dieser Verordnung (Hochdruckflüssigkeitschromatographie); im Streitfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach der DIN 51426 (Ausgabe März 2002) maßgeblich, 8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Abs. 1 genannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 die DIN 51426 (Ausgabe März 2002) oder die Anlage 3 zu dieser Verordnung (Euromarker-Referenzanalyseverfahren); im Streitfall ist das Ergebnis des Euromarker-Referenzanalyseverfahrens maßgeblich, 9. für die Bestimmung des Färbeäquivalents von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe die Anlage 4 zu dieser Verordnung. Die Normblätter (DIN), auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin, Burggrafenstraße 6 (www.beuth.de), zu beziehen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Buch nicht oder nicht richtig führt, 4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 7, § 40 Abs. 1 Satz 7 oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, 5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 28 Abs. 3 Satz 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 109 Abs. 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 40 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 56 Abs. 7 Satz 2 oder Satz 3 ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen Bestand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einbezieht, 8. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ausfertigt, 9. entgegen § 26 Abs. 3 oder Abs. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 8 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 57 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, § 57 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 15, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 69 Abs. 4, 5 oder § 76 Abs. 3 Satz 2, oder § 76 Abs. 1 Satz 1 eine Eintragung oder Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 10. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung § 111 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 9 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22, entgegen § 19 Abs. 8 oder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 28 Abs. 4, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1, § 51 Abs. 4, § 54 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 oder Abs. 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5, § 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1791 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Abs. 1 Satz 3 oder § 57 Abs. 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt, 11. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 6 einer Eintragung die dort bezeichnete Ablichtung nicht oder nicht rechtzeitig beifügt, 12. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, oder § 39 Abs. 2 einen Rückschein, eine Ablichtung oder eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet oder 13. entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Kennzeichnung nicht oder nicht richtig vornimmt, 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig untersucht, 3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 1, eine Anlage benutzt oder einen technischen Ablauf anwendet, 4. entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, oder § 17 Abs. 4 ein Energieerzeugnis herstellt, lagert oder entnimmt, 5. entgegen § 36 Abs. 3 Satz 1 oder § 57 Abs. 12 Satz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet, 6. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 Energieerzeugnisse mischt oder sie als Kraftstoff bereithält, abgibt, mitführt oder verbraucht, 7. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 einen Kennzeichnungsstoff entfernt oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt, 8. entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Energieerzeugnis in das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt oder verwendet, 9. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Energieerzeugnis abgibt, 10. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 3 Energieerzeugnisse vermischt, 11. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Restmenge beimischt, 12. entgegen § 48 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, 13. entgegen § 57 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 69 Abs. 3 ein Energieerzeugnis übergibt oder verteilt, 14. entgegen § 57 Abs. 16 Satz 1 Nr. 3 oder § 76 Abs. 3 Satz 1 ein Energieerzeugnis abgibt oder liefert, 15. entgegen § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt, 16. entgegen § 108 Satz 1 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig ablässt, 17. entgegen § 108 Satz 5 ein Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig vorführt oder 18. entgegen § 108 Satz 6 ein Energieerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Anlage 1 (Zu den §§ 55 und 74) Die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt: Nr. 1 a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 1 1.1 a) Flüssiggase a) Flüssiggase der Unterposition Verteilung und Verwendung zu 2711 14 00 der Kombinierten steuerfreien Zwecken nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes, ausgenomNomenklatur (KN) men zur Herstellung von Kraftb) Verteiler, Verwender oder Heizstoffen Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" 1.2 a) wie Nummer 1 b) Beförderer, Empfänger Beförderung Nicht entleerbare Restmengen in Druckbehältern von Tankwagen, Kesselwagen und Schiffen 2 a) Spezialbenzine der Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25 und entsprechendeErzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; mittelschwere Öle der Position 2710 und entsprechende Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30 und 2707 50 der KN; Gasöle der Position 2710 der KN; Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2901 10 und 2902 20 bis 2902 44 der KN; Energieerzeugnisse mit Pharmakopoe- oder Analysenbezeichnung a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes als Schmierstoffe (auch zur Herstellung von Zweitaktergemischen), Formenöl, Stanzöl, Schalungsund Entschalungsöl, Trennmittel, Gaswaschöl, Rostlösungs- und Korrosionsschutzmittel, Konservierungs- und Entkonservierungsmittel, Reinigungsmittel, Bindemittel, Presswasserzusatz, Imprägniermittel, Isolieröl und -mittel, Fußboden-, Leder- und Hufpflegemittel, Weichmacher ­ auch zur Plastifizierung der Beschichtungsmassen von Farbschichtenpapier ­, Saturierungs- und Schaumdämpfungsmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel oder Trägerstoffe dafür, Vergüteöl, Materialbearbeitungsöl, Brünierungsöl, Wärmeübertragungsöl und Wärmeträgeröl, HyJeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu fünf Liter oder fünf Kilogramm entfallen. 2.1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1793 Nr. 1 a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 drauliköl, Dichtungsschmieren, Tränköl, Schmälz-, Hechel- und Batschöl, Textil- und Lederhilfsmittel 2.2 a) wie Nummer 2 b) Verteiler, Verwender Verteilung und Verwendung zu anderen als den in Nummer 2.1 genannten, nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes steuerfreien Zwecken, ausgenommen zur Herstellung von Kraft- oder Heizstoffen Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in handelsüblichen Behältern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!" Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt der Hinweis auf den inneren Umschließungen. Er kann bei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg entfallen. 3 a) Energieerzeugnisse nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes Verwendung für die Schifffahrt nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes; auch bei Instandhaltungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Verwendung in Wasserfahrzeugen ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf Meeresgewässern oder auf Seeschifffahrtsstraßen für seewärtige Einund Ausfahrten; ausgenommen sind Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. 3.1 a) wie Nummer 3 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Abs. 3 3.2 a) wie Nummer 3 Verwendung in Wasserfahrzeugen b) Nutzungsberechtigte nach § 60 ausschließlich zu den in Nummer 3 genannten Zwecken auf BinnenAbs. 3; mit Ausnahme der gewässern; ausgenommen sind Haupterwerbsfischer Wasserfahrzeuge der Position 8903 der KN Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Wasserfahrzeug fest verbunden sind. 3.3 a) wie Nummer 3 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behördenschiffe Verwendung für die Schifffahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke 4 a) Flugbenzin und Flugturbinen- Verwendung für die Luftfahrt nach kraftstoff nach § 27 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, auch bei Instandhaltungen nach des Gesetzes § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes a) wie Nummer 4 b) Nutzungsberechtigte nach § 60 Abs. 4 Verwendung in Luftfahrzeugen mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t, ausschließlich zu den in Nummer 4 genannten Zwecken Verwendung für Primär- und Sekundäreinsätze der Luftrettung Die Energieerzeugnisse müssen sich in Tankanlagen befinden, die mit dem Luftfahrzeug fest verbunden sind. 4.1 4.2 a) wie Nummer 4 b) Luftrettungsdienste Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Nr. 1 a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 4.3 a) wie Nummer 4 b) Bundeswehr sowie in- und ausländische Behörden Verwendung für die Luftfahrt, ausschließlich für dienstliche Zwecke 5 a) Gasförmige Kohlenwasser- Verteilung und Verwendung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand stoffe nach § 28 Satz 1 Nr. 1 steuerfreien Zwecken nach § 28 des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferdes Gesetzes und Energieer- des Gesetzes verträge oder dergleichen mit folzeugnisse der Position 2705 gendem Hinweis zu versehen: der KN b) Verteiler, Verwender ,,Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt." 6 a) Energieerzeugnisse nach § 29 Verwendung und Verteilung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand steuerfreien Zecken nach § 29 des Empfängers übergehenden des Gesetzes des Gesetzes Rechnungen, Lieferscheine, Lieferb) Verteiler, Verwender verträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerfreies Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt." 7 a) Heizöle der Position 2710 der KN b) Beförderer Beförderung Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der Bezeichnung ,,Slop" im Schiffsbedarfsbuch aufzuführen. Sie können an die nach dem Abfallgesetz genehmigten oder zugelassenen Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen abgeliefert werden. Die Empfangsbescheinigung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen. Die Unterlagen sind auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung vorzulegen. Das Verbringen aus dem Steuergebiet steht der Ablieferung gleich. 8 8.1 a) Kohle a) wie Nummer 8 b) Verwender Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerfreie Kohle! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Her- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1795 Nr. 1 a) Art des Energieerzeugnisses b) Personenkreis 2 Begünstigung 3 Voraussetzungen 4 stellung solcher Stoffe verwendet werden!" 8.2 a) wie Nummer 8 b) Private Haushalte Verwendung zu steuerfreien Zwecken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge oder dergleichen mit folgendem Hinweis zu versehen: ,,Steuerfreie Kohle! Darf nur von privaten Haushalten als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebedarfs verwendet werden!" 9 a) alle Energieerzeugnisse nach Verwendung als Probe nach § 25 § 1 Abs. 2 und 3 des Geset- Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zes, ausgenommen Erdgas b) Verteiler, Verwender 10 a) alle Energieerzeugnisse, die Verbringen aus dem Steuergebiet nach den Nummern 1 bis 6 im Rahmen einer allgemeinen Erlaubnis verteilt oder verwendet werden dürfen b) Verteiler, Verwender 11 a) alle Energieerzeugnisse nach Vernichtung; als Vernichtung gilt § 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes auch das Verbrennen von Energieerzeugnissen in Anlagen, die zur b) Verteiler, Verwender schadlosen Beseitigung von Abfällen, Müll oder ähnlichen Rückständen durch Bundes-, Landesoder Gemeindebehörden zugelassen sind Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. Die Anzeige ist für Mengen bis 50 kg im einzelnen Fall nicht erforderlich. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Anlage 2 (zu § 110 Satz 1 Nr. 7) Verfahren zur Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl mittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie (HPLC-Verfahren) 1 Zweck und Anwendungsbereich Das HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe in leichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur. 2 Begriffsbestimmung Als Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Energieerzeugnisse gilt der nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen. 3 Kurzbeschreibung des Verfahrens Die zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssigkeitschromatographie gegeben. Durch Elution mit einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestandteilen der Probe getrennt und treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität dieser Lösung wird mit einem Spektralphotometer bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Integrators. 4 4.1 Geräte Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, bestehend aus: 4.1.1 Hochdruckpumpe, 4.1.2 Injektionssystem mit Probenschleife 20 µl bis 50 µl, 4.1.3 Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefüllt mit gebrochenem Kieselgel von 5 µm Korngröße, 4.1.4 Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, gefüllt mit sphärischem Kieselgel von 5 µm Korngröße, 4.1.5 UV/VIS-Detektor für Messungen bei 535 nm, 4.1.6 Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestützten Auswertung von Chromatogrammen, 4.2 4.3 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 6 6.1 250-ml- und 1 000-ml-Messkolben der Güteklasse A, mit Konformitätszeichen, 10-ml-Vollpipette der Güteklasse AS, mit Konformitätszeichen. Chemikalien Toluol, zur Analyse, n-Heptan, zur Analyse, Dichlormethan, zur Analyse, N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff)*) Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift. Vorbereitung Vorbereitung der Probe Wasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Verschmutzte Proben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung filtriert. 6.2 Herstellung der Standard-Farbstofflösung 0,125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den 250-ml-Messkolben eingewogen und nach dem Temperieren auf 20 Grad Celsius mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Von dieser Lösung werden mit der Vollpipette 10 ml in den 1 000-ml-Messkolben gegeben und mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Lösung beträgt 5 mg/l. 6.3 Herstellung des Elutionsmittels Als Elutionsmittel wird ein Gemisch aus vier Volumenteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und einem Volumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt 5.3) verwendet. *) Über die Bezugsquellen gibt Auskunft: DIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1797 6.4 Vorbereitung der Säule Zur Konditionierung lässt man durch die Säule bei einer Flussrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl. Unterabschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung ist beendet, wenn bei drei aufeinander folgenden Messungen der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs um nicht mehr als 5 Prozent vom Mittelwert abweichen. 6.5 Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peakflächen der Chromatogramme des Standard-Farbstoffs Der für die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei der späteren Messung der Proben durchgeführt werden. Aus den dabei erhaltenen Peakflächen für den Standard-Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet den Faktor nach folgender Formel: Cs fs= As Darin bedeuten: fs = cs = As = 7 Flächenfaktor Massenkonzentration der Standard-Farbstofflösung (5 mg/l) Mittelwert der Peakfläche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen Durchführung der Messung Die Probenschleife des Einlassventils der vorbereiteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der Probe gefüllt. Durch Umschalten des Ventils wird die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator gestartet. Die Flächenauswertung des Integrators ist so zu wählen, dass alle möglichen Farbstoffpeaks ausgewertet werden. Bei den zurzeit gesetzlich zugelassenen Farbstoffen können dies bis zu sieben Peaks sein. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei der Standard-Farbstofflösung als auch bei der zu untersuchenden Probe je nach Trennvermögen der Säule zuerst zwischen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten, die auf den Toluol- oder Ölgehalt der Standard-Farbstofflösung oder der zu untersuchenden Probe zurückzuführen sind und nicht in die Auswertung durch den Integrator mit einbezogen werden dürfen. Nach Erscheinen des letzten Farbstoffpeaks, der vom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung beendet. 8 Auswertung Zur Auswertung wird die Flächensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man den Farbstoffgehalt in mg/l nach der folgenden Formel: Darin bedeuten: Ap = Flächensumme der Farbstoffpeaks fs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5 9 Angabe des Ergebnisses Der Farbstoffgehalt wird in mg/l auf 0,1 mg/l gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen. 10 Präzision des Verfahrens (nach DIN 51848 Teil l, Ausgabe Dezember 1981) Wiederholbarkeit mg/l Vergleichbarkeit mg/l 0,1 0,2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Anlage 3 (zu § 110 Satz 1 Nr. 8) Harmonisiertes Euromarker ­ Referenzanalyseverfahren der Gemeinschaft zur Ermittlung des Markierstoffs Solvent Yellow 124 in Gasölen Für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere zur Vermeidung von Steuerhinterziehung wurde durch die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 291 S. 46) ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin eingeführt, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen. Mit der Entscheidung 2001/574/EG der Kommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 203 S. 20, Nr. L 208 S. 48) wurde Solvent Yellow 124 (systematischer Name gemäß IUPAC: N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin); CAS-Nr.: 34432-92-3) als gemeinsamer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin bestimmt. Diese Anlage enthält ein Verfahren zur Ermittlung von Solvent Yellow 124 in Gasöl und Kerosin, welches auf der Methode 455 MAD, Rev. 1 (HPLC) basiert. Das Verfahren ist nach der Leitlinie des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2005 (CED Nr. 494 rev.1) in Streitfällen als Referenzverfahren zur Untersuchung von gekennzeichneten, einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegenden Energieerzeugnissen und Dieselkraftstoffgemischen anzuwenden. 1 1.1 Zweck und Anwendungsbereich Erläuterung Das Verfahren beschreibt die Ermittlung von Solvent Yellow 124 in einem Konzentrationsbereich zwischen der Nachweisgrenze bis 10 mg Solvent Yellow 124 pro Liter. Liegt die Konzentration über 10 mg/l, wird zur genauen Ermittlung der Konzentration eine Verdünnung mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) erforderlich. 1.2 1.3 2 Nachweisgrenze Die Nachweisgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,02 mg/l. Quantifizierungsgrenze (Bestimmungsgrenze) Die Quantifizierungsgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,07 mg/l. Prinzip und Reaktionen Die Probe wird in ein kleines Probengefäß gefüllt. Das Produkt wird mittels Normalphasenchromatographie getrennt und mittels UV/Vis-Nachweis bei 450 nm bestimmt. Um weitere Informationen zu erhalten, kann eine Analyse der Proben mittels Diodenarraydetektor durchgeführt werden, und zwar ebenfalls bei 410 nm. Externe Kalibrierung wird verwendet, die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt werden. 3 3.1 3.2 3.3 3.4 4 4.1 4.2 Reagenzien und andere Materialien Verwenden Sie ausschließlich Reagenzien anerkannter Qualität. Solvent Yellow 124, Toluol, für Flüssigchromatographie, o-Xylol, p.a., Ethylacetat, p.a. Geräte Übliche Laborglaswaren. Messkolben (2 000 ml und 100 ml) sowie Pipetten (1 ml, 5 ml und 10 ml) der Klasse B oder besser, HPLC-Gerät, ausgerüstet mit: 4.2.1 HPLC-Pumpe, die pulsationsfrei arbeitet und einen konstanten Fluss bei dem erforderlichen Durchflussvolumen, 4.2.2 Probengeber mit Schleifeninjektor (manuell oder Teil eines automatischen Probengebers) mit einer Kapazität von 20 µl, 4.2.3 Säule, 5 µm Siliciumdioxid Länge 200 bis 250 mm, Innendurchmesser 3,0 bis 5,0 mm, zum Beispiel Waters Spherisorb 5 µm oder Luna 5 µm Silica Phenomenex, 4.2.4 Vorsäule, Siliciumdioxid zum Beispiel Spherisorb S5W Waters. Verwendung ratsam, aber nicht obligatorisch, 4.2.5 Säulenofen: Sollte verwendet werden, wenn die Retentionszeit der Solvent Yellow 124-Peaks von Durchlauf zu Durchlauf nicht stabil ist. Temperatur 40 Grad Celsius, 4.2.6 Detektor: UV 450 nm oder bei Verwendung eines Diodenarray 410 nm und 450 nm, 4.2.7 Integrationssystem mit elektronischem Integrator mit Rechen- und Berichtfunktion, kompatibel mit dem Ausgang des Nachweisinstruments. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1799 5 5.1 5.2 Ablauf Allgemein Entnehmen Sie eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts. Vorbehandlung der Probe Übertragen Sie die Probe in ein kleines Probengefäß. Sollte die Probe Schmutz enthalten, filtern Sie sie mittels eines Spritzenfilters, zum Beispiel 0,45 µm PTFE. 5.3 Mobile Phase Elutionsmittel: Mischen Sie 40 ml Ethylacetat (Unterabschnitt 3.4) und 1 960 ml Toluol (Unterabschnitt 3.2) in einem 2 000-ml-Messkolben und homogenisieren Sie das Gemisch. 5.4 Referenzstammlösung Stellen Sie eine Referenzstammlösung aus Solvent Yellow 124 von 100 mg/l her durch Verwiegung der erforderlichen Menge Solvent Yellow 124 (Unterabschnitt 3.1) in einem 500-ml-Messkolben und Auffüllen mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) bei einer Temperatur von 20 ± 1 Grad Celsius. Notieren Sie das Gewicht mit vier Nachkommastellen. Die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt werden. Gründlich vermischen, eine Nacht stehen lassen. Dann erneut gründlich vermischen und die Kalibrierlösungen vorbereiten. 5.5 Kalibrierlösungen Konzentration Volumen Referenzstammlösung Endvolumen-Messkolben ungefähr 10 mg/l ungefähr 5 mg/l ungefähr 1 mg/l 10 ml 5 ml 1 ml 100 ml 100 ml 100 ml 5.6 Systemkontrolle Vor Analyse der Proben müssen die Stabilität des HPLC-Systems und die Retention des Solvent Yellow 124 geprüft werden. Injizieren Sie die Kalibrierlösung mit einer Konzentration von 10 mg/l dreimal und führen Sie jeweils eine Chromatographie durch. Die relative Standardabweichung der Peakfläche bei den drei Injektionen sollte unter 1 Prozent liegen. Die Retentionszeit des Solvent Yellow 124 muss zwei- bis viermal länger sein als die Zeitspanne bis zum Erscheinen des Signals für das Leervolumen to. Die relative Standardabweichung der Retentionszeit des Solvent Yellow 124 sollte unter 2 Prozent liegen. Bei zu kurzer oder zu langer Retentionszeit muss das Elutionsmittel angepasst werden. Durch Zufügen von Ethylacetat zum Elutionsmittel verkürzt sich die Retentionszeit. 5.7 Bestimmung Proben und Kalibriersubstanzen werden zweimal analysiert. Beginnen Sie mit den drei Kalibrierlösungen. Es können höchstens zwölf Proben zweimal analysiert werden, dann wird eine neue Kalibrierung erforderlich. Die Sequenz wird immer mit drei Kalibrierlösungen abgeschlossen. Die Kalibrierkurve wird durch den Nullpunkt gezwungen. Liegt der Korrelationskoeffizient der linearen Regression aller Kalibrierpunkte über 0,999, ist die Kalibrierung angemessen. Liegt der Korrelationskoeffizient unter 0,999, muss die Leistung des Systems überprüft und, wenn möglich, verbessert werden. 6 Auswertung Zur Auswertung wird nach Unterabschnitt 5.7 aus den Mittelwerten der Peakflächen der zusammengehörigen Kalibrierlösungen As und deren Konzentration Cs ein Flächenfaktor a wie folgt ermittelt: Bei der Konzentration des Standards in mg/l ist seine Reinheit zu berücksichtigen. Aus den Flächen der Solvent Yellow 124-Peaks der Proben berechnet man die Konzentration wie folgt: Darin bedeuten: c = AP = a = 7 Konzentration des Solvent Yellow 124 in der Probe in mg/l Fläche des Solvent Yellow 124-Peaks Flächenfaktor Angabe des Ergebnisses Bei einem Gehalt an Solvent Yellow 124 bis 0,3 mg/l ist der Gehalt in mg/l mit zwei Nachkommastellen, bei höheren Gehalten mit einer Nachkommastelle anzugeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1800 8 8.1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Präzision Wiederholbarkeit Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier Ermittlungen, die in kurzem Abstand nacheinander von derselben Person unter denselben Umständen mit identischem Probengut durchgeführt werden, dürfen bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: Probeninhalt, Bereich Wiederholbarkeit 0,12 bis 0,27 mg/l 4 bis 10 mg/l 0,03 mg/l 0,16 mg/l 8.2 Vergleichbarkeit Unterschiede zwischen den Ergebnissen zweier voneinander unabhängiger Ermittlungen, die zwei verschiedene Personen in verschiedenen Labors unter verschiedenen Umständen mit identischem Probengut durchführen, dürfen bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen: Probeninhalt, Bereich Vergleichbarkeit 0,12 bis 0,27 mg/l 4 bis 10 mg/l 0,05 mg/l 0,10 X Dabei bedeutet X den Durchschnitt der beiden Ergebnisse. 8.3 Messunsicherheit Die Messunsicherheit kann aufgrund der Daten zur Vergleichbarkeit geschätzt werden, nachdem bestätigt ist, dass das eigene Labor ebenso gut arbeitet wie die an der Validierungsstudie beteiligten Labors. Die Kalibrierungenauigkeit ist in den Daten zur Vergleichbarkeit nicht enthalten und kommt daher noch hinzu. Die Messunsicherheit wird dann folgendermaßen geschätzt: Darin bedeuten: U = erweiterte Messunsicherheit k c = Erweiterungsfaktor (für ein Vertrauensintervall von 95 Prozent, k = 2) relative Messunsicherheit aufgrund der Vergleichbarkeit relative Messunsicherheit des Kalibrierstandards (in erster Linie Reinheit); kann ignoriert werden, wenn < 1/3 uR = Konzentration, für die die Messunsicherheit berechnet werden soll uR = ust= 9 Anmerkungen Die Vergleichbarkeit ist in der Methode nur für die Bereiche 0,12 bis 0,27 mg/l und 4 bis 10 mg/l angegeben. Die für den oberen Bereich angegebene Formel (R = 0,1 x) wird auf den Bereich von 0,28 bis 3,9 mg/l extrapoliert. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1801 Anlage 4 (zu § 110 Satz 1 Nr. 9) Verfahren zur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen Das Färbeäquivalent von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe ist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermitteln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemisches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) unter gleichen Messbedingungen im Maximum decken. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 Artikel 2 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4602), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Zu § 9 des Gesetzes" wird durch die Angabe ,,Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes" ersetzt. b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Zu § 9a des Gesetzes". d) Nach der Angabe ,,Zu § 9a des Gesetzes" wird die Angabe ,,§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren" eingefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils wie folgt gefasst: ,,Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Wer Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet und dieser Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der Steuer befreit ist. Wer Strom leistet, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in doppelter Ausfertigung" gestrichen. b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Jeder Ausfertigung sind beizufügen" durch die Wörter ,,Dem Antrag sind beizufügen" ersetzt. 4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind." 5. § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Mengenermittlung Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zu- lässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist." 6. Die Angabe vor § 8 wird wie folgt gefasst: ,,Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes". 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in doppelter Ausfertigung" gestrichen. b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter ,,Jeder Ausfertigung sind beizufügen" durch die Wörter ,,Dem Antrag sind beizufügen" ersetzt. 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,mehr" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Wird die Erlaubnis nach Absatz 2 widerrufen, gilt der Strom, der ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in dem die Beschreibung dem Hauptzollamt nach § 11 Abs. 4 vorzulegen war, auf Grund der Erlaubnis steuerbegünstigt entnommen wurde, als zu einem anderen als dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (§ 9 Abs. 6 des Gesetzes). Abweichend von § 8 Abs. 9 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer." 9. § 10 wird aufgehoben. 10. § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 wird aufgehoben. 11. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung Mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten an einem Standort gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden. Die Summe der elektrischen Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische Nennleistung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes." 12. In § 16 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 10 des Gesetzes" durch die Angabe ,,die §§ 9a und 10 des Gesetzes" ersetzt. 13. Nach § 17 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: ,,Zu § 9a des Gesetzes". 14. Nach der Zwischenüberschrift ,,Zu § 9a des Gesetzes" wird folgender § 17a eingefügt: ,,§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren (1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006 1803 Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts entnommenen Strom zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Erlass, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird. (2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt eine Zuordnung des Unternehmens zu einem Abschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor, Berlin, den 31. Juli 2006 2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen." Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung We r n e r G a t z e r Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de