Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 39 vom 17.08.2006  - Seite 1911 bis 1957 - Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts

4125-1315-16300-2315-1315-23320-1361-1361-4363-14100-14110-34120-9-263-163-14800-9801-8801-144125-34125-44125-4-14125-94125-10415-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1911 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts*) Vom 14. August 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft Unterabschnitt 1 Dualistisches System § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans Unterabschnitt 2 Monistisches System § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § § § § § § 22 23 24 25 26 27 Anmeldung und Eintragung Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder Geschäftsführende Direktoren Vertretung Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren Angaben auf Geschäftsbriefen Anmeldung von Änderungen Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses Unterabschnitt 3 Generalversammlung § § § § 28 29 30 31 Einberufung durch Prüfungsverband Mehrstimmrechte Stimmrechte investierender Mitglieder Sektor- und Sektionsversammlungen Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht § 32 § 33 § 34 Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts Offenlegung Prüfung Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (SCE-Ausführungsgesetz ­ SCEAG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § 1 2 3 4 Anwendungsbereich Kontrolle der Gründung Eintragung Zulassung investierender Mitglieder Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung § § § § § 5 6 7 8 9 Bekanntmachung Verschmelzungsprüfer Verbesserung des Umtauschverhältnisses Ausschlagung durch einzelne Mitglieder Gläubigerschutz bei Verschmelzung Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung § 10 § 11 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung *) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 207 S. 25). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften lungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat. §6 Verschmelzungsprüfer Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Erstellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 erfolgt bei einer Genossenschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört. §7 Verbesserung des Umtauschverhältnisses (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 kann eine Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer übertragenden Genossenschaft nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist. (2) Ist bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der Europäischen Genossenschaft niedriger als in der übertragenden Genossenschaft, kann jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von der Europäischen Genossenschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. (3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. (4) Macht ein Mitglied einer übertragenden Genossenschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 geltend, dass sein Geschäftsguthaben in der Europäischen Genossenschaft niedriger als sein Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft sei, hat auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfahrensgesetz eine angemessene bare Zuzahlung zu bestimmen. Satz 1 ist auch auf Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden, wenn nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchführung eines solchen Verfahrens international zuständig sind. §8 Ausschlagung durch einzelne Mitglieder (1) Wird eine Europäische Genossenschaft, die ihren Sitz im Ausland haben soll, durch Verschmelzung nach § 35 § 36 Zuständigkeiten Straf- und Bußgeldvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaften mit Sitz im Inland anzuwenden; im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1). §2 Kontrolle der Gründung Für die Kontrolle der Gründung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktiengesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes eine Prüfung durch Gründungsprüfer erforderlich, ist diese abweichend von § 33 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes durch den Prüfungsverband nach § 54 des Genossenschaftsgesetzes, dem die Europäische Genossenschaft nach Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 angehören muss (Prüfungsverband), durchzuführen. §3 Eintragung Die Europäische Genossenschaft wird entsprechend den für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Anmeldung zur Eintragung ist zusätzlich die Bescheinigung des Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Europäische Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist. §4 Zulassung investierender Mitglieder Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Europäischen Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Abschnitt 2 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung §5 Bekanntmachung Die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1435/ 2003 bekannt zu machenden Angaben sind dem Genossenschaftsregister bei Einreichung des Verschmelzungsplans mitzuteilen. Das Gericht hat diese Angaben zusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwand- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1913 dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 gegründet, gelten die auf der Verschmelzungswirkung beruhenden Anteile und Mitgliedschaften bei der Europäischen Genossenschaft als nicht erworben, wenn sie ausgeschlagen werden. (2) Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft mit Sitz im Inland, wenn es in der Generalversammlung, die nach § 13 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, 1. erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt oder 2. nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Hat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung beschlossen, ist jedes Mitglied zur Ausschlagung berechtigt; für die Vertreter gilt Satz 1. (3) Die Ausschlagung ist gegenüber der Europäischen Genossenschaft schriftlich binnen zwei Monaten nach dem Tag zu erklären, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist. Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung der Europäischen Genossenschaft zugeht. (4) Die Europäische Genossenschaft hat sich mit einem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an der Europäischen Genossenschaft nach Absatz 1 als nicht erworben gilt, auf Grund der Schlussbilanz der übertragenden Genossenschaft auseinanderzusetzen. Auf die Auseinandersetzung ist § 93 Abs. 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsguthabens nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes sind binnen sechs Monaten seit der Ausschlagung zu befriedigen. Die Auszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor den Gläubigern nach § 9 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 Sicherheit geleistet wurde und bevor zwei Monate seit dem Tag abgelaufen sind, an dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetragen und bekannt gemacht worden ist. §9 Gläubigerschutz bei Verschmelzung Liegt der künftige Sitz der Europäischen Genossenschaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden Genossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung § 10 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung (1) Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, gilt dies als wesentlicher Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Registergericht fordert die Europäische Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 verlegt. (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das Gericht die Europäische Genossenschaft nach den §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als nichtig zu löschen. § 11 Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung (1) Verlegt eine Europäische Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ihren Sitz, ist den Gläubigern der Europäischen Genossenschaft soweit Sicherheit zu leisten, wie sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenlegung des Verlegungsplans entstanden sind. (3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 7 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1435/ 2003 nur aus, wenn 1. bei einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System die Mitglieder des Leitungsorgans und bei einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System die geschäftsführenden Direktoren versichern, dass allen Gläubigern, die nach den Absätzen 1 und 2 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde und 2. die Vertretungsorgane der Europäischen Genossenschaft erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verlegungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 Abschnitt 4 Aufbau der Europäischen Genossenschaft Unterabschnitt 1 Dualistisches System Unterabschnitt 2 Monistisches System § 17 Anmeldung und Eintragung (1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 in ihrer Satzung das monistische System mit einem Verwaltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Gericht von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungsrats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. (2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die geschäftsführenden Direktoren haben. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren beizufügen. Die geschäftsführenden Direktoren haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. (3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden Direktoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzugeben. (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgesetzt wird, sowie Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des Verwaltungsrats aufzunehmen. § 18 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat leitet die Europäische Genossenschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. (2) Der Verwaltungsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse der Europäischen Genossenschaft erforderlich ist. (3) Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. Er kann jederzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Verwaltungsratsmitglieder die Bücher und Schriften der Europäischen Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. (4) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Europäischen Genossenschaft gilt § 99 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. § 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann festlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von der Generalversammlung gewählt und abberufen werden. § 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des Aufsichtsorgans Die Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zulässig. § 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. § 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichtsorgans (1) Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCEBeteiligungsgesetz bleibt unberührt. (2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans sind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei auch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist. (3) § 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes. § 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans Jedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Leitungsorgan jegliche Information nach Artikel 40 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, jedoch nur an das Aufsichtsorgan, verlangen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1915 (5) Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Genossenschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten für den Verwaltungsrat entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz für den Verwaltungsrat und für geschäftsführende Direktoren besondere Regelungen enthalten sind. § 19 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf Personen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die nicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei Personen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt. (2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei 1. die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und Pflichten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrzunehmen sind; 2. auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 des Aktiengesetzes antragsberechtigt ist. (3) Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern gilt § 51 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend gemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes. § 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats Mitglieder des Verwaltungsrats, die von der Generalversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. § 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. § 22 Geschäftsführende Direktoren (1) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Mitglieder des Verwaltungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren bestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungsrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern besteht. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Ge- nossenschaftsregister anzumelden. Die Satzung kann Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer geschäftsführender Direktoren treffen. § 38 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt. (2) Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Europäischen Genossenschaft. Sind mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind sie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt; die Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen. Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden. Soweit nach den für Genossenschaften geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand Anmeldungen und die Einreichung von Unterlagen zum Genossenschaftsregister vorzunehmen hat, treten an die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden Direktoren. (3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, haben die geschäftsführenden Direktoren dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich darüber zu berichten. Dasselbe gilt, wenn die Europäische Genossenschaft zahlungsunfähig wird oder sich eine Überschuldung der Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 99 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes ergibt. (4) Geschäftsführende Direktoren können jederzeit durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit abberufen werden, sofern die Satzung nichts anderes regelt. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften. (5) Geschäftsführende Direktoren haben dem Verwaltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen über die Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft zu berichten. (6) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Direktoren gilt § 34 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (7) Die Vorschriften über die geschäftsführenden Direktoren gelten auch für ihre Stellvertreter. § 23 Vertretung (1) Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die Europäische Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Mehrere geschäftsführende Direktoren sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Europäischen Genossenschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Europäischen Genossenschaft abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Direktor. (3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne geschäftsführende Direktoren allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Europäischen Genossenschaft befugt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend. (4) Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsführende Direktoren können einzelne von ihnen zur Vor- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Europäischen Genossenschaft befugt ist. (5) Gegenüber den geschäftsführenden Direktoren vertritt der Verwaltungsrat die Europäische Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 24 Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren Die geschäftsführenden Direktoren zeichnen für die Europäische Genossenschaft, indem sie der Firma der Europäischen Genossenschaft ihre Namensunterschrift mit dem Zusatz ,,Geschäftsführender Direktor" hinzufügen. § 25 Angaben auf Geschäftsbriefen (1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Europäischen Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Europäischen Genossenschaft und die Nummer, unter der die Europäische Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. (2) § 25a Abs. 2 und 3 des Genossenschaftsgesetzes gilt entsprechend. § 26 Anmeldung von Änderungen Die geschäftsführenden Direktoren haben jede sie betreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die Bestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungsbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. § 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (1) Die geschäftsführenden Direktoren haben den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats legt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich der Generalversammlung zum Zweck der Feststellung vor. (2) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem Verwaltungsratsmitglied auszuhändigen. Unterabschnitt 3 Generalversammlung § 28 Einberufung durch Prüfungsverband Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossenschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft einzuberufen. § 29 Mehrstimmrechte Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann Mitgliedern im Rahmen des Artikels 59 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes Mehrstimmrechte einräumen. § 30 Stimmrechte investierender Mitglieder (1) Jedes investierende Mitglied hat eine Stimme vorbehaltlich des Artikels 59 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. (2) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können. § 31 Sektor- und Sektionsversammlungen Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann im Rahmen des Artikels 63 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 eine Sektor- oder Sektionsversammlung vorsehen. § 43a Abs. 7 des Genossenschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nichts anderes ergibt. Abschnitt 5 Jahresabschluss und Lagebericht § 32 Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts (1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gelten die §§ 336 bis 338 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340 bis 340j des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1917 § 33 Offenlegung (1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o des Handelsgesetzbuchs entsprechend. § 34 Prüfung (1) Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossenschaft um ein Kreditinstitut, gilt § 340k Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2, 2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System oder als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder 3. als geschäftsführender Direktor einer Europäischen Genossenschaft mit monistischem System entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 2, eine Versicherung nicht richtig abgibt. Artikel 2 Abschnitt 6 Zuständigkeits-, Straf- und Bußgeldvorschriften § 35 Zuständigkeiten Für die Eintragung der Europäischen Genossenschaft und für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29 Abs. 2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben ist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmte Gericht zuständig. Das zuständige Gericht im Sinn des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach § 145 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zuständige oberste Landesbehörde nach § 63 des Genossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat. § 36 Straf- und Bußgeldvorschriften (1) Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151 des Genossenschaftsgesetzes, des § 340m in Verbindung mit den §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der §§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn des Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003. Soweit sie 1. Mitglieder des Vorstands, 2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder 3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Europäischen Genossenschaft mit dualistischem System in den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder des Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für die Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der Europäischen Genossenschaft mit monistischem System gelten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die Kapitel 3 Verhandlungsverfahren § 11 § 12 § 13 Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums Sitzungen, Geschäftsordnung Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen § 4 § 5 § 6 § 7 Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz ­ SCEBG) Inhaltsübersicht Te i l 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 1 § 2 § 3 Zielsetzung des Gesetzes Begriffsbestimmungen Geltungsbereich Te i l 2 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet wird Kapitel 1 Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums Information der Leitungen Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums Kapitel 2 Wahlgremium § 8 § 9 § 10 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl Einberufung des Wahlgremiums Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1918 § 14 § § § § § § 15 16 17 18 19 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen Niederschrift Wiederaufnahme der Verhandlungen Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums Dauer der Verhandlungen Kapitel 4 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Vereinbarung § 41 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch ausschließlich natürliche Personen oder durch nur eine juristische Person zusammen mit natürlichen Personen Te i l 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen § § § § § 42 43 44 45 46 Vertrauensvolle Zusammenarbeit Geheimhaltung; Vertraulichkeit Schutz der Arbeitnehmervertreter Missbrauchsverbot Errichtungs- und Tätigkeitsschutz Te i l 5 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung § 47 § 48 § 49 Strafvorschriften Bußgeldvorschriften Geltung nationalen Rechts § 21 Inhalt der Vereinbarung Kapitel 5 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes Abschnitt 1 SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 § § § § § 22 23 24 25 26 Voraussetzung Errichtung des SCE-Betriebsrats Sitzungen und Beschlüsse Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen Unterabschnitt 2 Aufgaben Zielsetzung des Gesetzes (1) Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) ist. Ziel dieses Gesetzes ist, in einer Europäischen Genossenschaft die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen zu sichern. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sind die bestehenden Beteiligungsrechte in den beteiligten juristischen Personen, die die Europäische Genossenschaft gründen. (2) Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft getroffen. Kommt es nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes sichergestellt. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Vereinbarung nach Absatz 2 sind so auszulegen, dass die Ziele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sicherzustellen, gefördert werden. (4) Die Grundsätze der Absätze 1 bis 3 gelten auch für strukturelle Änderungen einer gegründeten Europäischen Genossenschaft sowie für deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen und Betriebe und ihre Arbeitnehmer. §2 Begriffsbestimmungen (1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jewei- § 27 § 28 § 29 § 30 Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats Jährliche Unterrichtung und Anhörung Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände Information durch den SCE-Betriebsrat Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten § 31 § 32 § 33 Fortbildung Sachverständige Kosten und Sachaufwand Abschnitt 2 Mitbestimmung kraft Gesetzes § § § § § 34 35 36 37 38 Besondere Voraussetzungen Umfang der Mitbestimmung Sitzverteilung und Bestellung Abberufung und Anfechtung Rechtsstellung; Innere Ordnung Abschnitt 3 Te n d e n z s c h u t z § 39 Tendenzunternehmen Te i l 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, an deren Gründung natürliche Personen beteiligt sind § 40 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1919 ligen Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inländischen Unternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und der in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten leitenden Angestellten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für die juristische Person oder den Betrieb arbeiten. (2) Beteiligte juristische Personen sind Gesellschaften im Sinn des Artikels 48 Abs. 2 des EG-Vertrags sowie nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtete und diesem Recht unterliegende juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligt sind. (3) Tochtergesellschaften einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft sind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine juristische Person einen beherrschenden Einfluss im Sinn des Artikels 3 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/ EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. EG Nr. L 254 S. 64) ausüben kann. § 6 Abs. 2 bis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548) ist anzuwenden. (4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe einer beteiligten juristischen Person, die zu Tochtergesellschaften oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft werden sollen. (5) Leitung bezeichnet das Organ der unmittelbar an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen oder der Europäischen Genossenschaft selbst, das die Geschäfte der juristischen Person führt und zu ihrer Vertretung berechtigt ist. Bei den beteiligten juristischen Personen ist dies das Leitungs- oder Verwaltungsorgan; bei der Europäischen Genossenschaft sind dies das Leitungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren. (6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertretung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat oder eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung). (7) SCE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder kraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird, um die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe und, wenn vereinbart, Mitbestimmungsrechte und sonstige Beteiligungsrechte in Bezug auf die Europäische Genossenschaft wahrzunehmen. (8) Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes Verfahren ­ einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung ­, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in einer juristischen Person Einfluss nehmen können. (9) Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Rechte in den Konzernunternehmen der Europäischen Genossenschaft gehören. (10) Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des SCE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der Europäischen Genossenschaft über Angelegenheiten, welche die Europäische Genossenschaft selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft vorzubereiten. (11) Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem SCE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern und der Leitung der Europäischen Genossenschaft oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SCE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der Europäischen Genossenschaft ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann. (12) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer juristischen Person durch 1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen oder zu bestellen, oder 2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der juristischen Person zu empfehlen oder abzulehnen. §3 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im Inland. Es gilt unabhängig vom Sitz der Europäischen Genossenschaft auch für Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, die im Inland beschäftigt sind, sowie für beteiligte juristische Personen, betroffene Tochtergesellschaften und betroffene Betriebe mit Sitz im Inland. (2) Mitgliedstaaten im Sinn dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 Teil 2 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung gegründet wird Kapitel 1 Bildung und Zusammensetzung des b e s o n d e re n Ve r h a n d l u n g s g re m i u m s §4 Information der Leitungen (1) Ist die Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen oder durch Umwandlung geplant, informieren die Leitungen die Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegenüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unaufgefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Verschmelzungsplans, nach der Erstellung der Satzung der Europäischen Genossenschaft oder nach Offenlegung des Umwandlungsplans. (2) Die Information nach Absatz 1 erstreckt sich insbesondere auf die 1. Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, 2. in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, 3. Zahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, 4. Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen der juristischen Personen und betroffenen Tochtergesellschaften zustehen. (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information nach Absatz 1. §5 Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen zu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft abzuschließen. (2) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be- triebe werden Mitglieder für das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen. (3) Wird die Europäische Genossenschaft durch Verschmelzung gegründet, sind so viele zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte Genossenschaft, die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der geplanten Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Dies darf nicht zu einer Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen. (4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf 20 Prozent der sich aus Absatz 2 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Kann danach nicht jede nach Absatz 3 besonders zu berücksichtigende Genossenschaft durch ein zusätzliches Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten werden, so werden diese Genossenschaften in absteigender Reihenfolge der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer berücksichtigt. Dabei ist zu gewährleisten, dass ein Mitgliedstaat nicht mehrere zusätzliche Sitze erhält, solange nicht alle anderen Mitgliedstaaten, aus denen die nach Absatz 3 besonders zu berücksichtigenden Genossenschaften stammen, einen Sitz erhalten haben. (5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungen unverzüglich das besondere Verhandlungsgremium zu informieren. § 4 gilt entsprechend. §6 Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums (1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, in denen sie gewählt oder bestellt werden. (2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe sowie Gewerkschaftsvertreter. Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. (3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1921 dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in einer der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe vertreten ist. (4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium mehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist mindestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter. §7 Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des besonderen Verhandlungsgremiums (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums nach § 5 erfolgt nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. (2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sollen alle an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten sein. (3) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums geringer als die Anzahl der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, erhalten diese in absteigender Reihenfolge der Zahl der Arbeitnehmer jeweils einen Sitz. (4) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums höher als die Anzahl der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, sind die nach erfolgter Verteilung nach Absatz 2 verbleibenden Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren auf die beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe zu verteilen. (5) Sind keine juristischen Personen mit Sitz im Inland an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligt, sondern von ihr nur Tochtergesellschaften oder Betriebe ausländischer juristischer Personen betroffen, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. schen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe vertreten ist. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von Gewerkschaften zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet sein. Im Fall des § 6 Abs. 4 ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der Sprecherausschüsse zu wählen; Satz 3 gilt entsprechend. Besteht in einer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe kein Sprecherausschuss, können die leitenden Angestellten Wahlvorschläge machen; ein Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. (2) Ist aus dem Inland nur ein Zusammenschluss juristischer Personen (Unternehmensgruppe) an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte oder, sofern ein solcher in einer juristischen Person nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. Betriebsratslose Betriebe und betriebsratslose juristische Personen innerhalb einer Unternehmensgruppe werden vom Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten. (3) Ist aus dem Inland nur eine juristische Person an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. Betriebsratslose Betriebe einer juristischen Person werden vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertreten. (4) Ist aus dem Inland nur ein Betrieb von der Gründung einer Europäischen Genossenschaft betroffen, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Betriebsrats. (5) Sind an der Gründung der Europäischen Genossenschaft eine oder mehrere Unternehmensgruppen oder nicht verbundene juristische Personen beteiligt oder sind von der Gründung unternehmensunabhängige Betriebe betroffen, setzt sich das Wahlgremium aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen auf Konzernebene, Unternehmensebene oder Betriebsebene zusammen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Ist in den Fällen des Satzes 1 eine entsprechende Arbeitnehmervertretung nicht vorhanden, werden diese Mitglieder des Wahlgremiums von den Arbeitnehmern in Urwahl gewählt. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die jeweilige inländische Leitung auf Konzern-, Unternehmens- oder Betriebsebene einlädt. Es sind so viele Mitglieder des Wahlgremiums zu wählen, wie eine bestehende Arbeitnehmervertretung in den Fällen der Absätze 2 bis 4 an gesetzlichen Mitgliedern hätte; für das Wahlverfahren gilt Absatz 7 Satz 3 bis 5 entsprechend. (6) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mitgliedern. Wird diese Höchstzahl überschritten, ist die Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entspre- Kapitel 2 Wahlgremium §8 Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl (1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe entfallenden Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Im Fall des § 6 Abs. 3 ist jedes dritte Mitglied auf Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in einer der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristi- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern. (7) Besteht in den Fällen der Absätze 2 bis 5 keine Arbeitnehmervertretung, wählen die Arbeitnehmer die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von einem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der in einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die inländische Konzernleitung, Unternehmensleitung oder Betriebsleitung einlädt. Die Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. §9 Einberufung des Wahlgremiums (1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhaltenen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern eine solche nicht besteht, auf Betriebsebene 1. Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremiums festzulegen, 2. die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen nach § 8 Abs. 6 festzulegen und 3. zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen. (2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmervertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 den Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die meisten Arbeitnehmer vertritt. § 10 Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums (1) Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die Mitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmervertretungen und die in Urwahl gewählten Mitglieder jeweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit, für die sie nach § 8 Abs. 2 bis 5 zuständig sind. Nicht nach Satz 1 vertretene Arbeitnehmer werden den Arbeitnehmervertretungen innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet. (3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere Mitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die entsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bestehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt. Dies gilt auch für die nach § 8 Abs. 5 Satz 3 gewählten Mitglieder des Wahlgremiums. Kapitel 3 Ver h a n d l u n g s v e r f a h ren § 11 Information über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums soll innerhalb von zehn Wochen nach der in § 4 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Information erfolgen. Den Leitungen sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die Leitungen haben die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu informieren. (2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen. § 12 Sitzungen, Geschäftsordnung (1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benennung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungsgremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. (2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberufen. § 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen (1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft ab. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen. (2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der Europäischen Genossenschaft zu unterrichten. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1923 § 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu denen auch Vertreter von einschlägigen Gewerkschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen können, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Arbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen können, wenn das besondere Verhandlungsgremium es wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funktion teilnehmen. (2) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehenden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu unterrichten. § 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium (1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt werden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mitgliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 11 Abs. 2), gelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten. (2) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt vorbehaltlich des Absatzes 3 und § 16 Abs. 1 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. Jedes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich viele Arbeitnehmer. (3) Hätten die Verhandlungen eine Minderung der Mitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Beschluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Dies gilt 1. im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Verschmelzung gegründet werden soll, sofern sich die Mitbestimmung auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt, oder 2. im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die auf andere Weise gegründet werden soll, sofern sich die Mitbestimmung auf mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen und betroffenen Tochtergesellschaften erstreckt. (4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass 1. der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsoder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft geringer ist als der höchste in den beteiligten juristischen Personen bestehende Anteil oder 2. das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen, zu bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt oder eingeschränkt wird. (5) Wird eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 3 nicht gefasst werden. § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die Europäische Genossenschaft Arbeitnehmer beschäftigt, finden Anwendung. (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung. (3) Wird eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Genossenschaft Mitbestimmungsrechte zustehen. § 17 Niederschrift In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1, 2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und 3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln. § 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen (1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern ein besonderes Verhandlungsgremium erneut gebildet, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten. Die Parteien können eine frühere Wiederaufnahme der Verhandlungen vereinbaren. (2) Wenn das besondere Verhandlungsgremium die Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft nach Absatz 1 beschließt, in diesen Verhandlungen jedoch keine Einigung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung. (3) Sind strukturelle Änderungen der Europäischen Genossenschaft geplant, die geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern, finden auf Veranlassung der Leitung der Europäischen Genossenschaft oder des SCE-Betriebsrats Verhandlungen über die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft statt. Anstelle des neu zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums können die Verhandlungen mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft einvernehmlich von dem SCE-Betriebsrat gemeinsam mit Vertretern der von der geplanten strukturellen Änderung betroffenen Arbeitnehmer, die bisher nicht von dem SCE-Betriebsrat vertreten werden, geführt werden. Wird in diesen Verhandlungen keine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gelten die Vorschriften dieses Teils entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitungen die Leitung der Europäischen Genossenschaft tritt. § 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten tragen die beteiligten juristischen Personen und nach ihrer Gründung die Europäische Genossenschaft als Gesamtschuldner. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu tragen. § 20 Dauer der Verhandlungen (1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und können bis zu sechs Monate dauern. Einsetzung bezeichnet den Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums eingeladen haben. (2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der Einsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums fortzusetzen. Kapitel 4 Beteiligung der Arbeitnehmer k r a f t Vere i n b a r u n g § 21 Inhalt der Vereinbarung (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 5, festgelegt: 1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegenden juristischen Personen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden, 2. die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft beschäftigten Arbeitnehmer, 3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrats, 4. die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrats, 5. die für den SCE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, 6. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren. (2) Wenn kein SCE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden: 1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Europäischen Genossenschaft, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können, 2. das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen können oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können, 3. die Rechte dieser Mitglieder, 4. dass auch vor strukturellen Änderungen der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe, die nach Gründung der Europäischen Genossenschaft eintreten, Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft aufgenommen werden und welches Verfahren dabei anzuwenden ist. (4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten. (5) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene muss in der Vereinba- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1925 rung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Genossenschaft in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Genossenschaft besteht, die in eine Europäische Genossenschaft umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Genossenschaft von einer dualistischen zu einer monistischen Organisationsstruktur und umgekehrt. (2) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des SCE-Betriebsrats ein. Der SCE-Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (3) Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den SCE-Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem SCE-Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt. (4) Der SCE-Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrats (geschäftsführender Ausschuss). § 24 Sitzungen und Beschlüsse (1) Der SCE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. (2) Vor Sitzungen mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft ist der SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss ­ gegebenenfalls in der nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung ­ berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der Europäischen Genossenschaft zu tagen. Mit Einverständnis der Leitung der Europäischen Genossenschaft kann der SCE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzungen des SCE-Betriebsrats sind nicht öffentlich. (3) Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des SCE-Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. § 25 Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats Alle zwei Jahre, vom Tag der konstituierenden Sitzung des SCE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Leitung der Europäischen Genossenschaft zu prüfen, ob Änderungen der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere bei den Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten eingetreten sind. Sie hat das Ergebnis dem SCE-Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des SCE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu gewählt oder bestellt werden. Mit der neuen Wahl oder Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Arbeitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten. § 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen (1) Spätestens vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SCE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Ver- Kapitel 5 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes Abschnitt 1 SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung § 22 Voraussetzung (1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn 1. die Parteien dies vereinbaren oder 2. bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach § 16 gefasst hat. (2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3. § 23 Errichtung des SCE-Betriebsrats (1) Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung in der Europäischen Genossenschaft ist ein SCE-Betriebsrat zu errichten. Dieser setzt sich aus Arbeitnehmern der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zusammen. Für die Errichtung des SCE-Betriebsrats gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, die §§ 7 bis 10 und 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten. Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer das Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums maßgeblich. Die Mitgliedschaft im SCE-Betriebsrat beginnt mit der Wahl oder Bestellung. Die Dauer der Mitgliedschaft der aus dem Inland kommenden Mitglieder beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Für die Abberufung gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 einbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll. (2) Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung nach § 21 zu verhandeln, gelten die §§ 13 bis 15, 17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat tritt. Kommt keine Vereinbarung zustande, findet die bisherige Regelung weiter Anwendung. Unterabschnitt 2 Aufgaben 10. Massenentlassungen. (3) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung. § 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Umstände (1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die Leitung der Europäischen Genossenschaft den SCE-Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere 1. die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen, 2. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen und 3. Massenentlassungen. (2) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen angehört zu werden. (3) Auf Beschluss des SCE-Betriebsrats stehen die Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Ausschuss (§ 23 Abs. 4) zu. Findet eine Sitzung mit dem geschäftsführenden Ausschuss statt, haben auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrats, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten, das Recht, daran teilzunehmen. (4) Wenn die Leitung der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht entsprechend der von dem SCE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Ausschuss abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen. § 30 Information durch den SCE-Betriebsrat Der SCE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren. Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten § 27 Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats Der SCE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegenheiten, die die Europäische Genossenschaft selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. § 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung (1) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft hat den SCE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere 1. die Geschäftsberichte, 2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsorgans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans und 3. die Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung vorgelegt werden. (2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinn des Absatzes 1 gehören insbesondere 1. die Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage, 2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, 3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, 4. Investitionen (Investitionsprogramme), 5. grundlegende Änderungen der Organisation, 6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, 7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion, 8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben, 9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen und § 31 Fortbildung Der SCE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des SCE-Betriebsrats erforderlich sind. Der SCEBetriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage rechtzeitig der Leitung der Europäischen Genossenschaft mitzuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1927 Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. § 32 Sachverständige Der SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften sein. § 33 Kosten und Sachaufwand Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend. b) vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft in einer oder mehreren der beteiligten juristischen Personen eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger als 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und den betroffenen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst. (2) Bestand in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinn des § 2 Abs. 12 in den verschiedenen beteiligten juristischen Personen, entscheidet das besondere Verhandlungsgremium, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird. Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst und eine inländische juristische Person, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligt ist, ist die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 maßgeblich. Ist keine inländische juristische Person, deren Arbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, beteiligt, findet die Form der Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt. (3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrichtet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 1 gefasst hat. § 35 Umfang der Mitbestimmung (1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 (Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestimmung erhalten, die in der Genossenschaft vor der Umwandlung bestanden hat. (2) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 (Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung) oder des § 34 Abs. 1 Nr. 3 (Gründung auf andere Weise) vor, haben die Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl dieser Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft bemisst sich nach dem höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den Organen der beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft bestanden hat. § 36 Sitzverteilung und Bestellung (1) Der SCE-Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft auf die Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder zu wählen oder zu bestellen sind. Die Verteilung richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesell- Abschnitt 2 Mitbestimmung kraft Gesetzes § 34 Besondere Voraussetzungen (1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung 1. im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Genossenschaft, wenn in der Genossenschaft vor der Umwandlung Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsoder Verwaltungsorgan galten, 2. im Fall einer durch Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft, wenn a) vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft in einer oder mehreren der beteiligten Genossenschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf mindestens 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und den betroffenen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder b) vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft in einer oder mehreren der beteiligten Genossenschaften eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf weniger als 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und den betroffenen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckten und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst, 3. im Fall einer auf andere Weise gegründeten Europäischen Genossenschaft, wenn a) vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft in einer oder mehreren der beteiligten juristischen Personen eine oder mehrere Formen der Mitbestimmung bestanden und sich auf mindestens 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und den betroffenen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 schaften und ihrer Betriebe. Können bei dieser anteiligen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, hat der SCEBetriebsrat den letzten zu verteilenden Sitz einem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. Dieser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zugewiesen werden, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird. Dieses Verteilungsverfahren gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser Organe empfehlen oder ablehnen können. (2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelungen treffen, bestimmt der SCE-Betriebsrat die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft. (3) Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Europäischen Genossenschaft erfolgt durch ein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmervertretungen der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe zusammensetzt. Für das Wahlverfahren gelten § 6 Abs. 2 bis 4, § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten. Das Wahlergebnis ist der Leitung der Europäischen Genossenschaft, dem SCE-Betriebsrat, den Gewählten, den Sprecherausschüssen und Gewerkschaften mitzuteilen. (4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Arbeitnehmervertreter werden der Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft zur Bestellung vorgeschlagen. Die Generalversammlung ist an diese Vorschläge gebunden. § 37 Abberufung und Anfechtung (1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft kann vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Antragsberechtigt sind 1. die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium gebildet haben, 2. in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, 3. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 3 nur die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat, 4. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 4 der Sprecherausschuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat. Für das Abberufungsverfahren gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten; abweichend von § 8 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Ar- beitnehmervertreter sind von der Generalversammlung der Europäischen Genossenschaft abzuberufen. (2) Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichtsoder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind die in Absatz 1 Satz 2 Genannten, der SCE-Betriebsrat und die Leitung der Europäischen Genossenschaft. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Bestellungsbeschluss der Generalversammlung erhoben werden. § 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, die die Mitglieder der Europäischen Genossenschaft vertreten. (2) Die Zahl der geschäftsführenden Direktoren (§ 22 des SCE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens zwei. Ein Mitglied des Leitungsorgans (§ 14 des SCEAusführungsgesetzes) oder ein geschäftsführender Direktor ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig. (3) Besteht in einer der beteiligten juristischen Personen das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Mitglieder- und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren Mitglied, ist auch im Aufsichts- und Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft ein weiteres Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Mitgliederund der Arbeitnehmervertreter zu wählen. Abschnitt 3 Tendenzschutz § 39 Tendenzunternehmen (1) Auf eine Europäische Genossenschaft, die unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung. (2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderung entstehen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1929 Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, an deren Gründung natürliche Personen beteiligt sind § 40 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen Erfolgt die Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch mindestens zwei juristische Personen zusammen mit natürlichen Personen, finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung. § 41 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch ausschließlich natürliche Personen oder durch nur eine juristische Person zusammen mit natürlichen Personen (1) Wird eine Europäische Genossenschaft ausschließlich von natürlichen Personen oder von nur einer juristischen Person zusammen mit natürlichen Personen gegründet und sind bei den beteiligten natürlichen Personen und in der beteiligten juristischen Person sowie den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben vor der Gründung insgesamt mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, die aus mehreren Mitgliedstaaten kommen, finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung. (2) Sind in den Gründungsfällen des Absatzes 1 bei den beteiligten natürlichen Personen und in der beteiligten juristischen Person sowie den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben insgesamt weniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, finden 1. auf eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im Inland die Regelungen, die für eine entsprechende inländische Genossenschaft gelten, und 2. auf inländische Tochtergesellschaften und Betriebe einer Europäischen Genossenschaft die entsprechenden inländischen Regelungen Anwendung. (3) Auf eine nach Absatz 2 gegründete Europäische Genossenschaft finden die §§ 1 bis 39 entsprechende Anwendung, wenn 1. mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, die aus mehreren Mitgliedstaaten kommen, einen entsprechenden Antrag stellt oder 2. in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und ihren Betrieben die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmern, die aus mehreren Mitgliedstaaten kommen, erreicht oder überschritten wird. In diesen Fällen erfolgt die entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten ju- ristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten. (4) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan gelten, von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, ist den Arbeitnehmern nach der Sitzverlegung mindestens dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten. Teil 4 Grundsätze der Zusammenarbeit und Schutzbestimmungen § 42 Vertrauensvolle Zusammenarbeit Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauensvoll zusammen. § 43 Geheimhaltung; Vertraulichkeit (1) Informationspflichten der Leitungen und der Leitung der Europäischen Genossenschaft nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung objektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der an der Gründung beteiligten juristischen Personen, der Europäischen Genossenschaft oder deren jeweiliger Tochtergesellschaften und Betriebe gefährdet werden. (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SCEBetriebsrats sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum SCE-Betriebsrat bekannt geworden und von der Leitung der Europäischen Genossenschaft ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem SCE-Betriebsrat. (3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit des SCE-Betriebsrats nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber den 1. Mitgliedern des SCE-Betriebsrats, 2. Arbeitnehmervertretern der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 oder nach § 30 über den Inhalt der Unterrichtung und die Ergebnisse der Anhörung zu informieren sind, 3. Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft, 4. Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unterstützung herangezogen werden. (4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend für 1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 2. die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, 3. die Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise an einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung teilnehmen, 4. die Sachverständigen und Dolmetscher. (5) Die Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 3 Nr. 1 gilt für den Personenkreis nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt ferner nicht für 1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen, 2. die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr. 3 gegenüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft, gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen, die vereinbarungsgemäß zur Unterstützung herangezogen werden und gegenüber Arbeitnehmervertretern der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, sofern diese nach der Vereinbarung (§ 21) über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörung zu unterrichten sind. § 44 Schutz der Arbeitnehmervertreter Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die 1. Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, 2. Mitglieder des SCE-Betriebsrats, 3. Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken, und 4. Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossenschaft, die Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für den Kündigungsschutz, die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und die Entgeltfortzahlung. § 45 Missbrauchsverbot Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch wird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Gründung der Europäischen Genossenschaft strukturelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den Arbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder entzogen werden. § 46 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz Niemand darf 1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums, die Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung nach § 21 Abs. 2 oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen, 2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, des SCE-Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder stören oder 3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, des SCE-Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen. Teil 5 Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung § 47 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet oder 2. entgegen § 45 Satz 1 eine Europäische Genossenschaft dazu missbraucht, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, 2. entgegen § 46 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Tätigkeit behindert, beeinflusst oder stört oder 3. entgegen § 46 Nr. 3 eine dort genannte Person benachteiligt oder begünstigt. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sind das besondere Verhandlungsgremium, der SCEBetriebsrat, die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung, jedes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft sowie die Leitungen antragsberechtigt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1931 § 48 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder 2. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 den SCE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterrichtet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. § 49 Geltung nationalen Rechts (1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitnehmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Regelungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme 1. der Mitbestimmung in den Organen der Europäischen Genossenschaft, 2. der Regelung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium hat einen Beschluss nach § 16 gefasst. (2) Regelungen und Strukturen über die Arbeitnehmervertretungen einer beteiligten juristischen Person mit Sitz im Inland, die durch die Gründung der Europäischen Genossenschaft als eigenständige juristische Person erlischt, bestehen nach Eintragung der Europäischen Genossenschaft fort. Die Leitung der Europäischen Genossenschaft stellt sicher, dass diese Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen können. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Mindestzahl der Mitglieder Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen." 5. In § 5 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. c) In Nummer 4 werden jeweils das Wort ,,Berufung" durch das Wort ,,Einberufung", jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und die Wörter ,,zulassen. Die" durch die Wörter ,,zulassen; die" ersetzt. d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. b) In Nummer 1 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder", die Wörter ,,jeder Genosse" durch die Wörter ,,jedes Mitglied", das Wort ,,dieselben" durch das Wort ,,diese" und das Wort ,,Zehnteile" durch das Wort ,,Zehntel" ersetzt. 8. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" und das Wort ,,Genosse" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen." Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften (1) Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt: ,,(Genossenschaftsgesetz ­ GenG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer ,,eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes." b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,oder deren sozialer oder kultureller Belange" eingefügt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt und die Nummer 4 wie folgt gefasst: ,,4. die Generalversammlung über bestimmte Gegenstände nicht mit einfacher, sondern mit einer größeren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschließen kann;". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Sie muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden können. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung; abweichend hiervon kann die Satzung die Zustimmung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten." c) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Mindestkapital (1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. (2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. Das Nähere regelt die Satzung." 11. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch die Wörter ,,Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen." 12. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss, und eine Abschrift der Satzung;". bb) In Nummer 3 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. 14. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn der Prüfungsverband erklärt, dass Sacheinlagen überbewertet worden sind." b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" und die Wörter ,,in dem Statut" durch die Wörter ,,in der Satzung" ersetzt. 15. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das eingetragene Statut" durch die Wörter ,,Die eingetragene Satzung" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. 16. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. 17. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Genosse" durch die Wörter ,,Das Mitglied" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1933 18. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieds" und das Wort ,,Statut" durch das Wort ,,Satzung" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung", das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und die Wörter ,,im Statut" durch die Wörter ,,in der Satzung" ersetzt. 19. In § 15b Abs. 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieds" ersetzt. 20. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Abänderung des Statuts" durch die Wörter ,,Änderung der Satzung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. bbb) In den Nummern 4 und 6 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. ccc) Nach Nummer 8 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9 bis 11 angefügt: ,,9. Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals, 10. Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, 11. Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen." bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen." cc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen." d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" und die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. 21. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter ,, , soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält" gestrichen. 22. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Genossen" durch die Wörter ,,ihrer Mitglieder" und die Wörter ,,dem Statut" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Letzteres" durch das Wort ,,Diese" ersetzt. 23. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung", die Wörter ,, , sowie Bestimmung darüber treffen" durch die Wörter ,,und bestimmen" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 24. In § 20 werden die Wörter ,,Durch das Statut kann festgesetzt werden" durch die Wörter ,,Die Satzung kann bestimmen" ersetzt. 25. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,der Genosse" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 26. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" und das Wort ,,es" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 27. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieds" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,der Genosse" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. 28. § 22a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" und die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt sowie die Angabe ,,(§§ 75, 76 Abs. 4, § 115b)" gestrichen. 29. In § 22b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 30. § 23 wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam." 31. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht." 32. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. 33. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter ,,des Gerichts (§ 10)" durch die Wörter ,,des nach § 10 zuständigen Gerichts" ersetzt. 34. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,gewisse" jeweils durch das Wort ,,bestimmte", das Wort ,,gewissen" durch das Wort ,,bestimmten" und das Wort ,,erfordert" durch das Wort ,,erforderlich" ersetzt. 35. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,jeder Genosse" durch die Wörter ,,jedes Mitglied der Genossenschaft" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,der Genosse" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. 36. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. 37. In § 32 werden die Wörter ,,dem Gericht (§ 10)" durch die Wörter ,,dem nach § 10 zuständigen Gericht" ersetzt. 38. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,so trifft sie die Beweislast" durch die Wörter ,,tragen sie die Beweislast" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,dem Statut" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" ersetzt. 39. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" und das Wort ,,Mitgliedern" durch das Wort ,,Personen" sowie in Satz 2 die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Mitglieder" die Wörter ,,des Aufsichtsrats" eingefügt und das Wort ,,(Tantieme)" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Mitgliede" durch das Wort ,,Mitglied" und das Wort ,,dasselbe" durch das Wort ,,es" ersetzt. 40. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben." 41. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen und die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen." b) In Absatz 2 werden das Wort ,,Er" durch die Wörter ,,Der Aufsichtsrat" und die Wörter ,,zu berufen" durch das Wort ,,einzuberufen" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, gilt § 44." c) In Absatz 3 werden das Wort ,,Obliegenheiten" durch das Wort ,,Aufgaben" und die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihre Aufgaben nicht durch andere Personen wahrnehmen lassen." 42. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten. Die Satzung kann bestimmen, dass über die Führung von Prozessen gegen Vorstandsmitglieder die Generalversammlung entscheidet." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1935 b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort ,,letztere" durch die Wörter ,,die Gewährung des Kredits" und die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,in" durch das Wort ,,von" ersetzt. 43. In § 40 werden nach dem Wort ,,Ermessen" die Wörter ,,von der Generalversammlung abzuberufende" eingefügt und die Wörter ,,ohne Verzug" durch das Wort ,,unverzüglich" und die Wörter ,,zu berufenden" durch das Wort ,,einzuberufenden" ersetzt. 44. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Statut" durch das Wort ,,Satzung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden: 1. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme. 2. Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. 3. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen. Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder." d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Genosse" durch die Wörter ,,Das Mitglied" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Genosse" durch die Wörter ,,Das Mitglied" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten." f) In Absatz 6 werden die Wörter ,,der vertretene Genosse" und die Wörter ,,den vertretenen Genossen" jeweils durch die Wörter ,,das vertretene Mitglied" ersetzt. g) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Satzung vorsehen, dass in bestimmten Fällen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Generalversammlung teilnehmen können und dass die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen werden darf." 45. § 43a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,das Statut" werden durch die Wörter ,,die Satzung" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die Satzung kann auch bestimmen, dass bestimmte Beschlüsse der Generalversammlung vorbehalten bleiben. Der für die Feststellung der Mitgliederzahl maßgebliche Zeitpunkt ist für jedes Geschäftsjahr jeweils das Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, können natürliche Personen, die zu deren gesetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter gewählt werden." c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch die Wörter ,,Mitgliedern der Genossenschaft" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" ersetzt. bb) In Satz 5 Nr. 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 ,,Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem Fall ausreichend, um einen Wahlvorschlag einreichen zu können." dd) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Eine Liste mit den Namen und Anschriften der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter ist mindestes zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft und ihren Niederlassungen zur Einsichtnahme für die Mitglieder auszulegen." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen." f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: ,,(7) Die Generalversammlung ist zur Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder dem in der Satzung hierfür bestimmten geringeren Teil in Textform beantragt wird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend." 46. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,berufen" durch das Wort ,,einberufen" und die Wörter ,,dem Statut oder diesem Gesetze" durch die Wörter ,,der Satzung oder diesem Gesetz" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,außer den im Statut oder in diesem Gesetz" durch die Wörter ,,außer in den in der Satzung oder diesem Gesetz" und die Wörter ,,zu berufen" durch das Wort ,,einzuberufen" ersetzt. 47. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder der in der Satzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Mitglieder, auf deren Verlangen eine Vertreterversammlung einberufen wird, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen. Die Satzung kann Bestimmungen darüber treffen, dass das Rede- und Antragsrecht in der Vertreterversammlung nur von einem oder mehreren von den teilnehmenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten ausgeübt werden kann." b) In Absatz 2 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt und folgende Sätze angefügt: ,,Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände zur Beschlussfassung einer Vertreterversammlung angekündigt werden, können an dieser Versammlung mit Rede- und Antragsrecht hinsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,so kann das Gericht (§ 10) die Genossen" durch die Wörter ,,kann das nach § 10 zuständige Gericht die Mitglieder" und das Wort ,,Berufung" durch das Wort ,,Einberufung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Berufung" durch das Wort ,,Einberufung" ersetzt. 48. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen. (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt." 49. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren." 50. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Einsicht der Genossen" durch die Wörter ,,Einsichtnahme der Mitglieder" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Jeder Genosse" durch die Wörter ,,Jedes Mitglied" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1937 b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. 51. In § 50 werden die Wörter ,,das Statut die Genossen" durch die Wörter ,,die Satzung die Mitglieder" ersetzt. 52. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder Statuts" durch die Wörter ,,oder der Satzung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse, sofern er" durch die Wörter ,,jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es", die Wörter ,,jeder nicht erschienene Genosse, sofern er" durch die Wörter ,,jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es", die Wörter ,,oder sofern er" durch die Wörter ,,oder sofern es", das Wort ,,Berufung" durch das Wort ,,Einberufung" und das Wort ,,gehörig" durch das Wort ,,ordnungsgemäß" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde." c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,ohne Verzug von dem Vorstande" durch die Wörter ,,unverzüglich vom Vorstand" ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem nach § 10 zuständigen Gericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen. Eine gerichtliche Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetragene Beschluss veröffentlicht worden war." 53. § 52 wird aufgehoben. 54. § 53 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Million Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen." 55. In § 54a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,das Gericht (§ 10)" durch die Wörter ,,das nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt. 56. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person 1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist; 2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist; 3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks a) bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat, b) bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat, c) Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder d) eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken, sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann. Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Nimmt die zu prüfende Genossenschaft einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus § 319a Abs. 1 des Handelsge- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 setzbuchs auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten." 57. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort ,,ferner" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,, , im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Verbandes," durch die Wörter ,,oder des Verbandes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Gericht (§ 10)" durch die Wörter ,,das nach § 10 zuständige Gericht" und die Wörter ,, , im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Verbandes," durch die Wörter ,,oder des Verbandes" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge unverzüglich zu stellen, soweit diese nicht vom Verband gestellt werden." 58. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, werden die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden nach den Absätzen 2 bis 4 durch einen von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten wahrgenommen." 59. § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu unterzeichnen und dem Vorstand der Genossenschaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen; § 57 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen." 60. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Berufung" wird durch das Wort ,,Einberufung" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts zu nehmen." 61. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten" durch die Wörter ,,bei ihrer Tätigkeit" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Obliegenheiten" durch das Wort ,,Pflichten" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter ,,dem Spitzenverband" durch die Wörter ,,einem Spitzenverband" ersetzt. 62. § 63 Satz 2 wird aufgehoben. 63. § 63a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 wird aufgehoben. 64. § 63b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Unternehmungen" durch die Wörter ,,Unternehmen oder andere Vereinigungen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,oberste Landesbehörde (§ 63)" durch das Wort ,,Behörde" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Unternehmungen" durch die Wörter ,,Mitglieder des Verbandes" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter ,,(§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Wörter ,,nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 65. § 63c Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Änderungen der Satzung, die nach den Absätzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen zum Gegenstand haben, sind der für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen." 66. In § 63d werden die Wörter ,,den Gerichten (§ 10)" durch die Wörter ,,den nach § 10 zuständigen Gerichten", die Wörter ,,die Genossenschaften" durch die Wörter ,,die ihm angehörenden Genossenschaften" sowie die Wörter ,,dem Verbande angehörigen Genossenschaften" durch die Wörter ,,ihm angehörenden Genossenschaften" ersetzt. 67. In § 63e Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften" durch die Wörter ,,nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften" ersetzt. 68. In § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,ein besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Wörter ,,ein nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer Vertreter" ersetzt. 69. In § 63g Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter ,,(§ 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)" durch die Wörter ,,nach § 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung" ersetzt. 70. § 64a wird wie folgt gefasst: ,,§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagen nach § 64 nicht erfüllt. Vor der Entziehung ist der Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1939 Vorstand des Verbandes anzuhören. Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen." 71. In § 64b Satz 1 werden die Wörter ,,das Gericht (§ 10)" durch die Wörter ,,das nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt. 72. Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst: ,,§ 65 Kündigung des Mitglieds (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. (2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen alle Mitglieder als Unternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen. (3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann. (4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird. (5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam. § 66 Kündigung durch Gläubiger (1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben. Die Ausübung des Kündigungsrechts ist ausgeschlossen, solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar ist. (2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Bescheinigungen über den fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beigefügt werden. § 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Schriftform. Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen." 73. § 67a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, kann kündigen: 1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist; 2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist. Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Fall der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 74. § 67b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Genosse, der" durch die Wörter ,,Mitglied, das", das Wort ,,er" durch das Wort ,,es", die Wörter ,,nach dem Statut" durch die Wörter ,,nach der Satzung" und die Wörter ,,dem Genossen in Anspruch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 genommene Leistung der Genossenschaft war" durch die Wörter ,,dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,Abs. 2 bis 4" durch die Angabe ,,Abs. 2 bis 5" ersetzt. 75. § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Ausschluss eines Mitglieds (1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. (2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat." 76. In § 69 werden die Wörter ,,des Ausscheidens des Genossen" durch die Wörter ,,der Beendigung der Mitgliedschaft" und die Wörter ,,der Genosse" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. 77. § 73 wird wie folgt gefasst: ,,§ 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied (1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft. (2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Fall des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt. (3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Er- fordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam." 78. § 75 wird wie folgt gefasst: ,,§ 75 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendigung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist." 79. § 76 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Absätze 1 bis 4 ersetzt: ,,(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber, im Fall einer vollständigen Übertragung anstelle des Mitglieds, der Genossenschaft beitritt oder bereits Mitglied der Genossenschaft ist und das bisherige Geschäftsguthaben dieses Mitglieds mit dem ihm zuzuschreibenden Betrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt. Eine teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ist unwirksam, soweit das Mitglied nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. (2) Die Satzung kann eine vollständige oder teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben ausschließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen; dies gilt nicht für die Fälle, in denen in der Satzung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 eine Kündigungsfrist von mehr als fünf Jahren bestimmt oder nach § 8a oder § 73 Abs. 4 der Anspruch nach § 73 Abs. 2 Satz 2 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens eingeschränkt ist. (3) Auf die Beendigung der Mitgliedschaft und die Verringerung der Anzahl der Geschäftsanteile ist § 69 entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft aufgelöst, hat das ehemalige Mitglied Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1941 im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung es verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als der Erwerber diese nicht leisten kann." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter ,,dem Statut ein Genosse" werden durch die Wörter ,,der Satzung ein Mitglied", die Wörter ,,einen anderen Genossen" durch die Wörter ,,ein anderes Mitglied" ersetzt. 80. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Tode des Genossen" durch die Wörter ,,Tod eines Mitglieds" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieds" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,im Statut" durch die Wörter ,,in der Satzung" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieds" ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 76 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 76 Abs. 4" ersetzt. 81. § 77a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Handelsgesellschaft" durch das Wort ,,Personengesellschaft" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,der Genosse" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. 82. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,ohne Verzug" durch das Wort ,,unverzüglich" ersetzt. 83. Die §§ 79 bis 81 werden wie folgt gefasst: ,,§ 79 Auflösung durch Zeitablauf (1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden. § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft (1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der Generalversammlung oder durch Zeitablauf aufgelöst worden, kann die Generalversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des nach Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Mitglieder begonnen ist, die Fortsetzung der Genossenschaft beschließen; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann nicht beschlossen werden, wenn die Mitglieder nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen worden sind. (2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, darüber zu hören, ob die Fortsetzung der Genossenschaft mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist. (3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist in jeder über die Fortsetzung der Genossenschaft beratenden Generalversammlung zu verlesen. Dem Prüfungsverband ist Gelegenheit zu geben, das Gutachten in der Generalversammlung zu erläutern. (4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft nach dem Gutachten des Prüfungsverbandes mit den Interessen der Mitglieder nicht vereinbar, bedarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder in zwei mit einem Abstand von mindestens einem Monat aufeinander folgenden Generalversammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Vorstand hat bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass der Beschluss der Generalversammlung zu einer Zeit gefasst wurde, zu der noch nicht mit der Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens der Genossenschaft an die Mitglieder begonnen worden war. § 80 Auflösung durch das Gericht (1) Hat die Genossenschaft weniger als drei Mitglieder, hat das nach § 10 zuständige Gericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht. (2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst. § 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde (1) Gefährdet eine Genossenschaft durch gesetzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger das Gemeinwohl und sorgen die Generalversammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Abberufung der Verwaltungsträger oder ist der Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Ge- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 nossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst werden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. (2) Nach der Auflösung findet die Liquidation nach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Bestellung oder Abberufung der Liquidatoren kann auch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde stellen. (3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das Gericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen. (4) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem nach § 10 zuständigen Gericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betroffen sind, in das Genossenschaftsregister ein." 84. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,ohne Verzug" durch das Wort ,,unverzüglich" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,(§ 81a Nr. 2)" durch die Wörter ,,wegen Vermögenslosigkeit" ersetzt. 85. § 83 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,nicht dieselbe durch das Statut" durch die Wörter ,,sie nicht durch die Satzung" ersetzt. b) In Absatz 3 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und die Wörter ,,das Gericht (§ 10)" durch die Wörter ,,das nach § 10 zuständige Gericht" ersetzt. 86. § 85 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Liquidatoren zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma einen die Liquidation andeutenden Zusatz und ihre Namensunterschrift hinzufügen." 87. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nichts anderes ergibt." 88. § 87a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbetrags nicht aus, kann die Generalversammlung beschließen, dass die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile bis zur Deckung des Fehlbetrags weitere Zahlungen zu leisten haben. Für Genossenschaften, bei denen die Mitglieder keine Nachschüsse zur Insolvenz- masse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn die Satzung dies bestimmt. Ein Mitglied kann zu weiteren Zahlungen höchstens bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden, der dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Feststellung des Verhältnisses der Geschäftsanteile und des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile gelten als Geschäftsanteile eines Mitglieds auch die Geschäftsanteile, die es entgegen den Bestimmungen der Satzung über eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen hat." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. 89. § 88a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(§ 7 Nr. 1)" gestrichen und die Angabe ,,(§ 73 Abs. 2)" durch die Wörter ,,nach § 73 Abs. 2 Satz 4" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Zentralkasse oder an eine der fortlaufenden Überwachung" durch die Wörter ,,Zentralbank oder an eine der Prüfung" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 90. § 89 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen." b) In Satz 3 werden die Wörter ,,erste Bilanz" durch das Wort ,,Eröffnungsbilanz" ersetzt. 91. In § 90 Abs. 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt und die Angabe ,,(§ 82 Abs. 2)" gestrichen. 92. § 91 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und die Wörter ,,ersten Liquidationsbilanz (§ 89)" durch das Wort ,,Eröffnungsbilanz" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Angabe ,,(§ 33)" gestrichen und die Wörter ,,ersten Liquidationsbilanz" durch das Wort ,,Eröffnungsbilanz" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. 93. In § 92 Satz 1 werden die Angabe ,,(§ 91 Abs. 3)" gestrichen und die Wörter ,,das Statut einer physischen" durch die Wörter ,,die Satzung einer natürlichen" ersetzt. 94. § 93 wird wie folgt gefasst: ,,§ 93 Aufbewahrung von Unterlagen Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mit- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1943 glieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das nach § 10 zuständige Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen." 95. In § 94 werden die Wörter ,,das Statut nicht die für dasselbe" durch die Wörter ,,die Satzung nicht die für sie" und die Wörter ,,jeder Genosse und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats" durch die Wörter ,,jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied" ersetzt. 96. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt und die Wörter ,,sowie über die Grundsätze für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses" gestrichen. b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Berufung" durch das Wort ,,Einberufung" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter ,,die Genossen" durch die Wörter ,,die Mitglieder" und die Wörter ,,einzelnen Genossen" durch die Wörter ,,einzelnen Mitgliedern" ersetzt. 97. In § 96 werden die Wörter ,,und des § 52" gestrichen. 98. In § 97 Abs. 3 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und die Wörter ,,des folgenden Abschnitts" durch die Wörter ,,des Abschnitts 7" ersetzt. 99. In § 98 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 100. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,ohne schuldhaftes Zögern" durch das Wort ,,unverzüglich" ersetzt. 101. Die §§ 105 und 106 werden wie folgt gefasst: ,,§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder (1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Fall eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. (2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt. (3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt. (4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen. (5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat. § 106 Vorschussberechnung (1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich, nachdem die Vermögensübersicht nach § 153 der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle niedergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder zur Deckung des aus der Vermögensübersicht ersichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben. Sind in der Vermögensübersicht Fortführungsund Stilllegungswerte nebeneinander angegeben, ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der Grundlage der Stilllegungswerte ergibt. (2) In der Vorschussberechnung sind alle Mitglieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Gesamtbetrag entsteht. (3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenzgericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen." 102. In § 107 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort ,,Derselbe" durch die Wörter ,,Der Termin" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 103. § 108a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, auf anteilige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und auf Nachschüsse mit Genehmigung des Insolvenzgerichts abtreten." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Zentralkasse oder an eine der fortlaufenden Überwachung" durch die Wörter ,,Zentralbank oder an eine der Prüfung" ersetzt. 104. § 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,ohne Verzug" durch das Wort ,,unverzüglich" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,einen Genossen" durch die Wörter ,,ein Mitglied" und die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 Wörter ,,in Gemäßheit" durch die Wörter ,,nach Maßgabe" ersetzt. 105. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Jeder Genosse" durch die Wörter ,,Jedes Mitglied" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,in dem Termin (§ 107)" durch die Wörter ,,in dem nach § 107 Abs. 1 anberaumten Termin" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 106. § 112 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,darauf anträgt" durch die Wörter ,,dies beantragt" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Vorschriften der Zivilprozessordnung §§ 769, 770" durch die Wörter ,,§§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 107. § 112a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Genosse" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. 108. In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und die Wörter ,,in Gemäßheit" durch das Wort ,,auf Grund" ersetzt. 109. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung begonnen wird oder sobald nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenzordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat der Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen, ob und in welcher Höhe nach der Verteilung des Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwieweit er durch die bereits geleisteten Nachschüsse gedeckt ist." b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 110. § 115 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 203 der Insolvenzordnung)" durch die Wörter ,,nach § 203 der Insolvenzordnung" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 111. § 115a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die eingezogenen Beträge (§ 110)" durch die Wörter ,,die nach § 110 eingezogenen Beträge" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" ersetzt. 112. In § 115b werden jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" und die Angabe ,,§ 76 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 76 Abs. 4" ersetzt. 113. § 115c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,ohne Verzug" durch das Wort ,,unverzüglich" und das Wort ,,Ausgeschiedenen" durch die Wörter ,,ausgeschiedenen Mitglieder" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,dieselben" durch die Wörter ,,die ausgeschiedenen Mitglieder" ersetzt. 114. § 115d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,Bestimmungen" durch das Wort ,,Vorschriften" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Aus den Nachschüssen der verbliebenen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt oder sichergestellt sind." 115. § 116 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und die Wörter ,,dem Statut" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. b) In Nummer 4 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 116. § 117 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,im Statut" durch die Wörter ,,in der Satzung" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen." c) In Absatz 3 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und die Wörter ,,ohne Verzug" durch das Wort ,,unverzüglich" ersetzt. 117. § 118 wird wie folgt gefasst: ,,§ 118 Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft (1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, kann kündigen 1. jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn die Aufnahme seines Widerspruchs in die Niederschrift verweigert worden ist; 2. jedes in der Generalversammlung nicht erschienene Mitglied, wenn es zu der Generalversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1945 ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist. Hat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Fall der Kündigung wirkt der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft weder für noch gegen das Mitglied. (3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Für die Auseinandersetzung des ehemaligen Mitglieds mit der Genossenschaft ist die für die Fortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Eröffnungsbilanz maßgeblich. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des § 8a Abs. 2 und des § 73 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen; auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat es vorbehaltlich des § 73 Abs. 3 keinen Anspruch." 118. In § 119 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung", das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und die Wörter ,,im Statut" durch die Wörter ,,in der Satzung" ersetzt. 119. § 121 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Genosse" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. c) In Satz 3 wird das Wort ,,Es" durch das Wort ,,Sie" ersetzt. 120. § 148 wird wie folgt gefasst: ,,§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." 121. § 157 wird wie folgt gefasst: ,,§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen." 122. Nach § 157 wird folgender § 158 eingefügt: ,,§ 158 Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes (1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genossenschaft in deren Satzung ein öffentliches Blatt bestimmt, das vorübergehend oder dauerhaft nicht erscheint, müssen bis zum Wiedererscheinen des Blattes oder einer anderweitigen Regelung durch die Satzung die Bekanntmachungen statt in dem nicht erscheinenden Blatt in einem der Blätter erfolgen, in denen die Eintragungen in das Genossenschaftsregister bekannt gemacht werden. (2) Macht das Registergericht die Eintragungen in das Genossenschaftsregister nur im Bundesanzeiger bekannt, hat es für die Bekanntmachung der Einberufung der Generalversammlung, in der im Sinn des Absatzes 1 die Satzung geändert werden soll, auf Antrag des Vorstands oder einer anderen nach der Satzung oder diesem Gesetz zur Einberufung befugten Person mindestens ein öffentliches Blatt zu bestimmen." 123. § 160 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Gericht (§ 10)" durch die Wörter ,,dem nach § 10 zuständigen Gericht" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 Satz 2" eingefügt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Rücksichtlich des Verfahrens" durch die Wörter ,,Für das Verfahren" ersetzt. 124. § 162 Satz 2 wird aufgehoben. 125. § 163 wird aufgehoben. 126. § 164 wird wie folgt gefasst: ,,§ 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung § 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 127. § 165 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. (2) Dem Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Genossenschaftsgesetzes erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergibt. Die einzelnen Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergeben. ,,(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form. (2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes)." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Vorstandsmitglieder" ein Komma und die Wörter ,,bei einer Europäischen Genossenschaft der erschienenen Mitglieder des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren," eingefügt und die Angabe ,,(Gesetz §§ 25, 42 Abs. 1, § 85)" durch die Angabe ,,(§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes)" ersetzt. 7. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,und jede Europäische Genossenschaft" eingefügt. 8. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,oder Europäische Genossenschaft" eingefügt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob 1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht, 2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und 3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält." b) In den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 werden jeweils die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,dem Statut" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister (1) Die Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt: ,,(Genossenschaftsregisterverordnung ­ GenRegV)". 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vorstand" ein Komma und die Wörter ,,bei einer Europäischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren," eingefügt. 3. In § 4 wird die Angabe ,,(Gesetz § 156)" gestrichen. 4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind." b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1947 cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital (§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist auch diese Bestimmung aufzunehmen." d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" und die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Auf die Eintragung der Satzung der Europäischen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden." 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Abänderung der im § 15 Abs. 3 und 4 dieser Vorschriften bezeichneten Bestimmungen des Statuts" durch die Wörter ,,Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung" und die Wörter ,,Abänderung des Statuts" durch das Wort ,,Satzungsänderung" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/ 2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1)." 11. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Stellvertreter" ein Komma und die Wörter ,,bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von geschäftsführenden Direktoren und ihrer Stellvertreter" eingefügt und die Angabe ,,(Gesetz § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 35)" durch die Angabe ,,(§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes)" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Vorstandsmitglieder" ein Komma und die Wörter ,,Mitglieder des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direktoren" eingefügt. 12. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft oder einer Europäischen Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt 1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft auf Grund der Anmeldung des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren, 2. in den übrigen Fällen von Amts wegen, und zwar a) im Fall des § 80 des Gesetzes sowie im Fall des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht erlassenen Auflösungsbeschlusses, b) im Fall des § 81 des Gesetzes auf Grund der von dem zuständigen Landgericht dem Registergericht mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist, c) im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Fall des § 81a Nr. 1 des Gesetzes auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 31 der Insolvenzordnung)." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vorstand" ein Komma und die Wörter ,,bei einer Europäischen Genossenschaft vom Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Vorstandes" ein Komma und die Wörter ,,bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren" eingefügt. 13. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,eine Genossenschaft" die Wörter ,,oder eine Europäische Genossenschaft", nach den Wörtern ,,der Genossenschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Genossenschaft" und nach dem Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ein Komma und die Wörter ,,§ 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes" eingefügt. b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,oder Europäische Genossenschaft" eingefügt. 14. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Genossenschaft" eingefügt. 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,oder die Europäische Genossenschaft" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Genossenschaft" eingefügt. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder", die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" und jeweils die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" sowie der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,auch ist die Bestimmung eines Mindestkapitals in der Satzung einzutragen." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einer Europäischen Genossenschaft ist das Grundkapital mit dem Hinweis, dass dieses veränderlich ist, einzutragen." d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der Genossenschaft" die Wörter ,,oder der Europäischen Genossenschaft", nach dem Wort ,,Vorstandes" ein Komma und die Wörter ,,bei einer Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren", nach dem Wort ,,Kreditinstituten" das Wort ,,durch" und nach den Wörtern ,,die Genossenschaft" die Wörter ,,oder Europäische Genossenschaft" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Vorstandes" ein Komma und die Wörter ,,bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren" eingefügt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Vorstandes" ein Komma und die Wörter ,,bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren," und vor dem Wort ,,Liquidatoren" das Wort ,,der" eingefügt. e) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt und nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,oder Europäischen Genossenschaft" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter ,,betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" gestrichen. bbb) In Doppelbuchstabe bb werden jeweils nach dem Wort ,,Genossenschaft" die Wörter ,,oder Europäischen Genossenschaft" eingefügt. 16. Die Anlage 1 (zu § 25) wird wie folgt geändert: a) In Spalte 3 werden nach dem Wort ,,Nachschusspflicht" ein Komma und die Wörter ,,Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft" eingefügt. b) In Spalte 4 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Vorstand" ein Semikolon und die Wörter ,,Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft;" eingefügt. c) In Spalte 6 Buchstabe a wird das Wort ,,Statut" durch das Wort ,,Satzung" ersetzt. 17. Die Anlage 2 (zu § 25) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Nachschusspflicht" ein Komma und die Wörter ,,Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft" eingefügt. b) In Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort ,,Vorstand" ein Semikolon und die Wörter ,,Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft;" eingefügt. c) In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort ,,Statut" durch das Wort ,,Satzung" ersetzt. (2) Der Genossenschaftsregisterverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Genossenschaftsregisterverordnung erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ergibt. Die einzelnen Vorschriften der Genossenschaftsregisterverordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ergeben. Artikel 5 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: 1. In § 74c Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,dem Genossenschaftsgesetz" ein Komma und die Wörter ,,dem SCE-Ausführungsgesetz" eingefügt. 2. § 95 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort ,,Handelsgesellschaft" die Wörter ,,oder Genossenschaft" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Aktiengesetzes" ein Komma und die Wörter ,,nach § 51 Abs. 3 Satz 3 oder § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4c des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. In § 145 Abs. 1 werden nach der Angabe ,,(ABl. EG Nr. L 294 S. 1)," die Wörter ,,nach Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1)," eingefügt. 2. In § 147 Abs. 3 werden die Wörter ,,§§ 94, 95 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften," durch die Wörter ,,§§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1949 3. In § 148 Abs. 1 werden die Wörter ,,§ 45 Abs. 3, § 61, § 83 Abs. 3, 4, § 93 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften," durch die Wörter ,,§ 45 Abs. 3, § 83 Abs. 3 und 4 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. b) Der Nummer 5 wird ein Komma und das Wort ,,und" angefügt. c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft". Artikel 7 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes)." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied." b) In Satz 2 wird die Angabe ,,und 4" durch die Angabe ,, , 4 und 5" ersetzt. 3. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. der Nummer 5 die Eintragung der SE nach den Vorschriften des Sitzstaates bekannt gemacht worden ist oder als bekannt gemacht gilt;". b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,,6. der Nummer 6 die Eintragung der Europäischen Genossenschaft nach den Vorschriften des Sitzstaates bekannt gemacht worden ist oder". 4. In § 5 wird am Ende der Nummer 5 ein Semikolon eingefügt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft". 5. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt: ,,§ 6b Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer Europäischen Genossenschaft Wird bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) nach den Vorschriften des SCE-Ausführungsgesetzes ein Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder einer sich verschmelzenden Genossenschaft, die selbst nicht antragsberechtigt Artikel 8 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt geändert: 1. § 2a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3d wird das Wort ,,Leitungsorgan" durch das Wort ,,Verwaltungsorgan" ersetzt. b) Nach Nummer 3d wird folgende Nummer 3e eingefügt: ,,3e. Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;". 2. In § 10 Satz 1 werden die Angabe ,,§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3d" durch die Angabe ,,§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3e" und die Wörter ,,und dem SE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter ,, , dem SE-Beteiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz" ersetzt. 3. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll." 4. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter ,,und dem SE-Beteiligungsgesetz" durch die Wörter ,, , dem SE-Beteiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Kostenordnung In § 39 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Gesellschaftsverträgen" das Komma durch das Wort Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 ,,und" ersetzt sowie nach dem Wort ,,Satzungen" die Wörter ,,und Statuten" gestrichen. Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird wie folgt geändert: 1. § 337 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben." b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 2. In § 338 Abs. 1 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 3. In § 339 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. Artikel 10 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Gesellschaftsvertrags" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und nach dem Wort ,,Satzung" die Wörter ,,oder eines Statuts" gestrichen. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Gesellschaftsvertrags" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und nach dem Wort ,,Satzung" die Wörter ,,oder des Statuts" gestrichen. 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Recht der Europäischen Union Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich." 3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In Teil 3 Abschnitt 1 wird nach der Überschrift folgende Vorbemerkung 3.1 eingefügt: ,,Vorbemerkung 3.1: Die Gebühr 3100 wird auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland erhoben." b) In Nummer 5003 werden die Wörter ,,ersten Bilanz" durch das Wort ,,Eröffnungsbilanz" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes § 8f Abs. 2 Nr. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,". Artikel 14 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Satzungen" das Komma und das Wort ,,Statuten" gestrichen. 2. In § 2 werden nach dem Wort ,,Aktionäre" das Komma und das Wort ,,Genossen" gestrichen. 3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Partnerschaftsvertrag" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder das Statut" gestrichen. 4. In § 37 werden die Wörter ,, , die Satzung oder das Statut" durch die Wörter ,,oder die Satzung" ersetzt. 5. In den §§ 57 und 74 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Partnerschaftsverträgen" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder Statuten" gestrichen. 6. In § 79 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung In § 7b Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch die Wörter ,,§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1951 7. § 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,jeder Genosse" durch die Wörter ,,jedes Mitglied" und die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,jeder Genosse" durch die Wörter ,,jedes Mitglied", die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung", die Wörter ,,eines Genossen" durch die Wörter ,,eines Mitglieds" und die Wörter ,,die Genossen" durch die Wörter ,,die Mitglieder" ersetzt. 8. In § 81 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 9. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. 10. In § 84 Satz 2 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. 11. In § 85 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieds" ersetzt. 12. § 87 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,jeder Genosse" durch die Wörter ,,jedes Mitglied" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Genosse" und die Wörter ,,den Genossen" jeweils durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. 13. In § 88 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter ,,eines Genossen" durch die Wörter ,,eines Mitglieds", das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" und die Wörter ,,den Genossen" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. 14. § 89 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,jeden neuen Genossen" durch die Wörter ,,jedes neue Mitglied" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Genossen" durch die Wörter ,,des Mitglieds" sowie die Wörter ,,der Genosse" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. bb) In Nummer 5 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 15. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,jeder Genosse" durch die Wörter ,,jedes Mitglied", die Wörter ,,wenn er" durch die Wörter ,,wenn es" und die Wörter ,,sofern er" durch die Wörter ,,sofern es" ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" und das Wort ,,der" durch das Wort ,,das" ersetzt. 16. In § 92 Abs. 1 werden die Wörter ,,den Genossen" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. 17. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Dieser Genosse" durch die Wörter ,,Dieses Mitglied", die Wörter ,,das er" durch die Wörter ,,das es", die Wörter ,,hat er" durch die Wörter ,,hat es", die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" sowie das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,von dem früheren Genossen" durch die Wörter ,,von dem früheren Mitglied" und die Wörter ,,dieser Genosse" durch die Wörter ,,dieses Mitglied" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" und die Wörter ,,ihrer Genossen" durch die Wörter ,,ihrer Mitglieder" ersetzt. 18. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. 19. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. 20. In § 98 Satz 1 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. 21. In § 107 Abs. 2 werden die Wörter ,,(§ 63 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften)" gestrichen. 22. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Partnerschaftsvertrages" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder des Statuts" gestrichen. 23. In § 147 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. 24. In § 148 Abs. 1 wird das Wort ,,Statut" durch das Wort ,,Satzung" ersetzt. 25. In § 200 Abs. 2 werden die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. 26. § 218 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" sowie das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieds" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,jeder Genosse" durch die Wörter ,,jedes Mitglied" ersetzt. 27. In § 222 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. 28. § 252 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 29. § 253 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" sowie das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieds" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,jeder Genosse" durch die Wörter ,,jedes Mitglied" ersetzt. 30. In § 254 Abs. 1 werden die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung" ersetzt. 31. § 255 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieds" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. 32. § 256 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,eines Genossen" durch die Wörter ,,eines Mitglieds", das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" und die Wörter ,,den Genossen" durch die Wörter ,,das Mitglied" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 3 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 33. In § 258 Abs. 2 werden die Wörter ,,jeden Genossen, der" durch die Wörter ,,jedes Mitglied, das" ersetzt. 34. In § 259 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 35. § 260 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitgliedern" ersetzt. b) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" und in Satz 2 das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglied" ersetzt. 36. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,wenigstens hundert Genossen" durch die Wörter ,,mindestens 100 Mitglieder" und die Wörter ,,tausend Genossen ein Zehntel der Genossen" durch die Wörter ,,1 000 Mitgliedern ein Zehntel der Mitglieder" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. 37. § 263 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,jeder Genosse, der" durch die Wörter ,,jedes Mitglied, das" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,jeden Genossen" durch die Wörter ,,jedes Mitglied" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 38. In § 264 Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 39. In § 270 Abs. 1 werden die Wörter ,,jeden Genossen, der" durch die Wörter ,,jedes Mitglied, das" ersetzt. 40. In § 271 werden die Wörter ,,jeder Genosse, der" durch die Wörter ,,jedes Mitglied, das", die Wörter ,,des Statuts" durch die Wörter ,,der Satzung", das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" und jeweils die Wörter ,,des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch die Wörter ,,des Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. 41. In § 284 Satz 1 werden die Wörter ,,das Statut" durch die Wörter ,,die Satzung" und das Wort ,,Genossen" durch die Wörter ,,Mitglieder der Genossenschaft" ersetzt. 42. § 288 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch die Wörter ,,Mitglieds der Genossenschaft" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. 43. § 289 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1953 b) In Absatz 1 wird das Wort ,,Genossen" durch die Wörter ,,Mitglied der Genossenschaft" und das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. 44. In § 315 Abs. 1 werden die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. 3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaften" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. 4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter ,, , das Statut" gestrichen. 5. In § 8 Abs. 1 werden vor dem Wort ,,Gesellschaftsvertrag" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt, die Wörter ,,oder Statut" gestrichen, vor den Wörtern ,,des Gesellschaftsvertrags" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und die Wörter ,,oder des Statuts" gestrichen. 6. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , im Statut" gestrichen. 7. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. für Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,, , des Statuts" gestrichen. 8. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter ,,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaften" und die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. 9. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , des Statuts" gestrichen. Artikel 15 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. In § 65 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Erwerbsoder Wirtschaftsgenossenschaft" durch das Wort ,,Genossenschaft" und das Wort ,,Genossen" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 2. In § 92 Abs. 2 werden die Wörter ,,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaften" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes In § 44 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaften" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes In § 2 Abs. 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, werden das Wort ,,Statut" durch das Wort ,,Satzung" und die Wörter ,,Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" durch das Wort ,,Genossenschaftsgesetzes" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft" durch das Wort ,,Genossenschaft" ersetzt. 2. In Satz 3 werden die Wörter ,,Das Statut" durch die Wörter ,,Die Satzung" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft" durch das Wort ,,Genossenschaft" ersetzt. 2. In § 2 wird das Wort ,,Genossen" durch die Wörter ,,Mitglieder einer Genossenschaft" ersetzt. Artikel 20 Neufassung des Genossenschaftsgesetzes und der Genossenschaftsregisterverordnung Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Genossenschaftsgesetzes und der Genossenschaftsregisterverordnung in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 Artikel 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 18. August 2006 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Verordnung über die Bilanzierung von Genossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, 2. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, 3. die Verordnung über Inkraftsetzung und zur Ausführung des § 43a des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, 4. die Bekanntmachung über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der Bodenverbesserung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, 5. die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1451), 6. das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. August 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1955 Anlage 1 (zu Artikel 3 Abs. 2) ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 7a 8 8a 9 10 11 11a 12 13 14 14a 15 15a 15b 16 Wesen der Genossenschaft Haftung für Verbindlichkeiten Firma der Genossenschaft Mindestzahl der Mitglieder Form der Satzung Mindestinhalt der Satzung Weiterer zwingender Satzungsinhalt Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen Mindestkapital Vorstand; Aufsichtsrat Genossenschaftsregister Anmeldung der Genossenschaft Prüfung durch das Gericht Veröffentlichung der Satzung Rechtszustand vor der Eintragung Errichtung einer Zweigniederlassung Bestehende Zweigniederlassungen Beitrittserklärung Inhalt der Beitrittserklärung Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen Änderung der Satzung Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder § 17 § 18 § § § § § 19 20 21 21a 22 Juristische Person; Formkaufmann Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern Gewinn- und Verlustverteilung Ausschluss der Gewinnverteilung Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Auszahlung des Geschäftsguthabens Nachschusspflicht Zerlegung des Geschäftsanteils Haftung der Mitglieder Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft § 24 Vorstand § 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder § 25a Angaben auf Geschäftsbriefen § 26 Vertretungsbefugnis des Vorstands § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis § 29 Publizität des Genossenschaftsregisters § 30 Mitgliederliste § 31 Einsicht in die Mitgliederliste § 32 Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht §§ 33a bis 33i (weggefallen) § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36 Aufsichtsrat § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern § § § § § § § § § § § § § § § 38 39 40 41 42 43 43a 44 45 46 47 48 49 50 51 Aufgaben des Aufsichtsrats Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder Prokura; Handlungsvollmacht Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder Vertreterversammlung Einberufung der Generalversammlung Einberufung auf Verlangen einer Minderheit Form und Frist der Einberufung Niederschrift Zuständigkeit der Generalversammlung Beschränkungen für Kredite Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung (weggefallen) Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände § § § § § § § § § § § § § § 53 54 54a 55 56 57 58 59 60 61 62 63 63a 63b Pflichtprüfung Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband Wechsel des Prüfungsverbandes Prüfung durch den Verband Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes Prüfungsverfahren Prüfungsbericht Prüfungsbescheinigung; Befassung der Generalversammlung Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes Vergütung des Prüfungsverbandes Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts Verleihung des Prüfungsrechts Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsverbandes Satzung des Prüfungsverbandes Einreichungen bei Gericht Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände Prüfer für Qualitätskontrolle Durchführung der Qualitätskontrolle und 63i (weggefallen) Staatsaufsicht Entziehung des Prüfungsrechts Bestellung eines Prüfungsverbandes Prüfung aufgelöster Genossenschaften Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft § 65 § 66 § 67 Kündigung des Mitglieds Kündigung durch Gläubiger Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes § 67a Außerordentliches Kündigungsrecht § 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile § 68 Ausschluss eines Mitglieds § 69 Eintragung in die Mitgliederliste §§ 70 bis 72 (weggefallen) § 73 Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74 (weggefallen) § 52 § 22a § 22b § 23 § 63c § 63d § 63e § 63f § 63g §§ 63h § 64 § 64a § 64b § 64c Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1956 § 75 § 76 § 77 § 77a Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft Übertragung des Geschäftsguthabens Tod des Mitglieds Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft § § § § § § § § § § § § § § § § § 108a 109 110 111 112 112a 113 114 115 115a 115b 115c 115d 115e 116 117 118 Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft Einziehung der Vorschüsse Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse Anfechtungsklage Verfahren bei Anfechtungsklage Vergleich über Nachschüsse Zusatzberechnung Nachschussberechnung Nachtragsverteilung Abschlagsverteilung der Nachschüsse Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder Einziehung und Erstattung von Nachschüssen Eigenverwaltung Insolvenzplan Fortsetzung der Genossenschaft Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft Abschnitt 8 Haftsumme § 119 Bestimmung der Haftsumme § 120 Herabsetzung der Haftsumme § 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen §§ 122 bis 145 (weggefallen) Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 § 151 § 152 §§ 153 (weggefallen) Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (weggefallen) Verletzung der Berichtspflicht Verletzung der Geheimhaltungspflicht Bußgeldvorschriften und 154 (weggefallen) Abschnitt 10 Schlussvorschriften § § § § § § § § § § 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 Altregister im Beitrittsgebiet Bekanntmachung von Eintragungen Anmeldungen zum Genossenschaftsregister Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes (weggefallen) Zwangsgeldverfahren Verordnungsermächtigung Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen (weggefallen) Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz" § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung §§ 78a und 78b (weggefallen) § 79 Auflösung durch Zeitablauf § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft § 80 Auflösung durch das Gericht § 81 Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde § 81a Auflösung bei Insolvenz § 82 Eintragung der Auflösung § 83 Bestellung und Abberufung der Liquidatoren § 84 Anmeldung durch Liquidatoren § 85 Zeichnung der Liquidatoren § 86 Publizität des Genossenschaftsregisters § 87 Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium § 87a Zahlungspflichten bei Überschuldung § 87b Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haftsumme § 88 Aufgaben der Liquidatoren § 88a Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzahlungen und anteilige Fehlbeträge § 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren § 90 Voraussetzung für Vermögensverteilung § 91 Verteilung des Vermögens § 92 Unverteilbares Reinvermögen § 93 Aufbewahrung von Unterlagen §§ 93a bis 93s (weggefallen) § 94 Klage auf Nichtigerklärung § 95 Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln § 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage § 97 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder § 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 99 Antragspflicht des Vorstands § 100 (weggefallen) § 101 Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 102 Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens §§ 103 und 104 (weggefallen) § 105 Nachschusspflicht der Mitglieder § 106 Vorschussberechnung § 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung § 108 Erklärungstermin § 165 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006 1957 Anlage 2 (zu Artikel 4 Abs. 2) ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Zuständigkeit und Verfahren (weggefallen) Benachrichtigung der Beteiligten Bekanntmachung der Registereintragungen Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen Form der Anmeldung Sonstige Anzeigen und Erklärungen Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Abschnitt 2 Eintragungen in das Genossenschaftsregister § § § § § § § § § § § § § § § § § § 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 21a 21b 22 23 24 25 26 27 Einrichtung des Registers Registerakten (weggefallen) Eintragung der Satzung Eintragung von Satzungsänderungen (weggefallen) Vorstandsmitglieder, Prokuristen (weggefallen) Eintragung der Auflösung Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz (weggefallen) (weggefallen) Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung Berichtigung von Schreibfehlern Gestaltung des maschinell geführten Genossenschaftsregisters Inhalt der Eintragungen Übergangsregelung für das maschinell geführte Genossenschaftsregister Anlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe Anlage 2 Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text" Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de