Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 43 vom 20.09.2006  - Seite 2130 bis 2132 - Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen

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2130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen Vom 11. September 2006 Auf Grund ­ des § 39 Abs. 2 Satz 1, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 141 Abs. 8 Nr. 2, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 148 Abs. 4 Nr. 1 und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 39 durch Artikel 12 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) neu gefasst, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a durch Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 2 durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert, § 144 Abs. 5 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt, § 146 Abs. 7 durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert sowie § 148 Abs. 4 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt worden sind, ­ des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 11 Abs. 8 Buchstabe b, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 7, § 18 Abs. 4 Nr. 1 und des § 27 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c, § 11 Abs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc und § 16 Abs. 7 durch Artikel 4 Nr. 10 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert worden sind, ­ des § 19 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 durch Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt und § 19 Nr. 3 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081, 2087) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Inhaltsübersicht Änderung der Branntweinsteuerverordnung Änderung der Branntweinmonopolverordnung Änderung der Brennereiordnung Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung Änderung der Kaffeesteuerverordnung Inkrafttreten Artikel 1 2 3 4 5 6 Artikel 1 Änderung der Branntweinsteuerverordnung Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht und vor § 48a wird jeweils die Angabe ,,Zu § 150 Nr. 8 des Gesetzes" durch die Angabe ,,Zu § 150 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt. 2. § 8 Abs. 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben. 3. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,2 Monaten" durch die Wörter ,,einem Monat" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden aufgehoben. 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs. Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und Satz 1" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 1 Satz und 3, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. und 7 Satz 1" ersetzt. 1 4 7 2 6 b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 41 Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 5. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,1,5 Monaten" durch die Wörter ,,eines Monats" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,1,5 Monaten" durch die Wörter ,,einem Monat" ersetzt. c) In Absatz 8 wird die Angabe ,,15. Tag" durch die Wörter ,,zehnten Tag" ersetzt. 6. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 1; in ihr werden die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 Satz 6" und das anschließende Komma gestrichen. c) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt: ,,2. entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter Steueraussetzung versendet,". d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,". 7. In § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,2 Monaten" durch die Wörter ,,einem Monat" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 2131 8. In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und § 48 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,15. Tag" durch die Wörter ,,zehnten Tag" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Branntweinmonopolverordnung 7. § 192 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn der Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes) oder die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes geändert werden;". b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,oder umgekehrt, besonders auch im Fall des § 82a Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes" gestrichen. 8. § 213d wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes". b) Der bisherige Text wird Absatz 1. c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes zusammengelegt oder Brennrechte nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren Brennereien zusammengelegt oder das Brennrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur Nutzung überlassen wird." Artikel 4 Änderung der Schaumweinund Zwischenerzeugnissteuerverordnung Die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird aufgehoben. 2. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Brennrechtsgeltung Ab dem Betriebsjahr 2006/07 werden die Brennrechtsgeltungen wie folgt angepasst: 1. aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Getreide; 2. aus Brennrechten für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn werden Brennrechte für die Herstellung von Branntwein aus Kartoffeln und Getreide." Artikel 3 Änderung der Brennereiordnung Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie folgt gefasst: ,,(weggefallen) 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale, Mais und Dari, dagegen nicht Reis." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Stoffe." 3. § 44 und § 46 Abs. 3 werden aufgehoben. 4. In § 132 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter ,,um Kornbranntwein oder" gestrichen. 5. In § 149 werden jeweils das Wort ,,Korn" und das sich jeweils anschließende Komma gestrichen. 6. In § 150 Satz 1 wird die Angabe ,,oder einer Brennereivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen" gestrichen. § 44". Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht und vor § 34a wird jeweils die Angabe ,,Zu § 20 Nr. 8 des Gesetzes" durch die Angabe ,,Zu § 20 Nr. 3 des Gesetzes" ersetzt. 2. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Angabe ,,2 Monaten" durch die Wörter ,,einem Monat" ersetzt. 4. § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 werden aufgehoben. 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,2 Monaten" durch die Wörter ,,einem Monat" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Zehntel" durch das Wort ,,Zwölftel" ersetzt. 6. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,2 Monaten" durch die Wörter ,,einem Monat" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden aufgehoben. 7. In § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,2,5 Monaten" und in Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,2 Mo- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006 naten" jeweils durch die Wörter ,,einem Monat" ersetzt. 8. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und 7 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt. 9. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,1,5 Monaten" durch die Wörter ,,eines Monats" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe ,,1,5 Monaten" durch die Wörter ,,einem Monat" ersetzt. c) In Absatz 8 wird die Angabe ,,15. Tag" durch die Wörter ,,zehnten Tag" ersetzt. 10. In § 34 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe ,,15. Tag" durch die Wörter ,,zehnten Tag" ersetzt. 11. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 über den Erlaubnisschein und" gestrichen sowie das Wort ,,gelten" durch das Wort ,,gilt" ersetzt. 12. § 41 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 13. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 2 werden die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41 Abs. 2 Satz 3" sowie das anschließende Komma gestrichen. Artikel 5 Änderung der Kaffeesteuerverordnung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst: ,,(weggefallen)". 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen." 3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß." 4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 gilt entsprechend." 5. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden die Angabe ,,15. Tag" durch die Wörter ,,zehnten Tag" sowie die Angabe ,,1. Tag des zweiten" durch die Angabe ,,20. Tag des" ersetzt. 6. In § 15 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe ,,§ 16 Abs. 3 und 4" ersetzt. 7. In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,15. Tag" durch die Wörter ,,zehnten Tag" ersetzt. 8. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 4 werden nach der Angabe ,,§ 5 Abs. 2" das Komma sowie die Angabe ,,4 Satz 1" gestrichen. c) Nummer 5 wird aufgehoben. 9. § 3 Abs. 5 Satz 3, § 5 Abs. 3 und 4, die §§ 6 und 16 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 1 bis 6 werden aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Oktober 2006 in Kraft. (2) Die Artikel 1, 4 und 5 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert: Berlin, den 11. September 2006 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de