Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 46 vom 16.10.2006  - Seite 2214 bis 2216 - Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)

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2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) Vom 10. Oktober 2006 Die Bundesregierung verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), ­ auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind, sowie ­ auf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 und § 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Abs. 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist: 11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten, 12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alkoholfreien Getränken, 13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit mehr als 1 000 Tonnen Jahresproduktion, 14. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, 15. Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des Lebensmitteleinzelhandels. (2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte gesondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstellung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind keine Meldungen abzugeben. (3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht meldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung gegenüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten Bedeutung ist. §1 Meldepflichtige Betriebe (1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen Betrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzugeben: 1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen, 2. Betriebe a) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Feinbackwaren mit mehr als acht Beschäftigten, b) zur Herstellung von Dauerbackwaren, 3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sonstigen Nährmitteln, 4. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeugnissen oder Kartoffelerzeugnissen, 5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder zur Herstellung von Schmelzkäse, 6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch mit mehr als acht Beschäftigten, b) Schlachtbetriebe, 7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen, 8. a) Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe, b) Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder Mischfetterzeugnissen, c) Talgschmelzen und Schmalzsiedereien, 9. Betriebe zur Herstellung von Zucker, 10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (einschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse, §2 Erhebungsmerkmale (1) Zu melden sind von allen Betrieben 1. der Name und die Telekommunikationsanschlussnummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte sowie die Anschrift der Betriebsstätte, 2. die Art des Betriebes, 3. die Zahl der Arbeitskräfte nach Art der Beschäftigung, bei Teilzeit-, Saisonarbeitskräften und Aushilfen auch die Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Jahr, 4. der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öffentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie die Nennleistung und die Art und Menge des benötigten Brennstoffes von Notstromaggregaten, 5. die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte. (2) Zu melden sind ferner 1. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 2215 2. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a die durchschnittliche Backkapazität nach Backfläche und Durchsatz, die Jahresmengen der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 3. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 7 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 4. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4, 10, 11 und 12 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 5. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b die Anzahl der geschlachteten Tiere und das Schlachtgewicht nach der jeweiligen Tierart, die Art der Verarbeitung, die Produktionsauslastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 6. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Verwendung oder der Abgang von Ölen und Fetten in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 7. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 8. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, die Verwendung oder der Abgang der hergestellten Erzeugnisse in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 9. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten, 10. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 die Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten sowie die Trocknungskapazität, 11. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, die sortierten und verpackten Jahresmengen jeweils nach Warenarten, der Durchschnittsbestand und Vorrat jeweils nach Warenarten sowie die Trocknungskapazität, 12. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 die Art der Belieferung der örtlichen Verkaufsstellen, die Aus- gleichsmöglichkeit bei Ausfall von Lagern nach Zeitdauer und Warengruppen, die Anzahl der Stellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglichkeit bei Stromausfall, der durchschnittliche Lagerbestand nach Produktgruppen sowie die Art der Warendisposition. (3) Für die Meldungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 können die zuständigen Stellen Muster für die Betriebsfragebögen bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bereithalten, sind diese zu verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 kann auch in elektronischer Form abgegeben werden. §3 Meldepflichtige Personen, Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum (1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Betriebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der verantwortliche Leiter. (2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend 2007, jeweils bis zum 31. März für das vorausgegangene Kalenderjahr abzugeben. §4 Zuständige Stelle Die Meldungen sind an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. §5 Zweck der Erhebung Die Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben 1. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Zweck und 2. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes genannten Zweck. §6 Übertragung von Verordnungsermächtigungen Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übertragen. §7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 1 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 des Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder bei Begehung einer in Absatz 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar. (3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann. §8 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungsvorsorgegesetzes oder des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes ist die in § 4 genannte Landesbehörde. §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674), geändert durch Artikel 354 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 10. Oktober 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de