Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 47 vom 20.10.2006  - Seite 2261 bis 2261 - Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2006 2261 Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung Vom 11. Oktober 2006 Auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 6. ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert; 7. ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert; 8. ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert; 9. ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert; 10. ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert; 11. ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert; 12. ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert; 13. ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert; 14. ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert; 15. ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert; 16. ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert; 17. ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert; 18. ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert. Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert." Artikel 2 Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2259), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,und der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde" gestrichen. 2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe ,,2,75 vom Hundert" durch die Angabe ,,2,25 vom Hundert" ersetzt. 3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt: 1. ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert; 2. ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert; 3. ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert; 4. ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert; 5. ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert; Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 11. Oktober 2006 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de