Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 53 vom 22.11.2006  - Seite 2638 bis 2641 - Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)

8053-6-17
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung ­ ChemOzonSchichtV)*) Vom 13. November 2006 Es verordnet die Bundesregierung 1. auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), 2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise, 3. auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) unter Wahrung der Rechte des Bundestages, 4. auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit den §§ 59 und 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/ 2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28). (2) Diese Verordnung gilt nicht 1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389), die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat, 2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt, 3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind. *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. §2 Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind (1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Druckgaspackungen, die geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung enthalten, auch dann nicht hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Produktion oder Einfuhr der betreffenden Stoffe für diesen Einsatzzweck nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zugelassen wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann auf Antrag für nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene oder als zugelassen geltende Arzneimittel sowie im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 genehmigen, wenn es sich um Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Gesundheitsstörungen handelt und der Einsatz der in Satz 1 genannten Stoffe zur Anwendung des Arzneimittels zwingend erforderlich ist. (2) Chlordifluormethan (R 22) darf 1. abweichend von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Kälteund Klimaanlagen nicht verwendet werden, 2. abweichend von Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 auch nicht zur Herstellung von Produkten für die Ausfuhr in Staaten verwendet werden, in denen die Verwendung der betreffenden Stoffe in diesen Produkten noch erlaubt ist. Für Produkte und Einrichtungen, die Gegenstand der Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 1 sind, gilt bei der Anwendung des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 als Datum des Inkrafttretens der Verwendungsbeschränkung der 1. Januar 2000. (3) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Feuerlöscher, die Löschmittel mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert geregelter Stoffe im Sinne von Artikel 2 siebter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 enthalten, auch dann nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nachweislich vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 hergestellt wurden. (4) Von der Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 4 Gliederungspunkt iv Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/ 2000 über das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß An- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2639 hang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen zwingend erforderlich ist. Diese Voraussetzung gilt bei der Verwendung von Halonen in Flugzeugen als erfüllt. Wer von der Ausnahme Gebrauch macht, hat unter Angabe von Art und Menge der eingesetzten Halone dies und die Einstellung des Inverkehrbringens und Verwendens der für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. §3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und sie enthaltenden Zubereitungen nach Artikel 16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich. Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), zu behandeln und zu verwerten sind. (2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) anzuwenden sind. (3) Wer 1. nach Absatz 2 Stoffe oder Zubereitungen zurücknimmt oder 2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe und Zubereitungen entsorgt, hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 43 oder § 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem zweiten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über die Entsorgung der in Absatz 1 genannten Stoffe und Zubereitungen zu führen hat, werden die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Begleitscheine und Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist im Begleitschein oder im Übernahmeschein zusätzlich jeweils im Feld ,,Frei für Vermerke" der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. Der Betreiber der Entsorgungsanlage behält eine Ausfertigung des Begleitscheins oder des Übernahmescheins für sein Nachweisbuch. §4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre (1) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, hat ein Austreten dieser Stoffe oder Zubereitungen in die Atmosphäre zu verhindern oder, sofern dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken. (2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder als Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der Größe des betreffenden Erzeugnisses und muss in einem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben sein. Die Einrichtungen oder Produkte sind jedoch mindestens einmal jährlich mittels geeignetem Gerät auf Undichtigkeiten zu überprüfen. Festgestellte Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen. Über die Inspektionen und Wartungen, einschließlich der Dichtheitsprüfungen und etwaiger Instandsetzungsarbeiten, sind im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen zu führen, die der Betreiber nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat. §5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten (1) Die Rückgewinnung oder Rücknahme von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 oder diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert enthaltenden Zubereitungen nach § 3, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Abs. 2 sowie die Wartung von sie enthaltenden Feuerlösch- und Brandschutzanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die 1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben, 2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen, 3. zuverlässig sind und Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 4. im Falle der Inspektions- und Wartungstätigkeit nach § 4 Abs. 2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. (2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer 1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungsveranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat, 2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Ausbildung als Kälteanlagenbauer/in, staatlich geprüfte/r Techniker/in der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat, 3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine von der zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann oder 4. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis vorweisen kann, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und der einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2 oder 3 gleichwertig ist. Das Umweltbundesamt stellt Informationen über die Gleichwertigkeit der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Befähigungsnachweise zur Verfügung. (3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagentechnik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nr. 1 ist ein Nachweis auszustellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. §6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht richtig reduziert, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird, 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft, 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dieser Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. §7 Straftaten (1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Druckgaspackung herstellt oder in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Chlordifluormethan verwendet oder 3. entgegen § 2 Abs. 3 einen dort genannten Feuerlöscher in den Verkehr bringt. (2) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung eine Kälte- oder Klimaanlage in den Verkehr bringt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2006 2641 §8 Übergangsvorschrift § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Verwendung von Chlordifluormethan in Kälte- oder Klimaanlagen in Seeschiffen, die vor dem jeweils maßgeblichen in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genannten Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1999 Kiel gelegt worden sind, sofern das Seeschiff nach dem 1. Januar 2005 das Recht zur Führung der Bundesflagge erworben hat und Chlordifluormethan bis zum Ablauf von 30 Monaten nach Eintragung des Rechts im Schiffsregister verwendet wird. §9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. November 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de