Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 55 vom 06.12.2006  - Seite 2676 bis 2677 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

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2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Vom 24. November 2006 Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Rechts-, Links-, Ausländerextremismus und -terrorismus, Spionageabwehr, Geheimschutz, Informationsbeschaffung und -auswertung, Recht des öffentlichen Dienstes, Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen." 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Grundlehrgang". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Grundlehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere Grundkenntnisse über die Strukturprinzipien der deutschen Staats- und Verfassungsordnung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes." 6. In § 17 werden das Wort ,,Einführungslehrgang" durch das Wort ,,Grundlehrgang" ersetzt und am Satzende vor dem Punkt die Wörter ,,im Hinblick auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes" eingefügt. 7. In § 18 Abs. 1 wird die Angabe ,,des Einführungsund des" durch die Angabe ,,des Grund- und des" ersetzt. 8. In § 21 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,Einführungslehrgang" durch das Wort ,,Grundlehrgang" ersetzt. 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zu Beginn der Ausbildung findet an der Schule für Verfassungsschutz der Einführungslehrgang statt. Während des Praktikums I werden an der Schule für Verfassungsschutz die Fachlehrgänge ,,Registraturwesen", ,,Informationstechnik" und ,,Kommunikation/Kooperation" durchgeführt. Während des Praktikums II werden die Fachlehrgänge ,,Observation" und ,,Nachrichtendienstliche Einsatztechnik" durchgeführt." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 10. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Einführungslehrgangs" durch das Wort ,,Grundlehrgangs" ersetzt. b) In den Absätzen 2 bis 4 wird jeweils die Angabe ,,§ 16 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1" ersetzt. Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Grundlehrgang". b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 (weggefallen)". 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: ,,(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei Teilzeitbeschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 3. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort ,,Einführungslehrgang" durch das Wort ,,Grundlehrgang" ersetzt. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in den Grund-, Aufbau- und Abschlusslehrgang." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 600 Lehrstunden; davon entfallen 250 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 100 Lehrstunden auf den Aufbaulehrgang und 250 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang. Lehrfächer sind unter anderem Staatsrecht, Recht der Nachrichtendienste, Straf- und Strafprozessrecht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2677 c) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe ,,Einführungs-" durch die Angabe ,,Grund-" ersetzt. 11. Die §§ 26 bis 28 werden aufgehoben. 12. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Einführungslehrganges" durch das Wort ,,Grundlehrgangs" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 1" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort ,,Einführungslehrganges" durch das Wort ,,Grundlehrgangs" ersetzt. 13. In § 34 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 7" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft. Berlin, den 24. November 2006 Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de