Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 55 vom 06.12.2006  - Seite 2726 bis 2728 - Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

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2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Vom 28. November 2006 Es verordnen ­ die Bundesregierung auf Grund des § 139d Nr. 1 bis 4 der Abgabenordnung, der durch Artikel 8 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt worden ist, und des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) sowie ­ das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 97 § 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, 2004 I S. 591) eingefügt worden ist: Artikel 1 Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung ­ StIdV) §1 Zeitpunkt der Einführung, Aufbau Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung wird zum 1. Juli 2007 eingeführt; sie besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer. §2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen (1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 der Abgabenordnung gelten die §§ 5c und 6 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Im Fall des § 3 kann die Datenübermittlung auch auf einem vom Bundeszentralamt für Steuern zugelassenen automatisiert verarbeitbaren Datenträger erfolgen; dabei ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Daten auf Datenträgern sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. (2) Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. §3 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 6 der Abgabenordnung (1) Jede Meldebehörde übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern für jeden zum Ablauf des 30. Juni 2007 in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten: Blattnummern des Datensatzes für das Meldewesen ­ Einheitlicher Bundes-/ Länderteil ­ (DSMeld) 1. Familienname (mit Namensbestandteilen) 2. frühere Namen 3. Vornamen 4. Doktorgrad 5. Ordensnamen/Künstlernamen 6. Tag und Ort der Geburt 7. Geschlecht 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 0101 bis 0106, 0201, 0202, 0301, 0302, 0401, 0501, 0502, 0601 bis 0603, 0701, 1201 bis 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1212. (2) Die Meldebehörde übermittelt die Daten bis zum 30. September 2007. (3) Nach Übermittlung sämtlicher von den Meldebehörden zu übermittelnden Daten sind die Daten zusammenzuführen und zu bereinigen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 2727 (4) Auf Grund der Datenübermittlungen der Meldebehörden vergibt das Bundeszentralamt für Steuern nach Bereinigung der Daten für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist der zuständigen Meldebehörde zur Speicherung im Melderegister unverzüglich mitzuteilen. §4 Löschungsfrist Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist. §5 Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses (1) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. §6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten (1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer und die übrigen beim Bundeszentralamt für Steuern zu seiner Person gespeicherten Daten. (2) Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. §7 Erprobung des Verfahrens (1) Das Bundeszentralamt für Steuern kann bei den Meldebehörden Daten nach § 3 Abs. 1 erheben zum Zwecke der Erprobung 1. des Verfahrens der Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern, 2. der vom Bundeszentralamt für Steuern einzusetzenden Programme, mit denen die von den Meldebehörden zu liefernden Daten zusammengeführt, verglichen und bereinigt werden sollen, 3. der Zuordnung zu den bei den Rechenzentren der Landesfinanzverwaltungen gespeicherten personenbezogenen Daten. § 2 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Die Daten dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Sie sind unmittelbar nach Beendigung der Erprobung, spätestens am 1. Juli 2007, zu löschen. Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,und das Kraftfahrtbundesamt" durch die Wörter ,, , das Kraftfahrtbundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Deutschen Gemeindeverlag GmbH, Max-Planck-Str. 12, 50858 Köln" durch die Angabe ,,Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 2 bis 5" durch die Angabe ,,§§ 2 bis 5c" ersetzt. 2. § 5c wird wie folgt gefasst: ,,5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades, einer Änderung des Ordensnamens/Künstlernamens oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung): 1. Familienname (mit Namensbestandteilen) 2. frühere Namen 3. Vornamen 4. Doktorgrad 5. Ordensnamen/Künstlernamen 6. Tag und Ort der Geburt 7. Geschlecht 8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung 9. Sterbetag 10. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 0101 bis 0106, 0201, 0202, 0301, 0302, 0401, 0501, 0502, 0601 bis 0603, 0701, 1201 bis 1203, 1205, 1206, 1208 bis 1212, 1901, 2701." 3. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertra- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2006 gung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. November 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de