Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 56 vom 11.12.2006  - Seite 2764 bis 2766 - Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung

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2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung Vom 1. Dezember 2006 Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses: Artikel 1 Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der UAG-Gebührenverordnung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3503) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Amtshandlungen der Zulassungsstelle 1. § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 des Umweltauditgesetzes a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung aa) bei drei Prüfern bb) bei vier Prüfern cc) bei fünf Prüfern 85 Euro 113 Euro 141 Euro 625 Euro 2. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes a) Zulassung als Umweltgutachter b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung aa) bei drei Prüfern bb) bei vier Prüfern cc) bei fünf Prüfern 85 Euro 113 Euro 141 Euro 2 500 Euro 3. § 10 des Umweltauditgesetzes Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) 3 000 Euro 4. Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 200 Euro 5. Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b 800 Euro 6. Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 350 Euro Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 2765 Amtshandlungen der Zulassungsstelle Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) b) sonstige Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 7. Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 8. Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung Je Fachgebiet zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b 11. Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa) mit bis zu 50 Beschäftigten bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten cc) mit mehr als 250 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa) mit bis zu 10 Beschäftigten bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 800 Euro 800 Euro 1 000 Euro 9. 1 000 Euro 10. 200 Euro 20 Euro 45 Euro 150 Euro 300 Euro 700 Euro 50 Euro 100 Euro 150 Euro 300 Euro 720 Euro 920 Euro Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes aa) mit bis zu 10 Beschäftigten bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten 45 Euro 95 Euro Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2006 Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Amtshandlungen der Zulassungsstelle cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten ee) mit 251 bis 500 Beschäftigten ff) mit mehr als 500 Beschäftigten 145 Euro 285 Euro 690 Euro 880 Euro Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. e) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten f) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauftragten 80 Euro 650 Euro 12. Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde a) bei einfachem Prüfungsaufwand b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f d) bei hohem Prüfungsaufwand aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f". Artikel 2 1 500 Euro 600 Euro 1 000 Euro 600 Euro 100 Euro 500 Euro Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 1. Dezember 2006 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de