Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 62 vom 21.12.2006  - Seite 3219 bis 3220 - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 3219 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht (ERVVOBSG)*) Vom 18. Dezember 2006 Auf Grund des § 65a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: §1 Zulassung der elektronischen Kommunikation Beim Bundessozialgericht können ab dem 1. Januar 2007 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden. §2 Art und Weise der Einreichung (1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundessozialgerichts bestimmt, der über die von dem Gericht zur Verfügung gestellte Zugangsund Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über das Internetportal des Bundessozialgerichts lizenzfrei heruntergeladen werden. (2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der zur Verfügung gestellten Zugangsund Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface). (3) Die für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer auto*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. matisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht zu bearbeitenden Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen, 2. Unicode, 3. Microsoft RTF (Rich Text Format), 4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensive Markup Language), 6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros) verwendet werden, 7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software ,,Open Office", soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden. (5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tagged Image File Format) zugelassen. (6) Elektronische Dokumente, die einem der in den Absätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können unter den nach § 3 Nr. 5 bekannt zu gebenden Voraussetzungen auch in komprimierter Form als ZIPDatei eingereicht werden. §3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen Das Bundessozialgericht gibt über sein Internetportal bekannt: 1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichts- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2006 briefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten, 2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen, 3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 4 und 5 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten Versionen der genannten Formate unter Nennung einer Mindestgültigkeitsdauer, 4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiterverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten, 5. die Voraussetzungen, unter denen ZIP-Dateien eingereicht werden können. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de