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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006
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Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Vom 19. Dezember 2006
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Anhang" durch ,,Anhang 1" ersetzt. b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ,,Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses" werden die Wörter ,,auf Antrag" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten." 3. In § 4 wird das Wort ,,Anhang" durch ,,Anhang 1" ersetzt.
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4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: ,,Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 1.01
Registrierung Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 150,
1.02
Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke
80,
1.03
Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung
95,
1.04.a
Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
300,
1.04.b
Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
270,
1.04.c
Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke
85,
1.04.d
Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart je Änderung bzw. je Aktualisierung
193,
1.04.e
Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung
85,
1.04.f
Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG je Registrierung
250,
1.05
Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung
45,
1.06
Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160, 41, 52,
2 3 4 4.01
Bereitstellungsanordnung Abholanordnung Sanktionen Garantieaufstockungsanordnung
je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160, je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160, je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160, bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1".
4.02
Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung
4.03
Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung
4.04
Widerruf der Registrierung
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5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt: ,,Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)
Schwellenwert in kg/Jahr (= 12 Monate)
Gewichtsklasse
Geräteklasse
Gewichtsklasse I
z. B. Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte Mobil-Telefone Kameras (Photo) Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten 50
Gewichtsklasse II
z. B. Datensichtgeräte Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Spielzeug Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung 100
Gewichtsklasse III
z. B. TV-Geräte Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment Großdisplays Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten 200
Gewichtsklasse IV
z. B. Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich gewerbliche Nutzung Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung 500".
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Artikel 2
Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Bonn, den 19. Dezember 2006 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel