Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 63 vom 22.12.2006  - Seite 3277 bis 3280 - Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3277 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz Vom 19. Dezember 2006 Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Anhang" durch ,,Anhang 1" ersetzt. b) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: ,,Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses" werden die Wörter ,,auf Antrag" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten." 3. In § 4 wird das Wort ,,Anhang" durch ,,Anhang 1" ersetzt. 3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: ,,Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 1.01 Registrierung Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 150,­ 1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke 80,­ 1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung 95,­ 1.04.a Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 300,­ 1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 270,­ 1.04.c Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke 85,­ 1.04.d Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart je Änderung bzw. je Aktualisierung 193,­ 1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung 85,­ 1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG je Registrierung 250,­ 1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung 45,­ 1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,­ 41,­ 52,­ 2 3 4 4.01 Bereitstellungsanordnung Abholanordnung Sanktionen Garantieaufstockungsanordnung je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,­ je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,­ je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,­ bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1". 4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 4.04 Widerruf der Registrierung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 3279 5. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt: ,,Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) Schwellenwert in kg/Jahr (= 12 Monate) Gewichtsklasse Geräteklasse Gewichtsklasse I z. B. ­ Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten ­ In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte ­ Mobil-Telefone ­ Kameras (Photo) ­ Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik ­ Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III ­ Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten 50 Gewichtsklasse II z. B. ­ Datensichtgeräte ­ Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Spielzeug ­ Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender ­ Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerbliche Nutzung 100 Gewichtsklasse III z. B. ­ TV-Geräte ­ Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment ­ Großdisplays ­ Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten 200 Gewichtsklasse IV z. B. ­ Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung ­ Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten ­ Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung 500". 3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2006 Artikel 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Bonn, den 19. Dezember 2006 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel