Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 65 vom 28.12.2006  - Seite 3346 bis 3363 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)

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3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) Vom 21. Dezember 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 1 314 533 505 Euro zum Zwecke der gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu übernehmen. Die vom Bund mitübernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile. (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 270 500 000 000 Euro festgestellt. §2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007 Kredite bis zur Höhe von 19 580 000 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3347 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden; 3. fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens dürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genannten Betrages mitübernommen werden. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2007 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. §3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 309 755 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 40 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland; b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft; d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds, 3. bis zu 2 300 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, 4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland, 6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die TreuhandanstaltNachfolgeeinrichtungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 §4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Titel sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu: 1. Titel 422 01, 422 02, 427 09 und 428 01 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter, 3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt, 4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen. (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 ­ einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen ­ können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §5 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634 .3, 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3349 Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. (5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/BonnBerlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. (6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. §7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. §8 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushaltsoder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. §9 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig. § 10 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 § 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist. § 12 Rückzahlung, Titelverwechslung (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgeltoder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. § 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. § 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen § 13 Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden. (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3351 2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk ,,kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 16 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden, 2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, 1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI) unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder 2. wenn die Beamtinnen und Beamten zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzt worden sind. Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll, 2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. § 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden. § 19 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. § 20 Stelleneinsparung (1) Im Haushaltsjahr 2007 sind bei der Bundesverwaltung 1,2 Prozent der im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt und bei den Mobilen Kontrollgruppen der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Entgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2007 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen 1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulassen, 2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, 3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2006 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2007 nachzuholen. (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte (1) Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3353 amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen. (4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend. § 22 Stelleneinsparung auf Grund der Veränderung der Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte erbracht werden. (2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbringenden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarifgebieten West und Ost. (3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. § 23 Begleitregelungen zum Regierungsumzug (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/BonnGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. § 24 Fortgeltung § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 21. Dezember 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2007 Teil I: Haushaltsübersicht ­ Einnahmen ­ Ausgaben ­ Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten ­ Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Teil II: Finanzierungsübersicht Teil III: Kreditfinanzierungsplan Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3355 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Summe Einnahmen Epl. Bezeichnung 2007 1 000 1 2 3 gegenüber 2006 mehr (+) weniger (­) 2006 1 000 5 1 000 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Einnahmen ................................................. 164 1 650 56 2 963 114 167 408 335 329 563 787 851 272 224 132 954 5 776 319 4 901 806 176 290 58 099 78 236 63 103 34 376 713 515 252 461 20 656 194 235 773 640 270 500 000 134 1 800 44 3 000 104 234 384 052 328 685 848 920 270 082 135 075 5 782 298 4 751 874 322 310 60 866 76 523 64 452 38 374 657 415 261 986 41 623 801 205 922 037 261 600 000 +30 ­150 +12 ­37 +9 933 +24 283 +878 ­61 069 +2 142 ­2 121 ­5 979 +149 932 ­146 020 ­2 767 +1 713 ­1 349 ­4 +2 +56 100 ­9 525 ­20 967 607 +29 851 603 +8 900 000 Zu Spalte 3: Darin enthalten sind Zu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 220 530 000 T, Zu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 19 580 000 T Zu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 30 390 000 T. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben 2007 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Verwaltungseinnahmen 2007 1 000 7 Übrige Einnahmen 2007 1 000 8 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2007 ............................... Summe Haushalt 2006 .............................. gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(­) ........ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 220 760 000 220 760 000 194 185 000 26 575 000 4 1 650 56 2 963 113 767 405 259 329 165 735 200 264 316 42 022 8 059 3 843 191 152 933 58 099 25 325 7 881 34 376 9 005 35 270 560 100 12 944 250 19 538 925 16 183 391 3 355 534 160 ­ ­ ­ 400 3 076 398 52 651 7 908 90 932 5 768 260 1 058 615 23 357 ­ 52 911 55 222 ­ ­ 704 510 217 191 20 096 094 2 069 390 30 201 075 51 231 609 ­21 030 534 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3357 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Summe Ausgaben Epl. Bezeichnung 2007 1 000 1 2 3 gegenüber 2006 mehr (+) weniger (­) 2006 1 000 5 1 000 4 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Ausgaben ................................................... 25 072 631 501 21 023 1 733 933 2 510 897 4 484 443 453 107 4 598 998 6 036 386 5 171 544 124 410 713 24 606 669 28 389 862 2 920 437 844 025 5 250 018 20 370 109 265 4 493 559 8 518 605 40 496 383 4 773 190 270 500 000 25 198 596 118 20 457 1 678 391 2 390 523 4 358 969 441 114 4 874 812 5 717 919 5 090 241 119 551 450 23 737 337 27 872 495 4 598 424 789 918 4 519 204 20 678 109 081 4 175 837 8 025 766 39 114 390 3 891 678 261 600 000 ­126 +35 383 +566 +55 542 +120 374 +125 474 +11 993 ­275 814 +318 467 +81 303 +4 859 263 +869 332 +517 367 ­1 677 987 +54 107 +730 814 ­308 +184 +317 722 +492 839 +1 381 993 +881 512 +8 900 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Personalausgaben 2007 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Sächliche Verwaltungsausgaben 2007 1 000 7 Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2007 1 000 8 SchuldenDienst 2007 1 000 9 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2007 .............................. Summe Haushalt 2006 .............................. gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(­) ........ 14 132 420 672 12 878 233 064 731 367 2 435 438 336 548 2 384 140 500 503 275 126 161 112 1 303 024 15 725 893 161 574 165 474 602 098 17 281 96 272 50 761 72 226 ­ 504 255 26 203 838 26 236 623 ­32 785 6 971 102 037 7 599 534 072 216 766 704 037 81 791 569 883 186 724 94 788 80 817 2 094 532 2 948 360 108 335 139 143 34 438 2 089 11 353 19 641 11 476 68 000 236 017 8 258 869 7 774 568 484 301 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8 591 498 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 63 000 8 654 498 8 425 851 228 647 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 39 278 383 ­ 39 278 383 37 556 990 1 721 393 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3359 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2007 1 000 1 2 10 Epl. Bezeichnung Ausgaben für Investitionen 2007 1 000 11 Besondere Finanzierungsausgaben 2007 1 000 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................................. Deutscher Bundestag ................................. Bundesrat ................................................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... Auswärtiges Amt ......................................... Bundesministerium des Innern ................... Bundesministerium der Justiz ..................... Bundesministerium der Finanzen ................ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ................................................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ........................................ Bundesministerium der Verteidigung .......... Bundesministerium für Gesundheit ............. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..................... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................... Bundesverfassungsgericht ......................... Bundesrechnungshof .................................. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ........................................................ Bundesschuld ............................................. Allgemeine Finanzverwaltung ..................... Summe Haushalt 2007 .............................. Summe Haushalt 2006 ............................... gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(­) ........ 3 298 79 653 202 760 149 1 474 086 882 651 20 200 1 272 956 3 904 767 4 277 996 124 154 378 8 517 286 817 755 2 597 020 313 229 4 597 927 ­ 215 924 125 6 822 065 ­ 3 224 336 164 644 294 159 080 675 5 563 619 671 29 139 344 215 043 88 678 528 311 14 568 372 019 1 494 392 538 634 14 406 12 691 827 306 356 53 508 226 179 15 555 1 000 1 425 3 379 032 1 752 838 1 150 000 1 082 582 23 956 507 23 224 645 731 862 ­ ­ ­ ­8 395 ­ ­65 994 ­ ­ ­50 000 ­15 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 120 000 ­140 000 ­ ­337 000 ­496 389 ­699 352 202 963 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2007 1 000 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2008 1 000 4 Epl. Bezeichnung 2009 1 000 5 2010 1 000 6 Folgejahre 1 000 7 in künftigen Haushaltsjahren 1 000 8 02 04 05 06 08 09 10 Deutscher Bundestag ...................... Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ............................................... Auswärtiges Amt ............................. Bundesministerium des Innern ........ Bundesministerium der Finanzen .... Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie .............................. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz .............................................. Bundesministerium für Arbeit und Soziales ........................................... 36 305 431 737 371 365 1 800 593 667 128 2 932 738 9 592 131 684 103 635 386 362 178 965 641 113 8 667 111 550 54 951 303 790 160 329 647 194 1 432 82 971 85 983 253 119 212 814 508 441 3 819 105 532 126 796 247 463 87 532 163 990 12 795 ­ ­ 609 859 27 488 972 000 623 912 4 342 839 277 914 2 367 935 3 501 065 1 655 528 16 820 200 078 101 333 778 179 801 1 313 973 2 740 167 1 384 653 11 525 75 987 84 293 768 97 350 335 175 1 784 058 894 856 5 500 38 166 54 900 ­ 68 847 325 756 2 371 607 3 944 707 ­ 93 276 11 026 ­ ­ ­ 3 655 594 7 751 644 ­ 44 000 1 600 ­ 11 12 14 15 16 17 20 23 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...................... 14 052 491 Bundesministerium der Verteidigung ................................................ 15 631 388 Bundesministerium für Gesundheit ................................................... Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ... Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend .......... Bundesrechnungshof ...................... Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung .................................................. Bundesministerium für Bildung und Forschung ....................................... Allgemeine Finanzverwaltung .......... 33 845 451 507 253 152 1 546 2 740 900 3 456 388 59 250 254 000 981 200 59 250 10 867 252 187 400 952 008 ­ 8 217 056 135 200 854 880 ­ 5 344 845 14 300 668 300 ­ 8 232 951 2 150 000 ­ ­ 15 224 980 30 60 Ausgaben ....................................... 47 887 084 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3361 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Summe Epl. Bezeichnung Kapitel 2007 1 000 1 2 3 4 gegenüber 2006 mehr (+) weniger (­) 2006 1 000 5 1 000 6 01 02 03 04 05 06 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................... 01, 03, 04 Deutscher Bundestag ......................... 01, 03 Bundesrat .......................................... 01 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07, amt .................................................... 08, 09 Auswärtiges Amt ................................ 01, 03, 11 Bundesministerium des Innern ........... 01, 07, 08, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 Bundesministerium der Justiz ............. 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10 Bundesministerium der Finanzen ........ 01, 03, 04, 05, 12 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08, Technologie ........................................ 09, 10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ................................................ 01, 08, 09, 10 Bundesministerium für Arbeit und Soziales ............................................. 01, 04, 05, 06, 07 Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12, und Stadtentwicklung ......................... 13, 14, 16, 21, 27, 28 Bundesministerium der Verteidigung ... 01, 03, 04, 05, 06, 08, 14, 15, 17, 18, 19 Bundesministerium für Gesundheit ..... 01, 04, 05, 06, 10, 11 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ............. 01, 05, 06, 07 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ............. 01, 03, 04, 06 Bundesverfassungsgericht ................. 01 Bundesrechnungshof ......................... 01, 03 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 01 Bundesministerium für Bildung und Forschung ............................................... 01, 03 Summe ................................................... 17 055 234 897 16 082 251 447 830 673 17 361 211 232 15 623 247 273 824 961 ­306 +23 665 +459 +4 174 +5 712 2 938 266 321 028 2 050 956 560 833 2 877 304 313 781 2 052 620 554 913 +60 962 +7 247 ­1 664 +5 920 07 08 09 10 349 373 162 847 848 676 5 644 938 218 231 204 641 99 866 15 938 84 972 46 410 91 110 14 988 239 326 367 158 945 838 661 5 660 105 211 580 191 244 97 990 16 516 85 121 43 020 92 145 14 836 762 +23 006 +3 902 +10 015 ­15 167 +6 651 +13 397 +1 876 ­578 ­149 +3 390 ­1 035 +151 477 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 Gesamtplan ­ Teil II: Finanzierungsübersicht Betrag für 2007 Finanzierungsübersicht 1 000 1 2 3 4 Betrag für 2006 1. 1.1 Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................ Ausgaben ..................................................................................................... (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) ­19 810 000 270 500 000 ­38 380 000 261 600 000 1.2 Einnahmen ................................................................................................... (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) 250 690 000 223 220 000 2. 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.2 Deckung des Finanzierungssaldos ........................................................... Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt .................................. (Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4) Einnahmen ................................................................................................... aus Krediten vom Kreditmarkt ...................................................................... aus sonstigen Einnahmen ............................................................................ Ausgaben zur Schuldentilgung .................................................................... Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab 2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens Fonds Deutsche Einheit. 19 810 000 19 580 000 (238 091 463) 237 957 063 134 400 (216 384 543) 38 380 000 38 190 000 (244 806 083) 244 672 032 134 051 (195 915 709) 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.3 2.1.4 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.4 durch Kredite vom Kreditmarkt .................................................................... durch sonstige Einnahmen............................................................................ Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................... Marktpflege .................................................................................................. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ........................................... Rücklagenbewegung ................................................................................... Entnahmen aus Rücklagen .......................................................................... Zuführung an Rücklagen .............................................................................. Münzeinnahmen ........................................................................................... 216 250 143 134 400 ­ 2 126 920 ­ (­) ­ ­ 230 000 195 781 658 134 051 ­ 10 700 374 ­ (­) ­ ­ 190 000 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2006 3363 Gesamtplan ­ Teil III: Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2007 Kreditfinanzierungsplan 1 000 1 2 3 4 Betrag für 2006 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus 1. und 2.) 1. 1.1 1.1.1 1.1.1.1 1.1.1.2 1.1.1.3 1.1.2 1.1.2.1 1.1.2.2 1.1.2.3 1.2 1.2.1 1.2.2 Einnahmen Bruttokreditaufnahme ........................................................................... aus Krediten vom Kreditmarkt: zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen ................................................. zur Eigenbestandsveränderung (­ = Abbau) ............................................ Nettokreditbedarf .................................................................................... voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten: mehr als vier Jahre ................................................................................... ein bis vier Jahre ...................................................................................... weniger als ein Jahr ................................................................................. Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ........................................... aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2007 ......................................................................................................... aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2007 .................................................................................................. aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) ........................ Rückforderung aus ursprünglich vom Erblastentilgungsfonds übernommenen DDR-Altschulden ......................................................................... Ausgaben Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................... Anleihen ................................................................................................... Bundesschatzbriefe ................................................................................. Schuldenbuchkredite .............................................................................. Schuldscheindarlehen ............................................................................. Obligationen ............................................................................................ Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsänderungsgesetz ........... Ablösungsschuld ..................................................................................... Altsparerentschädigung .......................................................................... Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .............. Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) .... Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussgebieten ....................................................................................................... Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....................................................... Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen ....................... Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen .............. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) ... Ausgleichsfonds Währungsumstellung ................................................... Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................... Sonstige .................................................................................................. Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... Schatzanweisungen ................................................................................ Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................ Finanzierungsschätze des Bundes .......................................................... Schuldscheindarlehen ............................................................................. Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) .................................... Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..................................................... Eigenbestandsveränderung (­ = Abbau) .............................................. 19 580 000 238 091 463 (237 957 063) 216 250 143 2 126 920 19 580 000 102 870 000 62 100 000 72 987 063 (134 400) ­ 38 190 000 244 806 083 (244 672 032) 195 781 658 10 700 374 38 190 000 107 059 240 64 864 482 72 748 310 (134 051) ­ ­ ­ 1.2.3 134 050 350 218 511 463 216 384 543 (83 040 319) ­ 31 000 000 2 051 816 ­ 11 986 974 38 000 000 ­ ­ ­ 1 529 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ (60 580 071) 58 000 000 ­ 2 519 671 60 400 ­ 72 764 153 ­ 2 126 920 134 051 ­ 206 616 083 195 915 709 (60 348 972) ­ 26 500 000 2 942 558 ­ 2 343 463 28 500 000 ­ ­ ­ 1 586 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 61 355 10 (63 285 912) 61 000 000 ­ 997 191 47 200 1 241 520 72 280 825 ­ 10 700 374 1.2.4 2. 2.1 2.1.1 2.1.1.1 2.1.1.2 2.1.1.3 2.1.1.4 2.1.1.5 2.1.1.6 2.1.1.7 2.1.1.8 2.1.1.9 2.1.1.10 2.1.1.11 2.1.1.12 2.1.1.13 2.1.1.14 2.1.1.15 2.1.1.16 2.1.1.17 2.1.1.18 2.1.1.19 2.1.2 2.1.2.1 2.1.2.2 2.1.2.3 2.1.2.4 2.1.2.5 2.1.3 2.1.4 2.2 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de