Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 10 vom 23.03.2007  - Seite 349 bis 349 - Zweite Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 23. März 2007 349 Zweite Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung Vom 19. März 2007 Auf Grund des § 182 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und auf Grund des § 357 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen § 182 Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe c des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) eingefügt und § 357 durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 24. April 2006 neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Artikel 1 Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,und 4" gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,1 Prozent" durch die Angabe ,,1,85 Prozent" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Umlage wird in Betrieben 1. nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen, 2. nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht, 3. nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen, 4. nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. Berlin, den 19. März 2007 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de