Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 12 vom 16.04.2007  - Seite 489 bis 492 - Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 489 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Vom 4. April 2007 Es verordnen ­ auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) die Bundesregierung und ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des § 8 Abs. 1 sowie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ferenzbeträge anteilmäßig verringert. Die Bundesanstalt veröffentlicht den Koeffizienten für die Verringerung der Referenzbeträge im Bundesanzeiger bis zum 1. November des jeweiligen Jahres auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfes nach Absatz 1. § 18b Betriebsinhaber in Grenzregionen (1) Mit Wirkung für das Jahr 2007 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Deutschland im Jahr 2005 für seine landwirtschaftliche Tätigkeit Flächen in einem anderen Mitgliedstaat genutzt hat und dieser Mitgliedstaat weder Artikel 59 noch Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwendet. Betriebssitz im Sinne dieser Vorschrift ist der Ort, von dem aus der Betrieb verwaltet wird. (2) Der Referenzbetrag wird im Rahmen des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt, indem der jeweilige Betrag für 1. Dauergrünland oder 2. sonstige beihilfefähige Flächen, der jeweils nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in der der Betriebssitz des Betriebsinhabers liegt, für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, mit der nach Absatz 3 ermittelten jeweiligen Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen multipliziert wird und die sich daraus jeweils ergebenden Einzelbeträge zum Referenzbetrag addiert werden. (3) Die jeweilige Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers in einem anderen Mitgliedstaat, die 1. vom Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 als Ackerland oder Dauergrünland genutzt worden sind und am 15. Mai 2007 entsprechend genutzt werden und 2. in dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Betriebsinhaber im Jahr 2005 oder 2006 nicht zugrunde gelegt worden sind. Nach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376) wird folgender Abschnitt 4a eingefügt: ,,Abschnitt 4a Referenzbeträge bei Artikel 42 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 § 18a Verfügbarer Betrag (1) Für die Festsetzung neuer Referenzbeträge auf Grund der Vorschriften dieses Abschnittes steht ein Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro aus der nationalen Reserve nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung. Der für das jeweilige Antragsjahr zur Verfügung stehende Teil des in Satz 1 genannten Betrages bestimmt sich nach Abzug des Bedarfs für die in Artikel 42 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fälle für das jeweilige Antragsjahr. (2) Überschreitet der Bedarf für die Festsetzung neuer Referenzbeträge im Rahmen des Absatzes 1 in einem Antragsjahr den in dem jeweiligen Antragsjahr verfügbaren Teil des Betrages nach Absatz 1, so werden die in dem betreffenden Jahr festzusetzenden Re- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 Abweichend von Satz 1 Nr. 2 werden solche Flächen berücksichtigt, die lediglich auf Grund des Artikels 43 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind, und wenn keine der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse oder Schaf- und Ziegenfleisch der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind. (4) Der Referenzbetrag führt zu einer Erhöhung des Wertes der dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 gehörenden Zahlungsansprüche, sofern diese 1. ihm auf Grund seines Antrages im Jahr 2005 zugewiesen oder 2. von ihm vor dem 1. Oktober 2006 übernommen worden sind und die Übertragung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung der zuständigen Landesstelle bis zum 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist. (5) Ein Referenzbetrag wird nur dann festgesetzt, wenn er mindestens 5 vom Hundert des Referenzbetrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift für den Betriebsinhaber festgesetzt worden ist, mindestens aber 500 Euro, oder mindestens 5 000 Euro beträgt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, werden für Dauergrünland die Beträge, die in der Region, in der der Betriebssitz liegt, im Jahr 2005 für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden sind, zugrunde gelegt. Verringerungen der Referenzbeträge auf Grund des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleiben zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, unberücksichtigt. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von einem Betriebsinhaber übernommen hat, der die nach Absatz 3 maßgeblichen Flächen am 17. Mai 2005 für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt hat. § 18c Betriebsinhaber mit vormaligen Dauerkulturflächen (1) Es wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber, der spätestens am 17. Mai 2005 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt worden sind, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt. (2) Der Referenzbetrag wird ermittelt, indem der Betrag, der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in der die Fläche liegt, für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, jedoch höchstens der regionale Durchschnitt nach § 2, mit der nach Absatz 3 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird. (3) Die Hektarzahl wird im Rahmen des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wie folgt ermittelt: 1. Sie entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers, die a) am 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag nach § 13a Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung zu stellen ist, von ihm als beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden und b) am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt und deshalb nicht bei der Bestimmung eines Referenzbetrages nach § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt worden sind. 2. Die nach Nummer 1 berechnete Hektarzahl wird mit dem in § 14 Abs. 6 Satz 1 für das jeweilige Antragsjahr festgelegten Koeffizienten multipliziert. Flächen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, die dem Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung erstmalig zur Verfügung stehen, werden nur berücksichtigt, wenn sie im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet wurden. (4) Die Zahl der Zahlungsansprüche entspricht der Hektarzahl nach Absatz 3. (5) Als Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten auch 1. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber nach dem 30. September 2006 ohne Flächen übertragen hat und 2. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber vor dem 1. Oktober 2006 ohne Flächen übertragen hat, sofern die Übertragung der zuständigen Landesstelle nach § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist. (6) § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend. Zur Feststellung, ob die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden Kürzungen nach 1. Absatz 3 Nr. 2 und 2. Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/ 2004 nicht berücksichtigt. (7) Hat ein Betriebsinhaber Flächen im Sinne des Absatzes 1 in mehreren Regionen, so erfolgt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 jeweils gesondert für die betreffenden Regionen. Kürzungen auf Grund von Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 werden anteilig nach der Hektarzahl auf die Regionen verteilt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von dem in Absatz 1 genannten Betriebsinhaber übernommen hat." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 491 Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung nen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen." 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Anträge nach Abschnitt 4a der Betriebsprämiendurchführungsverordnung (1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18b der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2007 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag sind anzugeben: 1. die von dem Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 und am 15. Mai 2007 im anderen Mitgliedstaat als Ackerland oder Dauergrünland genutzten Flächen, 2. in welchem Umfang diese Flächen am 15. Mai 2003 Dauergrünland im Sinne des Artikels 32 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 waren. Spätestens bis zum 31. August 2007 ist eine Bescheinigung des anderen Mitgliedstaates, in dem die Flächen belegen sind, über die in § 18b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorzulegen, sofern der Betriebsinhaber die Flächen nicht in jedem der Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke der Beihilfengewährung bei der jeweils zuständigen Stelle entweder als Futterfläche nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 327 S. 11) oder als Dauergrünland in Flächenverzeichnissen angegeben hat. (2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18c der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Beendigung der Nutzung der Fläche für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen bis zum 15. Mai, der auf die Beendigung dieser Nutzung folgt, jedoch frühestens bis zum 15. Mai 2007, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis über die Aufnahme der selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit spätestens am 17. Mai 2005, 2. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche am 17. Mai 2005, 3. ein Nachweis über die Art der Nutzung der Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung, 4. ein Nachweis, dass die betroffene Fläche dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres der Antragstellung zur Verfügung steht, 5. sofern ihm die Fläche erstmalig im Jahr der Antragstellung zur Verfügung steht, ein Nachweis, dass die Fläche in seinem Eigentum steht oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet worden ist. Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,an dem der Betriebsinhaber zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird" durch die Wörter ,,der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist" ersetzt. b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Wort ,,Verarbeiter" durch die Wörter ,,Aufkäufer oder einen Verarbeiter" ersetzt. 2. In § 3 wird im einleitenden Satzteil die Angabe ,,§ 16" durch die Angabe ,,§ 8a" ersetzt. 3. § 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind." b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen. 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Landschaftselemente (1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet. (2) Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle: 1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind, 2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze, 3. Feldraine, 4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle, 5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze, 6. Binnendünen. Nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerken- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2007 Satz 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht, wenn der Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung auch einen Sammelantrag nach § 7 stellt. (3) § 10 gilt entsprechend." 6. § 16 wird aufgehoben. 7. In § 18 werden die Wörter ,,für Wintersaaten bis 28. Februar und für Sommersaaten bis 15. Mai" durch die Wörter ,,für Winter-Raps, Winter-Rübsen und Winter-Getreide bis 28. Februar und für alle übrigen Kulturen bis 15. Mai" ersetzt. 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im Falle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe oder von Energiepflanzen zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden." 9. In § 22 Abs. 2 werden die Wörter ,,Der Erstverarbeiter" durch die Wörter ,,Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter" ersetzt. 10. § 23 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben. 11. In § 27g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 199" durch die Angabe ,,Artikel 171 cl" ersetzt. 12. In § 27j Abs. 2 wird die Angabe ,,Artikel 196" durch die Angabe ,,Artikel 171 ci" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die durch die Verordnung vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1252) geändert worden ist, werden die Wörter ,,31. Dezember des jeweiligen Jahres" durch die Wörter ,,31. März des Folgejahres" ersetzt. Artikel 4 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 1, 2 und 3 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 4. April 2007 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de